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Gemeinde (Deutschland)

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BundBundesländer/FlächenländerBundesländer/Stadtstaaten(Regierungsbezirke)(Land-)KreiseGemeindeverbände(Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)(Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige GemeindenKreisfreie Städte
Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands

Die Gemeinde ist im politischen System Deutschlands die unterste Stufe des Verwaltungsaufbaus und Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung.

Allgemeines

Im vertikalen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland (siehe Abbildung 1) bilden die Gemeinden die unterste Stufe. Sie sind alle Teil einer nächsthöheren staatlichen Verwaltungsstufe – also Kreis, Land oder Bund (Ämter sind keine staatliche Verwaltungsstufe), können aber auch mit ihr zusammenfallen – wie es bei kreisfreien Städten bzw. Stadtkreisen und Stadtstaaten („Gemeindestaaten“) der Fall ist.

Gemeinden sind die territorial definierten Einheiten des politischen Systems, denen nach der Verfassung die Regelung der »Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung« (Art. 28 28 Abs. 2 Grundgesetz) übertragen ist. Kommunale Parlamente und politische Verwaltungen sind als formale politische Organe für die Ausgestaltung dieser Aufgabe zuständig.

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und haben Rechtspersönlichkeit. Sie besitzen Gebietshoheit und „Allzuständigkeit“: das bedeutet, dass sie grundsätzlich für alle Belange ihres Gebietes zuständig sind. Dies wird durch Landes- und Bundesrecht eingeschränkt. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der „Allmitgliedschaft“: dies bedeutet die Mitgliedschaft aller Personen in der (Gebiets-)Körperschaft. Für natürliche Personen ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz, für juristische Personen aus deren Sitz. Um die kommunale Existenz auf Dauer zu sichern, hat der Gesetzgeber die Gemeinden vom allgemein geltenden Insolvenzrecht befreit und sie für insolvenzunfähig erklärt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Gemeindeordnungen

Die Gemeindeordnungen sind die Verfassungen der Gemeinden. Sie regeln die Arbeit der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung, Bürgermeister. Allen Kommunalverfassungen ist die Existenz eines Gemeinderates gemeinsam, dem zentrale kommunale Entscheidungen obliegen. Unterschiede gibt es bei der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten, dem Bürgermeister. Vier Kommunalverfassungstypen werden unterschieden: süddeutsche und norddeutsche Ratsverfassung, Bürgermeisterverfassung und Magistratsverfassung.

Zusammenarbeit von Gemeinden

Zusammenlegung von Gemeinden

Zeitliche Entwicklung der Zahl der Gemeinden je Land

Nach der modernen Gemeindebildungsphase vor allem Anfang des 19. Jahrhunderts kam es immer wieder zu einzelnen Eingemeindungen, überwiegend im Bereich der stark angewachsenen, mit Nachbargemeinden verschmolzenen Industriestädte. In der alten BRD sind vor allem in der ersten Hälfte der 1970er Jahre von den meisten Ländern unter dem Stichwort „Gebietsreform“ zahlreiche und flächendeckende Gemeindefusionen und Eingemeindungen verfügt worden, oft gegen den Willen der beteiligten Altgemeinden. Zwischen den Konzepten der (hierarchischen) Eingemeindung und der (gleichberechtigten) Gemeindezusammenlegung lässt sich dabei teilweise nur schwer ein greifbarer Unterschied feststellen. In den Ländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR werden seit 1990 ähnliche Gebietsreformen bzw. Gemeindefusionen durchgeführt. In der alten Bundesrepublik kam es nach den Zusammenlegungen der 1970er nur noch selten zu Eingemeindungen. Meist waren wohl wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend, so beispielsweise bei der Eingemeindung von Tennenbronn nach Schramberg am 1. Mai 2006, dem ersten Fall von kommunaler Gebietsänderung in Baden-Württemberg seit 1977.

