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Musterfeststellungsklage

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Die Musterfeststellungsklage (auch genannt Musterklage) ist eine zivilrechtliche Verbandsklage, die mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 1. November 2018 in das deutsche Recht eingeführt wurde.[1][2][3]

Soweit das Einführungsgesetz durch europäische Rechtsakte motiviert ist, insbesondere die Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (2013/396/EU)[4] und den Bericht der Kommission über die Umsetzung dieser Empfehlung[5][6], ist es Teil einer umfassenden Neuausrichtung des europäischen Verbraucherschutzes, des sogenannten „New Deal for Consumers“.[7][8]

Abgrenzung

Die Musterfeststellungsklage ist zu unterscheiden von der besonders in den USA verbreiteten Sammelklage. Denn eine bloße Gruppenbetroffenheit ist den Rechtsordnungen der Europäischen Union weitgehend unbekannt.[9] So setzt das deutsche Recht für die Eröffnung des Rechtswegs und die Zulässigkeit einer Klage in der Regel die Verletzung in eigenen subjektiven Rechten voraus (Prinzip des Individualrechtsschutzes).

Nach der geplanten Richtlinie über eine europäische Verbandsklage[10] sollen qualifizierte Einrichtungen nicht bestimmte Feststellungen, sondern vorläufige oder endgültige Leistungen erwirken können, um EU-rechtswidrige Praktiken eines Unternehmers zu unterbinden und zu verbieten sowie Maßnahmen, die die fortdauernde Wirkung des Verstoßes abstellen, also insbesondere Unterlassungsverfügungen, aber auch Abhilfeanordnungen.[11] Die Begründung des Gesetzesentwurfes ging von jährlich 450 Musterfeststellungsklagen aus.[6]

Hintergrund

Anlass für die Einführung der Musterfeststellungsklage ist eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher durch den Dieselskandal von 2015. Das neue Gesetz soll in diesem Zusammenhang nach Verbraucherschutz-Ministerin Katarina Barley geschädigten Verbrauchern die Möglichkeit bieten, ohne großen (finanziellen) Aufwand ihre Ansprüche gegen die Volkswagen AG durchzusetzen. Hierbei ist die Einführung des Gesetzes zum 1. November 2018 bewusst gewählt, da die Ansprüche der geschädigten Verbraucher gemäß der drei-jährigen Regelverjährung (drei Jahre ab Beginn des Folgejahres nach Bekanntwerden) zum 1. Januar 2019 verjähren würden.[12] Im September 2018 kündigten der Bundesverband der deutschen Verbraucherzentralen und der ADAC an, am 1. November 2018 gemeinsam eine Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen einzureichen.[13]

Zielsetzung

Sinn und Zweck des Gesetzes liegt unter anderem darin, die Rechte von einzelnen Verbrauchern gegenüber großen Konzernen, die mitunter umfangreiche, eigene Rechtsabteilungen unterhalten, zu stärken. Ein derartiger Schutz, wie er in den Vereinigten Staaten durch die class action möglich ist, gibt es für Verbraucher in Deutschland bis jetzt nicht. Vielmehr besteht ein „rationales Desinteresse“, wenn nicht eine Furcht, von geschädigten Verbrauchern, gerade bei geringeren Schadensersatz- bzw. Erstattungsansprüchen, diese durch einen großen Aufwand geltend zu machen.[6] Diesem Ungleichgewicht soll die Musterfeststellungsklage entgegenwirken.

Verfahren

Die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit liegt bei den Oberlandesgerichten, nach dem im Gesetzgebungsverfahren noch die landgerichtliche Zuständigkeit vorgesehen war.[14] Es bleibt den Bundesländern vorbehalten, die Zuständigkeit bei einzelnen Oberlandesgerichten zu konzentrieren. So liegt die Zuständigkeit in NRW beim OLG Hamm.[15]

Mit der Musterfeststellungsklage können gemäß § 606 Abs. 1 ZPO n.F. qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen sind insbesondere die in § 4 UKlaG bezeichneten Stellen.[16][17] Den Rechtsstreit zu Ende führen, insbesondere Schadensersatz in einer bestimmten Höhe durchsetzen, müssen die einzelnen Verbraucher allerdings selbst, falls es nach der Feststellung nicht zu einem Vergleich kommt. Insofern knüpft die Musterfeststellungsklage an Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz an, mit denen seit 2005 bestimmte Aspekte kapitalmarktrechtlicher Streitigkeiten vorab geklärt werden können.[18]

Ein klageberechtigter Verband muss seit mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 UKlaG oder das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG[19] eingetragen sein und mindestens 350 Mitglieder bzw. mehr als 10 Untergliederungen haben.[20] Für die Einreichung einer Klage bei einem zuständigen Oberlandesgericht wird zunächst eine Gruppe von mindestens zehn geschädigten Verbrauchern benötigt.[6] Das Gericht kann die Klage dann zulassen oder abweisen. Betroffene Verbraucher tragen sich bei Zulassung der Klage dann ohne finanziellen Aufwand namentlich in ein Klageregister ein, das nach § 609 Abs. 1 ZPO und § 1 der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) vom Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Dafür sind innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Geschädigte notwendig. Ein solcher Eintrag wirkt sich für den individuellen Verbraucher verjährungshemmend aus (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB). Ein Prozesskostenrisiko ist für ihn dadurch nicht gegeben. Sollte das Gericht zugunsten der klageführenden Verbände entscheiden, muss allerdings in der Regel jeder im Klageregister eingetragene Verbraucher daraufhin seine Schadenersatzansprüche individuell gerichtlich durchsetzen. Für nicht im Klageregister eingetragene Verbraucher bleibt ein Musterfeststellungsurteil außerdem ohne Wirkung. Das Gericht entscheidet mit einem Urteil bei einer Musterfeststellungsklage also lediglich, ob ein Sachverhalt vorliegt, der den Verbraucher zur Zahlung von Schadensersatz durch den Beklagten berechtigt. Im Falle des VW-Abgasskandals begründet sich dies unter anderem mit der Tatsache, dass die betreffenden Fahrzeuge der Verbraucher nach Modell, Typengenehmigung, Alter usw. individuell zu unterscheiden sind.

Kritik

Jeder Geschädigte muss auf Schadensersatz klagen

Trotz eines positiven Feststellungsurteils einer Musterfeststellungsklage muss im Anschluss in der Regel jeder einzelne Geschädigte individuell gerichtlich gegen den Beklagten vorgehen, um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen.[21] Ein negatives Urteil ist dabei trotz eines positiven Musterklagenurteils theoretisch möglich. Kritiker fürchten hierbei zudem eine Überflutung der ohnehin völlig überlasteten deutschen Gerichte mit Einzelklagen. Alternativen dazu wären vom Gericht angeordnete Vergleiche, anschließende Schiedsgerichtsverfahren oder automatisierte Mahnbescheide.

Nur ausgewählte Verbände dürfen klagen

Auch die Tatsache, dass nur ausgewählte Verbände Musterfeststellungsklagen führen dürfen und sich Geschädigte nicht als selbst klageführende Gruppe zusammenschließen dürfen, stößt auf Kritik. Der deutsche Gesetzgeber will eine Sammelklagen-Industrie wie in den USA, wo klageführende Anwaltskanzleien zudem gewinnbeteiligt sind, verhindern.[22] Für den klageführenden Verband besteht das Prozesskostenrisiko und ggf. auch ein Haftungsrisiko gegenüber den im Klageregister aufgeführten Verbrauchern, falls das Urteil etwa aufgrund von Versäumnissen vonseiten des Verbandes negativ ausfällt.

Nur Verbraucherverbände dürfen klagen

Zudem ist die Musterfeststellungsklage bislang nur Verbrauchern möglich. Nachdem aber kleinere und mittelständische Unternehmen oftmals in gleicher Weise wie Verbraucher (wie etwa im Dieselskandal) betroffen sind, wird kritisiert, dass dieser Personenkreis nicht klagebefugt ist.[23]

Kritik des Juristentag etc.

