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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

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Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Sie ist gegenüber dieser keine eigene Rechtsform.[1]

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wurde mit dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeführt. Hiermit ist im deutschen Recht eine Personengesellschaft als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) geschaffen, indem sie für die Freien Berufe eine generelle Beschränkung der Berufshaftung mit dem Privatvermögen ermöglicht, ohne dass hierzu eine Kapitalgesellschaft erforderlich ist. Gerade wegen der Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften sind Freiberufler überwiegend in Personengesellschaften organisiert. Vielen Freiberuflern bleibt aus berufsrechtlichen Gründen die Nutzung einer GmbH & Co KG als Personengesellschaft versperrt, die ebenfalls als Personengesellschaft eine Haftungsbeschränkung ermöglicht.

Da die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nur eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft ist, können sich zwar grundsätzlich alle Angehörige derjenigen Freien Berufe zur Berufsausübung zusammenschließen, denen auch bisher schon die Partnerschaftsgesellschaft offenstand. Das sind gemäß § 1 PartGG unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Architekten und Sachverständige.

Die beschränkte Berufshaftung setzt aber das Unterhalten einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus, wobei das PartGG insoweit auf die berufsrechtlichen Regelungen der einzelnen Freien Berufe verweist. Spezielle Regelungen finden sich bislang nur in den Berufsrechten der Beratenden Ingenieure[2] , Anwälte, der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer: Berufshaftpflichtversicherung mit 2,5 Millionen Euro Mindestversicherungssumme (Rechtsanwälte, Patentanwälte) bzw. 1 Million Euro (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall.[3]

Damit steht die PartGmbB bisher nur den Beratenden Ingenieuren, Rechtsanwälten und Patentanwälten sowie den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung. Weitere Freie Berufe können aber folgen, sofern ihr Berufsrecht eine Regelung für eine besondere Haftpflichtversicherung trifft.

Bei der neu eingeführten PartGmbB ist gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG gegenüber den Gläubigern eine Haftung für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ist ausgeschlossen.

Die persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten bleibt jedoch bestehen. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen beispielsweise die Bezüge der Mitarbeiter, Mieten oder Versicherungsbeiträge.[4]

Der Name der Partnerschaft muss gemäß § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Literatur

  • Martin W. Huff, Anke Klein, Katja Wilke: PartG mbB. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Entscheidungshilfe für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2014, ISBN 978-3-8462-0110-7.
  • Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer vom 9. Oktober 2013.

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.