Zeitliche Entwicklung der Zahl der Gemeinden je Land (mit Ausnahme der Stadtstaaten)
(Quelle: Statistische Jahrbücher für die Bundesrepublik Deutschland, Zahlen seit 1982 jeweils zum 1. Januar, vorher jeweils zum 30. Juni)
Jahr Baden-WürttembergBaden-Württemberg BW BayernBayern BY HessenHessen HE NiedersachsenNiedersachsen NI Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen NW Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz RP SaarlandSaarland SL Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein SH BRD alt BrandenburgBrandenburg BB Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern MV SachsenSachsen SN Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt ST ThüringenThüringen TH BRD neu BRD gesamt
1952 3.382 7.123 2.706 4.276 2.381 2.912 1.392 24.175 24.175
1953 3.384 7.128 2.707 4.284 2.382 2.917 1.394 24.199 24.199
1954 3.383 7.126 2.707 4.283 2.383 2.919 1.395 24.199 24.199
1955 3.383 7.127 2.706 4.283 2.383 2.919 1.396 24.200 24.200
1956 3.383 7.125 2.706 4.282 2.383 2.919 1.399 24.200 24.200
1957 3.382 7.126 2.705 4.279 2.372 2.918 1.399 24.184 24.184
1958 3.381 7.126 2.701 4.276 2.372 2.918 1.400 24.177 24.177
1959 3.380 7.118 2.700 4.273 2.371 2.919 346 1.399 24.509 24.509
1960 3.381 7.116 2.700 4.273 2.371 2.918 347 1.395 24.504 24.504
1961 3.381 7.116 2.699 4.278 2.365 2.919 347 1.395 24.503 24.503
1962 3.381 7.110 2.697 4.275 2.364 2.920 347 1.393 24.490 24.490
1963 3.381 7.107 2.697 4.264 2.364 2.920 347 1.392 24.476 24.476
1964 3.382 7.101 2.695 4.256 2.370 2.920 348 1.392 24.468 24.468
1965 3.382 7.097 2.693 4.249 2.362 2.921 347 1.389 24.444 24.444
1966 3.380 7.087 2.693 4.244 2.355 2.920 347 1.381 24.411 24.411
1967 3.379 7.083 2.689 4.236 2.334 2.916 347 1.380 24.368 24.368
1968 3.379 7.077 2.684 4.231 2.277 2.905 347 1.378 24.282 24.282
1969 3.375 7.067 2.662 4.158 2.049 2.592 347 1.375 23.629 23.629
1970 3.350 7.004 2.622 4.088 1.276 2.588 346 1.272 22.550 22.550
1971 3.350 7.004 2.622 4.091 1.277 2.544 346 1.272 22.510 22.510
1972 2.439 5.110 1.123 3.987 1.139 2.476 345 1.258 17.881 17.881
1973 2.147 4.383 848 2.571 984 2.469 345 1.258 15.009 15.009
1974 1.868 4.301 741 1.038 984 2.371 50 1.177 12.534 12.534
1975 1.119 4.177 598 1.035 393 2.350 50 1.170 10.896 10.896
1976 1.113 4.037 598 1.032 395 2.325 50 1.164 10.718 10.718
1977 1.111 3.913 423 1.030 396 2.321 50 1.158 10.406 10.406
1978 1.111 2.052 423 1.030 396 2.320 50 1.132 8.518 8.518
1979 1.111 2.053 423 1.030 396 2.303 50 1.132 8.502 8.502
1980 1.111 2.048 427 1.029 396 2.303 50 1.132 8.500 8.500
1981 1.111 2.050 427 1.031 396 2.303 50 1.132 8.504 8.504
1982 1.111 2.050 427 1.031 396 2.303 52 1.131 8.505 8.505
1983 1.111 2.050 427 1.031 396 2.303 52 1.131 8.505 8.505
1984 1.111 2.052 427 1.031 396 2.303 52 1.131 8.507 8.507
1985 1.111 2.051 427 1.031 396 2.303 52 1.131 8.506 8.506
1986 1.111 2.051 427 1.031 396 2.303 52 1.131 8.506 8.506
1987 1.111 2.051 427 1.031 396 2.303 52 1.131 8.506 8.506
1988 1.111 2.051 426 1.030 396 2.303 52 1.131 8.504 8.504
1989 1.111 2.051 426 1.031 396 2.303 52 1.131 8.505 8.505
1990 1.111 2.051 426 1.031 396 2.304 52 1.131 8.506 8.506
1991 1.111 2.051 426 1.031 396 2.304 52 1.131 8.506 1.794 1.124 1.626 1.367 1.710 7.621 16.127
1992 1.111 2.051 426 1.030 396 2.304 52 1.131 8.505 1.793 1.123 1.623 1.361 1.690 7.590 16.095
1993 1.111 2.051 426 1.030 396 2.304 52 1.131 8.505 1.813 1.100 1.614 1.354 1.657 7.538 16.043
1994 1.111 2.051 426 1.031 396 2.304 52 1.131 8.506 1.700 1.084 1.564 1.330 1.586 7.264 15.770
1995 1.111 2.056 426 1.031 396 2.305 52 1.131 8.512 1.700 1.080 968 1.304 1.241 6.293 14.805
1996 1.111 2.056 426 1.032 396 2.305 52 1.131 8.513 1.696 1.079 860 1.300 1.179 6.114 14.627
1997 1.111 2.056 426 1.032 396 2.305 52 1.131 8.513 1.696 1.079 808 1.299 1.063 5.945 14.458
1998 1.111 2.056 426 1.032 396 2.305 52 1.131 8.513 1.565 1.077 802 1.298 1.053 5.795 14.308
1999 1.111 2.056 426 1.032 396 2.305 52 1.130 8.512 1.489 1.069 779 1.295 1.053 5.685 14.197
2000 1.111 2.056 426 1.032 396 2.306 52 1.130 8.513 1.479 1.010 545 1.289 1.018 5.341 13.854
2001 1.111 2.056 426 1.032 396 2.306 52 1.130 8.513 1.474 1.000 544 1.289 1.017 5.324 13.837
2002 1.111 2.056 426 1.026 396 2.306 52 1.130 8.507 1.092 989 539 1.272 1.017 4.909 13.416
2003 1.111 2.056 426 1.026 396 2.306 52 1.129 8.506 886 979 535 1.235 1.007 4.642 13.148
2004 1.111 2.056 426 1.026 396 2.305 52 1.125 8.501 436 964 525 1.197 1.006 4.128 12.629
2005 1.111 2.056 426 1.026 396 2.305 52 1.125 8.501 421 873 519 1.118 998 3.929 12.431
2006 1.111 2.056 426 1.025 396 2.306 52 1.125 8.501 420 851 514 1.056 998 3.839 12.340
2007 1.110 2.056 426 1.024 396 2.306 52 1.125 8.499 420 849 510 1.042 992 3.813 12.312
2008 1.109 2.056 426 1.024 396 2.306 52 1.124 8.497 420 849 502 1.027 968 3.766 12.263
2009 1.109 2.056 426 1.024 396 2.306 52 1.119 8.492 420 848 496 1.012 959 3.735 12.227
2010 1.102 2.056 426 1.024 396 2.306 52 1.116 8.482 419 817 488 836 951 3.511 11.993
2011 1.102 2.056 426 1.024 396 2.306 52 1.116 8.482 419 814 485 300 942 2.960 11.442
2012 1.101 2.056 426 1.010 396 2.306 52 1.116 8.467 419 805 468 220 913 2.825 11.292
2013 1.101 2.056 426 1.007 396 2.306 52 1.115 8.463 419 780 438 219 878 2.734 11.197

