Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Mortgage (England und Wales)

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Mortgage (aus frz. mort gage ‚Ewigsatzung‘, wörtlich ‚totes Pfand‘) ist im englischen Sachenrecht eine akzessorischen, hypothekarischen Realsicherheit, die ein besitzloses Fahrnis- oder Grundpfandrecht an Sicherungsgut (sog. Pfandobjekt) belastet. Es dient ausschließlich zur Sicherung einer Forderung (insbesondere Darlehensforderung) und wird nicht als Wertpapier ausgestellt. Das Mortgage sollte von der nichtakzessorischen Grundschuld (land charge) und der Rentenschuld (rent charge) unterschieden werden.

Das Mortgage kann an Grundstücken, aber auch an chattels, d. h. an beweglichen Sachen (chattels personal) und an grundstücksgleichen Rechten (chattels real), bestellt werden. Es wird zwischen formbedürftigen – legal – und formfreien – equitable – Mortgagen unterschieden. Das Pfandobjekt, besonders ein verpfändetes Grundstück, braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.

Rechtsgeschichte

Wegen des kirchlichen Wucherverbotes in der angelsächsischen Zeit kannte man nur die zinsfreie Grundpfandform des Eigentumspfands (auch Pfandrevers, engl. wadset genannt), bei dem die Verpfändung in einen Kaufvertrag gekleidet war: Der Pfandgläubiger erhielt in einer Kaufurkunde das Pfand wie ein Käufer zu Eigentum; in einer Gegenurkunde, dem Revers- oder Widerbrief, sicherte er dem Verkäufer (= Schuldner) jedoch zu, diesem bei Rückzahlung des Kaufpreises das Pfand zurückzugeben. Der Wiederkauf war dadurch erschwert, dass er innert gesetzter Frist und aus eigenen Mitteln zu geschehen hatte.

Die normannische Eroberung Englands hat die sogenannte „ältere Satzung“ (gage of land) eingeführt, wobei zwischen zwei Typen, der Totsatzung (living gage, frz. vif-gage) und der Ewigsatzung (dead gage, frz. mort-gage), zu unterscheiden ist. Bei der Totsatzung war der Ertrag des Pfandes relativ hoch, und der Gläubiger nutzte es daher nur kurz, bevor es wieder an den Schuldner fiel. Die Ewigsatzung dagegen verschaffte dem Gläubiger auf unbestimmte Zeit, d. h. bis ihm seine Forderung bezahlt wurde, den vollen Ertrag des Pfandobjektes. Allerdings war die Pfandsatzung für meisten Gläubiger nicht gewinnbringend und folglich unattraktiv. Überdies stand der Rechtsweg geschlossen, weil der Gläubiger weder Gewere noch daher einen Besitzschutzanspruch auf Erhebung von Besitzstörungsklage nicht hatte.

Rechtsvergleich

Der historische, „klassische“ Mortgagetyp, dessen Rechtscharakter einem Sicherungsübereignung von sowohl Immobilien als auch Mobilien entsprach, wurde gesetzlich im 20. Jahrhundert durch die Hypothek (mortgage by legal charge) ersetzt. Im Gegensatz dazu unterscheidet man zwei hauptsächliche Grundpfandrechtsregionen in den Vereinigten Staaten: Die Hypothek herrscht in der Hälfte der Staaten (sog. lien-theory states), während im Übrigen (sog. title-theory states) die Immobiliar-Sicherungsübereignung dominiert. Außerdem beim amerikanischen Mortgage, unabhängig vom Typ, wird ein verkehrsfähiges Wertpapier (Pfandtitel; engl. mortgage note) ausgestellt und es entspricht daher besser dem schweizerisch-rechtlichen Schuldbrief.

Das Sicherungsübereignungsmortgage erfüllt regelmäßig wirtschaftlich die Funktionen von Hypothek und schweizerischer Grundpfandverschreibung, ist in der rechtlichen Konstruktion jedoch von diesen zu unterscheiden. Beim Mortgage überträgt der Sicherungsgeber (mortgagor) an den Sicherungsnehmer (mortgagee) ein dingliches Recht (security interest) mit der Bedingung der Rückübertragung nach Erlöschen der Forderung.

Literatur

  • Carsten Hofmann: Mortgage und Charge: Gestaltungsmöglichkeiten im englischen Kreditsicherungsrecht. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 978-3-428-10800-8.
  • Wayne Clark und Mary Hyland: Fisher and Lightwood’s Law of Mortgage. 13 Auflage. Butterworths Law, London 2010, ISBN 978-1-4057-4807-0.
  • Christopher McNall: Mortgage: English Common law. In: Stanle N. Katz (Hrsg.): Oxford International Encyclopedia of Legal History, 2. Bd. Oxford University Press, Oxford 2009.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Mortgage (England und Wales) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.