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Mutterschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
Kurztitel: Mutterschutzgesetz
Abkürzung: MuSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 8052-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Januar 1952
(BGBl. I S. 69)
Inkrafttreten am: 6. Februar 1952
Neubekanntmachung vom: 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 23. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2246, 2261)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Oktober 2012
(Art. 16 Abs. 1 G vom 22. Oktober 2012)
GESTA: M023
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter soll werdende, stillende und nicht stillende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen. Es gilt nur für als Arbeitnehmerinnen beschäftigte Schwangere und Mütter sowie für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte; für den Mutterschutz von Beamtinnen und Soldatinnen sowie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gelten besondere Regelungen. Die Gesetze folgen zum großen Teil den Forderungen der Normen für den Mutterschutz, wie sie von der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellt wurden.

Allgemeines

Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter trat am 6. Februar 1952 in Kraft und wurde seitdem mehrmals geändert. Zu den zentralen Bestimmungen gehören die – teilweise nicht ganz korrekt auch als „Mutterschaftsurlaub“ bezeichneten – Beschäftigungsverbote: Nach § 3 dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich (und jederzeit widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit erklären. Des Weiteren dürfen Mütter nach § 6 acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. § 11 sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote eine Entgeltfortzahlungspflicht vor. § 13 und § 14 regeln die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen. § 16 regelt die bezahlte Freistellung für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

§ 4 verbietet des Weiteren, dass werdende Mütter mit schweren Arbeiten beschäftigt werden, wie schwerem Heben, Fließbandarbeit und Akkordarbeit.

Nach § 9 Mutterschutzgesetz ist jede Kündigung, die gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ausgesprochen wird, unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Niederkunft bekannt war, bzw. zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bekannt gegeben wird. Ausnahmsweise kann die nach Landesrecht zuständige Behörde in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, die Kündigung für zulässig erklären.

Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 21). Das Mutterschutzgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.

Finanzielle Regelungen

Leistungen für die Eltern, auch über die Zeit des Mutterschutzes hinaus, sind Elterngeld und Erziehungsgeld. Belastungen des Arbeitgebers durch den Mutterschutz sollen durch die Umlage U2 ausgeglichen werden.

Historisches

In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Die Geschichte des Mutterschutzes war deutlich ereignisreicher, als dieser kleine Abschnitt hier erahnen lässt. Auch wurden Arbeiterinnen und Angestellte vom Gesetzgeber lange Zeit nicht gleichgestellt.
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1878 wurde in Deutschland erstmals innerhalb der Reichsgewerbeordnung (§ 138, Abs. 4) ein Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen festgelegt.[1] Es sah für Fabrikarbeiterinnen ein Beschäftigungsverbot von drei Wochen nach der Entbindung vor.[2] 1942 wurde der Mutterschutz durch das Mutterschutzgesetz erheblich erweitert.

Reformbestrebungen

2016 stand eine Änderung des Mutterschutzgesetzes zur Diskussion, derzufolge auch Schülerinnen Mutterschutz zustehen solle. Kritische Stimmen wiesen darauf hin, dass es wichtig sei, den Betroffenen Spielräume zu lassen, „etwa um nach einer Entbindung nicht für Prüfungen gesperrt zu werden“. Es kam zunächst keine Einigung der Regierungskoalition zustande.[3]

Literatur

  • Bettina Graue: Mutterschutzgesetz. Basiskommentar zum MuSchG. 2., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-7663-3920-1.

Einzelnachweise

  1. Vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Stuttgart/ Jena/ New York 1996, S. 39, 49, 192, 256, 259, 262, 286, 344, 394, 417, 444, 475, 514, 538, 553, 575, 607.
  2. http://library.fes.de/fulltext/afs/htmrez/80668.htm
  3. Gesetzesreform: Streit um Mutterschutz für Schülerinnen. Spiegel online, 14. März 2016, abgerufen am 19. März 2016.

Weblinks

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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