Gemeinden nach Ländern

Quelle der Gemeindezahlen: unten stehende Listen (Stand: 29. Mai 2013)

Land Gemeinden davon
verbandsfrei[G 1]
Städte kreisfreie
Städte[G 2]
Einwohnerzahl[1]
(arithm. Mittel)
Einwohnerzahl
(Median)
Fläche in km²[2]
(arithm. Mittel)
Fläche in km²
(Median)
Baden-Württemberg 1.101 190 312 9 9.767 4.646 32,40 23,32
Bayern 2.056 992 317 25 6.099 2.753 33,11 26,32
Berlin 1 1 1 1 3.460.725 3.460.725 887,70 887,70
Brandenburg 419 148 113 4 5.974 1.763 70,37 43,80
Bremen 2 2 2 2 330.353 330.353 209,62 209,62
Hamburg 1 1 1 1 1.786.448 1.786.448 755,16 755,16
Hessen 426 426 191 5 14.242 7.920 48,80 41,28
Mecklenburg-Vorpommern 780 40 84 2 2.096 666 29,73 22,57
Niedersachsen 1.003 286 162 10 7.890 2.090 46,08 28,74
Nordrhein-Westfalen 396 396 271 23 45.133 21.033 86,08 74,84
Rheinland-Pfalz 2.306 48 128 12 1.736 567 8,61 5,75
Saarland 52 52 17 19.569 14.886 49,40 41,91
Sachsen 438 259 171 3 9.445 3.901 42,05 34,35
Sachsen-Anhalt 223 104 105 3 10.420 3.742 92,12 65,90
Schleswig-Holstein 1.110 80 63 4 2.556 683 14,14 10,68
Thüringen 878 155 126 6 2.530 643 17,83 9,76
Deutschland 11.192 3.180 2.064 110 7.313 1.710 31,52 18,56
  1. eigene Gemeindeverwaltung − keine Mitgliedschaft in einem Gemeindeverband unterhalb der Kreisebene. (Amt (BB, MV, SH), Gemeindeverwaltungsverband (BW), Samtgemeinde (NI), Verbandsgemeinde (RP, ST), Verwaltungsverband (SN), Verwaltungsgemeinschaft (BY, TH)).
  2. einschließlich Göttingen und Hannover (Niedersachsen) sowie Aachen (Nordrhein-Westfalen)

Baden-Württemberg

Bayern


Berlin

Einheitsgemeinde, das heißt die Aufgaben der Kommune und des Landes werden nicht getrennt.