Der 72. Deutsche Juristentag vom 26. bis 28. September 2018 in Leipzig (DJT) befasste sich im Verfahrensrecht mit dem kollektiven Rechtsschutz.[24] Die Beschlussfassungen sprachen sich überwiegend gegen die in den §§ 611 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte Musterfeststellungsklage aus.[25] Dieses Ergebnis überrascht nicht. Bereits zuvor hatte die 70. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs vom 28. bis 30. Mai 2018 in Stuttgart erhebliche Vorbehalte angemeldet.[26] Auch auf der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags am 11. Juni 2018[27] äußerten fast alle Sachverständigen[28] zum Teil ganz erhebliche Kritik.[29] Weitere Kritikpunkte fasste die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) zusammen.[30] Der Deutsche Juristentag folgte daher der bekannten Kritik aus der Praxis. Er erteilte der Musterfeststellungsklage eine klare Absage und forderte – wie die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen – eine Gruppenklage.[31]

So wurde unter anderem argumentiert, ein effektiver kollektiver Rechtsschutz müsse über seine Kodifizierung in der Zivilprozessordnung hinausgehen und die asymmetrischen Prozesslagen und strukturellen Informationsgefälle beseitigen, damit die Verfahren auf gleicher Augenhöhe geführt werden könnten. Damit sei ein wesentlicher Konstruktionsfehler in einem von der Privatautonomie geprägten Zivilrecht zu beseitigen. So gehe zum Beispiel die ZPO davon aus, dass die Parteien auf gleicher Augenhöhe ein Verfahren führen. Dazu gehöre auch ein uneingeschränkter Zugang zu Beweismitteln aus der Sphäre des Verursachers, wenn die Ansprüche sonst nicht prozessual geltend gemacht werden können. Dabei müsse etwa über § 142 ZPO und §§ 142, 147 Aktiengesetz (AktG) hinausgegangen werden. Dazu biete sich die Discovery im US-Recht als Regelungsmodell an.[32] Außerdem sei das Verbandsklagerecht ein Fremdkörper in einem von der Privatautonomie geprägten Zivilrecht. Zudem würden die Vielgestaltigkeit und Anzahl der für eine Musterfeststellungsklage möglichen Prozesslagen die „qualifizierten Einrichtungen“ finanziell und organisatorisch überfordern.[33] Schon kurz nach der Verabschiedung zeigte sich weiterer Regelungsbedarf, wie zum Beispiel bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Streuschäden.[34] Dennoch sah das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bislang keinen weiteren Handlungsbedarf.[35]

Klage gegen die Volkswagen AG

Mit Einführung der Musterfeststellungsklage am 1. November 2018 reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBW) am selben Tag Klage gegen die Volkswagen AG beim Oberlandesgericht Braunschweig ein. Der ADAC unterstützt die Feststellungsklage als Kooperationspartner.[36] Ziel der Klage ist die Feststellung, ob Besitzer von bestimmten Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgasvorrichtung Anspruch auf Schadenersatz haben, für die der Pflichtrückruf galt und die selbst noch keine Klage eingereicht haben. Wenn das Oberlandesgericht die Klage zulässt, können sich ihr neben betroffenen Autobesitzern auch solche Autofahrer anschließen, die ihr Dieselfahrzeug eines bestimmten Typs von VW, Audi, Skoda oder Seat bereits verkauft oder verschrottet haben.[37] Sie können sich dafür ohne Kostenrisiko registrieren, müssen letztlich ihren Schadenersatz jedoch selbst einklagen.[38] Das Register wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet.[39]

Literatur

  • Timo Gansel, Andreas Gängel: Erste Hilfe zur Musterfeststellungsklage, C.H.Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-73307-9.
  • Einführung einer Musterfeststellungsklage – Kompatibilität mit zivilprozessualen Grundlagen, in:
  • Erich Waclawik: Die Musterfeststellungsklage, in: Neue Juristische Wochenschrift 2018, ISSN 0341-1915, S. 2921–2926.
  • Martin Weimann: Kollektiver Rechtsschutz: Ein Memorandum der Praxis, De Gruyter, 2018, ISBN 978-3-11-060761-1.
  • Christian Nordholtz / Martin Mekat (Hrsg.): Nomos-Praxishandbuch Musterfeststellungsklage, Einführung | Beratung | Gestaltung, Nomos Verlag, 1. Auflage 2019 (Erscheinungsdatum November 2018), ISBN 978-3-8487-5255-3.

