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Mutterkreuz

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Das Ehrenkreuz der Deutschen Mutter, kurz Mutterkreuz, wurde am 16. Dezember 1938 per Verordnung von Adolf Hitler gestiftet. Der Entwurf des Ehrenkreuzes stammt von Franz Berberich. Die Eingangsworte dieser Verordnung lauteten: „Als sichtbares Zeichen des Dankes des Deutschen Volkes an kinderreiche Mütter stifte ich das Ehrenkreuz der Deutschen Mutter.“[1] Die weiteren Verfahrensregeln wurden in der gleichnamigen Satzung veröffentlicht.

Das Abzeichen zählt in der Bundesrepublik Deutschland zu den verfassungsfeindlichen Propagandamitteln. Sein Herstellen, öffentliches Tragen oder Verbreiten ist verboten.[2]

Vorgeschichte

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Frauen aus dem öffentlichen Leben verdrängt und nach dem nationalsozialistischen Frauenbild wurde ihre Rolle auf die Gebärende und Mutter reduziert. Auch als der Muttertag am 3. Maisonntag des Jahres 1934 offiziell als Feiertag eingeführt wurde, änderte sich dies nicht, Frauen wurden dadurch weiter verdrängt.[3] Um die weibliche Benachteiligung weiterhin zu mindern, aber auch die Gebärfreudigkeit zu steigern und aufzuzeigen, „wie wichtig ihr Beitrag, den sie in Form von Kindern erbrachten, für das Reich war“[3], wurde das Mutterkreuz im Jahre 1938 in der Vorbereitungsphase des Krieges gestiftet. Eine ähnliche Praxis war bereits in Frankreich durch die Vergabe der Médaille de la Famille française üblich. Diese Ehrung der französischen Mutter besteht bis heute fort.

Satzungsinhalt

Zweck des Ehrenkreuzes

Das Ehrenkreuz der Deutschen Mutter war eine Auszeichnung für Verdienste deutscher Mütter um das Deutsche Volk.[4]

Voraussetzungen für die Verleihung

Die Voraussetzungen zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Mutter entsprachen der NS-Ideologie. Demnach konnte eine Frau nur dann das Mutterkreuz erhalten, wenn:

  • a) die Eltern der Kinder „deutschblütig“ und „erbtüchtig“ waren,
  • b) die Mutter der Auszeichnung würdig war (das heißt „erbgesund“, „anständig“[5] und „sittlich einwandfrei“)[3],
  • c) die Kinder lebend geboren worden waren.[6]

Einteilung des Ehrenkreuzes

Die Einteilung des Ehrenkreuzes folgte den damaligen Ordensstatuten und war dreistufig angelegt. So konnte die Mutter die:

  • dritte Stufe ("Bronze") erhalten, wenn sie vier oder fünf Kinder hatte,
  • zweite Stufe ("Silber") erhalten, wenn sie sechs oder sieben Kinder hatte,
  • erste Stufe ("Gold") erhalten, wenn sie acht oder mehr Kinder hatte.[7]

Form, Trageweise und Beschaffenheit des Ehrenkreuzes

Form

Das Ehrenkreuz der Mutter bestand aus einem schmalen, blau emaillierten Langkreuz mit weißem Rand, das mittig mit einer ebenfalls weiß gehaltenen runden Scheibe belegt war. Die Scheibe zeigte dabei zentriert ein schwarzes Hakenkreuz mit der Umschrift (in Großbuchstaben): DER DEUTSCHEN MUTTER. Aus den Winkeln des Ehrenkreuzes gingen metallene Strahlenbündel hervor.[8] Während die Vorderseite des Ehrenkreuzes zeit ihres Bestehens gleich blieb, so war die Rückseite einer Veränderung unterzogen. So war zu lesen:

  • auf der 1. Form: Das Kind adelt die Mutter und der Namenszug Adolf Hitlers.[9]
  • auf der 2. Form: 16. Dezember 1938 (Stiftungsdatum) und der Namenszug Adolf Hitlers

Trageweise

Das Ehrenkreuz wurde dabei an einem blauen, weiß-blau-weiß geränderten Band um den Hals der Trägerin getragen.[10]

Beschaffenheit

Die Metallteile des Ehrenkreuzes waren entsprechend der verliehenen

  • 3. Stufe bronzegetönt
  • 2. Stufe versilbert und bei der
  • 1. Stufe vergoldet[11]

Die Beliehene erhielt mit Aushändigung des Ehrenkreuzes ein Besitzzeugnis[12], mit Faksimile-Unterschrift Hitlers und Gegenzeichnung des Chefs der Präsidialkanzlei.[13] Das Ehrenkreuz selbst verblieb nach dem Tod der Beliehenen den Hinterbliebenen als Andenken.[14]

Durchführungsverordnung

Die ebenfalls am 16. Dezember 1938 erlassene Durchführungsbestimmung zum Ehrenkreuz der Mutter sah hinzukommend vor:

Vorschläge auf Verleihung

Die Vorschläge auf Verleihung des Ehrenkreuzes waren vom Bürgermeister von Amts wegen aufzustellen oder auf Antrag des Ortsgruppenleiters der NSDAP. Ferner waren antragsberechtigt der „Kreiswart des Reichsbundes der Kinderreichen“,[15] in dessen Bereich die zu Beliehene ihren Wohnsitz innehatte. Der Bürgermeister legte sodann die Vorschläge der unteren zuständigen Verwaltungsbehörde vor. Diese holte sogleich eine gutachtliche Äußerung des zuständigen Gesundheitsamtes der Mutter ein um anschließend im Einvernehmen mit dem Kreisleiter der NSDAP die Verleihungsanträge zu fertigen. In nicht kreisangehörigen Gemeinden war die gutachterliche Äußerung des Gesundheitsamtes sowie das Einvernehmen des Kreisleiters unmittelbar vom Bürgermeister herbeizuführen.[16] Etwa fünf Prozent der Vorschläge wurden nach der Begutachtung durch Ärzte und Fürsorgerinnen zurückgezogen.[17] Die untere Verwaltungsbehörde stellte in weiterer Folge dann die Vorschläge listenmäßig zusammen und reichte sie der höheren Verwaltungsbehörde weiter, die diese dann monatlich zum Monatsende der Präsidialkanzlei der Ordenskanzlei weiterleitete.[18]