Brandenburg


Bremen

zwei Gemeinden, nämlich Bremen und Bremerhaven.

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern


Niedersachsen


Nordrhein-Westfalen


Rheinland-Pfalz


Saarland


Sachsen


Sachsen-Anhalt


Schleswig-Holstein


Thüringen


Aufgaben und Leistungen

Die Gemeinden sind dem öffentlichen Wohl verpflichtet, sodass ihre Betätigung sowohl einen öffentlichen Zweck erfüllt als auch der Daseinsvorsorge dient.

Neben Pflichtaufgaben (etwa Meldewesen, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) gibt es freiwillige Leistungen (meist im Sozial- und Kulturbereich wie Theater, Sport, Stadtbibliothek). Welche freiwilligen Aufgaben eine Kommune wahrnimmt, richtet sich dabei nach ihrer (finanziellen) Leistungsfähigkeit und wird vom örtlichen politischen Willen bestimmt.
Auch existieren Mischformen: So besteht beispielsweise die seit Anfang des 21. Jahrhunderts zunehmend an Bedeutung gewinnende Kommunale Familienpolitik sowohl aus Pflicht- wie auch aus freiwilligen Aufgaben.

Wirtschaft und Finanzen

Die kommunale Versorgung und Entsorgung nimmt die Mehrzahl der Kommunen eigenständig wahr. Damit erhalten die Kommunen ihren Einfluss in der Preis-, Personal-, Beschaffungs- und Umweltpolitik. Des Weiteren sichern sich die Kommunen durch eigene Stadtwerke auch die dauerhafte Abführung von Jahresüberschüssen und Gewerbesteuern in den städtischen Haushalt. Der politische Versuch, gemeindeeigene Stadtwerke zu verkaufen, wurde als „Verschleudern von Tafelsilber“ in den vergangenen Jahren häufig von den Bürgern abgelehnt und mit Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden erfolgreich verhindert.

Ziel der Kommunen ist nicht Gewinnmaximierung, sondern Gemeinwirtschaftlichkeit, die Mehrung des Gemeinwohls. Insbesondere das Kostendeckungsprinzip verhindert, dass Kommunen Abgaben erheben, deren Höhe die Kosten überschreitet und zu Gewinnen führt.

Im Rechnungswesen arbeiten die Kommunen derzeit überwiegend mit der zahlungsorientierten Kameralistik. Für mehr Transparenz über den Verbrauch von Ressourcen und die Vermögenslage ist in mehreren Ländern eine Umstellung auf die doppelte Buchführung („Doppik“) geplant (z. B. Projekt „Neues Kommunales Finanzmanagement –NKF–“ in NRW). Die Umstellung verursacht erhebliche Kosten (ca. 50–70 Euro je Einwohner). Diese sollen sich dadurch auszahlen, dass aufgrund des dann möglichen Kostenvergleichs zahlreiche Verwaltungsaufgaben (z. B. Liegenschaftsverwaltung, Personalverwaltung, Sozialverwaltung) zukünftig komplett an kostengünstigere Private vergeben werden (Outsourcing).

Aufgrund ständig wachsender Aufgaben und eines deutlichen Einnahmerückganges seit dem Spitzeneinnahmenjahr 2000 ist in vielen Kommunen derzeit ein strikter Konsolidierungskurs unumgänglich. Der Finanzdruck ist so hoch, dass in vielen (vor allem in den größeren) Kommunen Managementreformen und Kostensenkungsmaßnahmen (Stichworte u. a.: schlanke, prozessorientierte Verwaltung, lean government bzw. lean Administration) schon längst nicht mehr ausreichen, um die kommunalen Haushalte auszugleichen. Die Kommunen versuchen, durch den Abbau von indirekten Aufgaben zu sparen (z. B. Finanzverwaltung, Personalverwaltung, Führungsebenen, Controlling etc.), um die Aufgaben weiter finanzieren zu können, die dem Bürger direkt zugutekommen (z. B. Soziale Hilfen, Kultur, Schulen, Sport).

