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Organschaftliche Vertretung

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Als organschaftliche Vertretung wird die Stellvertretung nicht natürlicher Personen durch ihre Organe bezeichnet. Durch ihre organschaftlichen Vertreter kann eine (nicht natürliche) Person handeln und im Rechtsverkehr auftreten. Nicht natürliche Personen sind insbesondere juristische Personen (z. B. eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, dort jeweils der Vorstand nach § 26 BGB oder § 78 AktG), aber auch teilrechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. Offene Handelsgesellschaft).

Die GmbH ist z. B. als juristische Person durch ihren Geschäftsführer, der in ihrem Namen handelt, nach § 35 GmbHG im Rechtsverkehr handlungsfähig.

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