Aushändigung des Ehrenkreuzes

Die Aushändigung des Mutterkreuzes war im gesamten Deutschen Reich einheitlich geregelt. So wurde es jeweils am Muttertag durch den Ortsgruppenleiter der NSDAP, denen zuvor die Ehrenkreuze und Besitzurkunden durch die untere Verwaltungsbehörde zugeleitet worden waren, in einem festlichen Akt verliehen.[19] Die Aushändigung des Ehrenkreuzes erfolgte üblicherweise in einer blau gehaltenen Schachtel bzw. in einer einfachen Papiertüte oder aber auch öffentlichkeitswirksam direkt durch den Ortsgruppenleiter.

Entziehung des Ehrenkreuzes

Unter bestimmten Umständen konnte das Mutterkreuz auch wieder durch den Reichsminister des Innern entzogen werden,[20] und zwar in jenen Fällen, in denen sich die Trägerin „unwürdig“ verhielt, wobei dieser Begriff stark gedehnt wurde. Als unwürdiges Verhalten galt zum Beispiel die Liebesbeziehung zu einem Kriegsgefangenen oder Zwangsarbeiter.

Verleihungszahlen

Die erste Verleihung nach Stiftung des Ehrenkreuzes im Jahr 1938 fand am 21. Mai 1939[21] statt. Erste Empfängerin war die 61-jährige Louise Weidenfeller aus München († 1948), die insgesamt acht Kinder geboren hatte.

Wegen der bei der anfänglichen Planung nicht erwarteten hohen Anzahl von 5,5 Millionen Ehrenkreuzen wurden bei dieser ersten Verleihung nur solche Mütter ausgezeichnet, die bereits älter als 60 Jahre waren. So erhielten das Ehrenkreuz insgesamt ca. drei Millionen Mütter. Die übrigen Frauen erhielten es beim Erntedankfest desselben Jahres. Bis September 1941 hatten 4,7 Millionen Frauen das Mutterkreuz erhalten. Diese Zahl stieg in den folgenden Jahren nur noch moderat.[22] Weitere Verleihungszahlen sind nicht belegbar; andere Schätzungen gehen von über 10 Millionen aus.

Verfassungsfeindliches Abzeichen

Das Ehrenkreuz der Deutschen Mutter gehört zu den nationalsozialistischen Auszeichnungen, deren Führung in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 in keiner Form zulässig ist.

Siehe auch

Literatur

  • Irmgard Weyrather: Mutterkreuz und Muttertag. Der Kult um die „deutsche Mutter“ im Nationalsozialismus. Fischer, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-596-11517-5 (= Fischer Taschenbuch, Band 11517 Geschichte – Die Zeit des Nationalsozialismus).
  • Anna Maria Sigmund: Die Frauen der Nazis. Komplett aktualisierte und erweiterte Neuausgabe in einem Band, Heyne, München 2013 (Erstausgabe in drei Bänden 1998–2002), ISBN 978-3-453-60261-8.
  • Günther Rambach: Hakenkreuz und Martinskirche. Schicksalsjahre in der Oberpfalz. 1933–1959. Selbstverlag, Kümmersbruck 2010, ISBN 978-3-00-031635-7 (S. 76ff: September 1941 - Protest von 500 Müttern mit Rückgabe des Mutterkreuzes).

Weblinks

 Commons: Mutterkreuz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Eingangswortlaut
  2. Strafgesetzbuch: § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, auf: dejure.org
  3. 3,0 3,1 3,2 Carolin Bendel, Die deutsche Frau und ihre Rolle im Nationalsozialismus auf Shoa.de
  4. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 1
  5. Zur Ablehnung aufgrund von „Asozialität“ vgl. Wolfgang Ayaß (Bearb.): "Gemeinschaftsfremde". Quellen zur Verfolgung von "Asozialen" 1933–1945, Koblenz 1998, Nr. 86 und Nr. 89.
  6. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 2
  7. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 3
  8. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 4 Absatz 1
  9. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 4 Absatz 2
  10. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 4 Absatz 3
  11. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 4 Absatz 4
  12. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 5
  13. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Seite 1926 § 2
  14. Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Artikel 6
  15. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Seite 1926 § 1 Absatz 1
  16. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Seite 1926 § 1 Absatz 2
  17. Nicole Kramer: Anmerkungen zur Einführung des Mutterkreuzes..., In: Zeitgeschichte-online, Mai 2014 (Abgerufen 29. Mai 2014)
  18. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Seite 1926 § 1 Absatz 3
  19. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Seite 1926 § 3
  20. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter vom 16. Dezember 1938, Reichsgesetzblatt Nr. 224 vom 24. Dezember 1938, Seite 1926 § 4
  21. Meyers Lexikon, 8. Aufl., Bd. 8, Sp. 14 Muttertag
  22. Nicole Kramer: Anmerkungen zur Einführung des Mutterkreuzes... In: Zeitgeschichte-online, Mai 2014 (Abgerufen 29. Mai 2014)
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