Weblinks

Wiktionary: Musterfeststellungsklage – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage Vorlage:§§/Wartung/buzer vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151, PDF)
  2. Koalition will Musterfeststellungsklage einführen Website des Deutschen Bundestags. Abgerufen am 7. September 2018.
  3. Grünes Licht für Musterfeststellungsklage Website des Deutschen Bundesrates. Abgerufen am 7. September 2018.
  4. ABl. L 201/60 vom 26. Juli 2013
  5. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (2013/396/EU) Brüssel, 25. Januar 2018
  6. 6,0 6,1 6,2 6,3 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (PDF) BT-Drucksache 19/2507 vom 5. Juni 2018
  7. Neue Rahmenbedingungen für die Verbraucher: Kommission stärkt Verbraucherrechte in der EU und ihre Durchsetzung Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 11. April 2018
  8. Hohe Erwartungen an den „New Deal for Consumers“ Website des Verbraucherzentrale Bundesverbands, 25. Juni 2018
  9. Waldemar Hummer: „Kollektiver Rechtsschutz“ in der EU versus „class actions“ nach US-amerikanischem Vorbild EU-Infothek, 22. Oktober 2013
  10. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG 11. April 2018
  11. Benedikt Windau: Die von der EU-Kommission geplante „Verbandsklage“ – ein Überblick 22. April 2018
  12. Musterfeststellungsklage: Ratgeber für Verbraucher Deineklage.de. Abgerufen am 7. September 2018.
  13. Musterfeststellungsklage gegen VW kommt auf de-betrieb.de, Artikel vom 12. September 2018
  14. Erich Waclawik: Die Musterfeststellungsklage. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2018 S. 2921-2926.
  15. Christian Nubbemeyer: Pressemitteilung: Musterfeststellungsklage landesweit beim OLG Hamm konzentriert. (PDF) Oberlandesgericht Hamm, 19. Oktober 2018, abgerufen am 19. Oktober 2018.
  16. Bundesamt für Justiz: Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) Stand: 1. Januar 2018, abgerufen am 13. September 2018
  17. Ein Fortschritt – kein Allheilmittel Tagesschau.de. Abgerufen am 7. September 2018.
  18. Rupert Bellinghausen, Mirjam Erb: Kollektiver Rechtsschutz: Deutsche Musterfeststellungsklage vs. EU-Verbandsklage Mai 2018
  19. Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ABl. L 110 vom 1. Mai 2009, S. 30
  20. Neuer Streit in Großer Koalition über bessere Verbraucher-Klagerechte auf handelsblatt.com, Artikel vom 4. Juni 2018
  21. Verbraucher gegen Unternehmen auf deutschlandfunk.de, Artikel vom 12. Juni 2018
  22. Mehr Rechtsschutz – keine Klageindustrie zdf.de. Abgerufen am 7. September 2018.
  23. Thomas Reutemann: Musterfeststellungsklage im Dieselskandal – Vorteile & Nachteile?! Abgerufen am 22. Oktober 2018.
  24. Thesen der Gutachter und Referenten. (PDF) Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  25. Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags. (PDF) Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  26. Pressemitteilung vom OLG Stuttgart vom 30. Mai 2018. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  27. Bericht auf der Homepage des Ausschusses. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  28. Stellungnahmen der Sachverständigen. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  29. hib 299/2018 vom 12.06.2018 mit Bericht von der Anhörung. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  30. Kritikpunkte der VzfK an der Musterfeststellungsklage. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  31. Pressemitteilung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen vom 28 September 2018. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  32. Mit weiteren Einzelheiten: Weimann, Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis. In: Verlag de Gruyter Berlin 2018. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  33. Die weitere Entwicklung verfolgt. In: kollektiverrechtsschutz.de. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  34. Dietmar Neuerer: Ryanair im Visier – Koalition will Verbraucherrechte bei Flugverspätungen stärken. In: Handelsblatt. 27. August 2018, abgerufen am 18. Oktober 2018.
  35. Dietmar Neuerer: Justizministerium bremst bei Stärkung von Fluggastrechten. In: Handelsblatt. 3. Oktober 2018, abgerufen am 18. Oktober 2018.
  36. Musterfeststellungsklage: Fragen und Antworten., adac.de, 31. Oktober 2018, abgerufen am 1. November 2018.
  37. Die Klage, die VW das Fürchten lehren soll. In: sz.de, 1. November 2018.
  38. Heike Jahberg: Verbraucherschützer bringen Klage gegen VW auf den Weg. In: tagesspiegel.de. 1. November 2018.
  39. Verbraucherschützer haben Klage gegen VW eingereicht. In: Spiegel Online, 1. November 2018.
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