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Niederlassungserlaubnis
Im deutschen Ausländerrecht ist die Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltsstatus nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das für Bürger aus Staaten gilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen erwerben nach einer gewissen Aufenthaltszeit ein Daueraufenthaltsrecht, das durch eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts oder durch eine Daueraufenthaltskarte bescheinigt wird.
Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie ist unbefristet. Sofern der Inhaber ein neues Trägerdokument erhält (Reisepass oder deutsches Passersatzpapier, vgl. § 4 AufenthV), wird die Niederlassungserlaubnis lediglich übertragen, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 51 AufenthG), insbes. bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG). Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie vermittelt darüber hinaus bei einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis kann daher neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als die rechtlich stärkste Form der vier Arten des Aufenthaltstitels bezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:
- der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- die Sicherung des Lebensunterhalts
- der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
- die grundsätzliche Straffreiheit
- die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
- der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- ausreichender Wohnraum.
Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit zum Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen.
Neben der grundsätzlichen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter abweichenden Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:
- Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
- Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
- Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
- Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
- Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)
Seit 1. September 2011 wird die Niederlassungserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben. Die Eintragung der Niederlassungserlaubnis in den Nationalpass in Form eines Aufklebers findet nicht mehr statt.
Die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmen sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und betragen zwischen 135,00 € und 250,00 € (§ 44 AufenthV), wobei auch Befreiungen und Ermäßigungen möglich sind (§ 52 AufenthV).
Weblinks
- Aufenthaltsgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (PDF; 2,1 MB)
- Aufenthaltsverordnung
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Niederlassungserlaubnis aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |