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Nebenklage

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Als Nebenklage wird im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Teilnahme (Anschluss) des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an die Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Sie stellt neben der Privatklage eine Ausnahme von dem im Strafverfahren geltenden Strafverfolgungsmonopol des Staates (Offizialmaxime) dar, weshalb sie nur bei der Verfolgung bestimmter Straftaten zulässig ist. Anders als bei der strafprozessualen Privatklage, bei der keine öffentliche Anklage vorliegt, schließt sich der Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Hierdurch erhält der Geschädigte die Rolle eines Nebenklägers. Dabei werden dem Nebenkläger bestimmte Rechte eingeräumt, wie etwa die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung, das Recht Zeugen und den Angeklagten zu befragen. Zudem hat der Geschädigte auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen (Adhäsionsverfahren).

Zweck

Das Nebenklageverfahren dient der Verbesserung der Rechte des Geschädigten im Strafverfahren. Daneben gibt es dem Geschädigten die Gelegenheit, dem Straftäter nicht als Opfer gegenüberzutreten, was häufig der psychologischen Bewältigung der Folgen der Straftat dient.[1]

Verfahren

Geschädigte bestimmter Straftaten (oder ggf. deren Hinterbliebene) können gem. §§ 395 - 402 Strafprozessordnung (StPO) im Straf- bzw. Sicherungsverfahren vor Gericht als sog. Nebenkläger auftreten.

Zulässigkeit einer Nebenklage

Bei welchen Straftaten das der Fall ist und welche Personen hierzu berechtigt sind, ist abschließend in § 395 StPO geregelt. Danach ist die Nebenklage zulässig bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung u. ä.), versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme möglich. Seit neuestem können auch Stalkingopfer (Nachstellung gem. § 238 StGB) als Nebenkläger bei Verstößen gegen Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz auftreten. Bei anderen rechtswidrigen Taten, insbesondere einer fahrlässigen Körperverletzung (z. B. bei Verkehrsunfällen) und Delikten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o. ä.), sowie verschiedenen Eigentumsdelikten wie § 244 Absatz 1 Nummer 3 und §§ 249 bis 255, als auch der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a des Strafgesetzbuches ist für den Verletzten die Nebenklage zulässig, „... wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.” (§ 395 Abs. 3 StPO). Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S.1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu. Mit der Reform des Urheberrechts sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter nebenklagefähig, s. § 395 Abs. I Nr. 6 StPO. Des weiteren können sich auch Personen, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben als Nebenkläger anschließen.

Antrag

Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen (§ 396 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ihm kann auch durch das Gericht im Falle seiner Bedürftigkeit (Prozesskostenhilfe) oder bei besonders schwereren Straftaten gem. § 397 a StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden. Die Kosten dieses Rechtsanwalts werden im Falle der Verurteilung dem Angeklagten auferlegt (§ 472).

Verfahrensrechte des Nebenklägers

Dem Nebenkläger stehen – ähnlich wie der Staatsanwaltschaft – eigene Verfahrensrechte zu, die in den § 397-401 StPO geregelt sind. Insbesondere ist er, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Weiterhin hat er – unter den gesondert geregelten Voraussetzungen – wichtige Rechte wie z. B. Richter- und Sachverständigen-Ablehnung, Beweisantragsrecht, Fragerecht (§ 397 Abs.1 StPO). Darüber hinaus kann er unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen (§ 401 Abs. 1 StPO), allerdings nicht in Bezug auf die Höhe des Strafmaßes.

Besonderheiten in Verfahren gegen Jugendliche

Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, oder nach § 239 Abs. 3, § 239a, § 239b StGB oder § 251 StGB, auch in Verbindung mit den § 252, § 255 StGB zulässig, daneben seit 1. Oktober 2009 auch aus besonderen Gründen bei bestimmten Vermögensdelikten ( § 244, § 249, § 252, § 255, § 316a).

Einzelnachweise

  1. Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafverfahren, C. F. Müller 2011, ISBN 9783811443174, S. 141 ff

Siehe auch

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