Trotz einer eventuellen Zwangsverwaltung durch die Kommunalaufsicht ist kein Konkurs möglich, da die Bundesländer haften. Es gibt in Deutschland aber noch keine Beispiele für eine Zwangsverwaltung durch die Kommunalaufsicht („Staatskommissar“). Das Einsetzen eines Staatskommissars versuchen die Länder mit Vehemenz zu verhindern, da auch ein (staatlich beauftragter) Staatskommissar angesichts der Leere in den kommunalen Kassen nicht wüsste, wie man selbst die nötigsten (da gesetzlich vorgeschriebenen) Ausgaben tätigen könnte. Die Kommunen retten sich daher zunehmend in sog. Kassenkredite, das würde man bei Privatpersonen als Kontoüberziehungskredite (Dispokredit) bezeichnen.

Outsourcing und Insourcing

Die Kommunen nehmen ihre Aufgaben in vielfältigen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Rechts- und Organisationsformen wahr. Der Trend zu Ausgliederungen von Verwaltungsbereichen verstärkt sich. Oft entfällt bereits mehr als die Hälfte aller kommunalen Ausgaben bzw. Umsätze, Investitionen und Beschäftigten auf die Beteiligungen, die in der Mehrzahl als Eigenbetriebe oder GmbH firmieren. Von den Ausgründungen versprechen sich die kommunalen Entscheidungsträger größere Effektivität und Wirtschaftlichkeit. Beispielhafte Gründe für Ausgliederungen im Detail: flexiblere Führung, flexiblere und kostengünstigere Personalwirtschaft, höhere Motivation, Reduktion von Haftungsrisiken, bessere Finanzierungs- und Kooperationsmöglichkeiten, effektiveres Prüfwesen, Nutzung steuerlicher Vorteile, Umgehung des Vergaberechts und Verdingungsrechts. Inzwischen liegen den Kommunen (nicht nur aus Deutschland, sondern z. B. auch aus Großbritannien, wo Privatisierungen unter der Thatcher-Regierung weit früher begannen) immer mehr Erfahrungen vor, ob diese Erwartungen erfüllt werden oder nicht. In den letzten Jahren gibt es aufgrund enttäuschter Erwartungen bereits erste Kommunen, die das Outsourcing durch Insourcing wieder rückgängig machen.

Gemeindetypen nach Stellung im Verwaltungsgefüge

In den einschlägigen Rechtsnormen (vor allem Kommunalrecht, Verwaltungsrecht) hat der Gesetzgeber (überwiegend die der Bundesländer) eine kaum zu durchschauende Vielzahl von verschiedenen Gemeindearten definiert. Man unterscheidet Gemeinden, die keine Kreisaufgaben übernehmen, von solchen, die auch Kreisaufgaben übernehmen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Bezeichnungen dieser Kommunen näher erläutert.

Gemeinden ohne Kreisaufgaben

Die folgenden Gemeindetypen und -bezeichnungen bestehen für politisch selbständige Kommunen, die keine Kreisaufgaben übernommen haben.

Amtsangehörige Gemeinde

Kreisangehörige Gemeinde, die gleichzeitig einem Amt angehört. Das Amt ist eine Art von Gemeindeverband in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern können sich kreisangehörige Gemeinden desselben Landkreises, in Schleswig-Holstein auch kreisübergreifend, zu einem Amt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammenschließen. Das Amt erledigt für die beteiligten Gemeinden bestimmte festgelegte Aufgaben. Im Gegensatz dazu spricht man von amtsfreier Gemeinde oder amtsfreier Stadt – dort werden auch diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Es existieren auch amtsangehörige Städte (amtsangehörige Gemeinden mit Stadtrecht), zum Beispiel Arnis oder Marne.

Amtsfreie Gemeinde

Kreisangehörige Gemeinde, die keinem Amt angehört. Sie nimmt alle kommunalen Aufgaben unterhalb der Kreise wahr, je nach Status (beispielsweise Große kreisangehörige Stadt) auch Teile deren Aufgaben. Es gibt sie in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Im Gegensatz dazu die amtsangehörige Stadt oder amtsangehörige Gemeinde.

Einheitsgemeinde

Hauptartikel: Einheitsgemeinde
  1. Umgangssprachlicher Begriff für alle selbständigen Gemeinden, insbesondere für solche Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. „Die Gemeinden A, B und C wurden zu einer neuen Einheitsgemeinde D vereinigt.“ Im Saarland auch Großgemeinde (so etwa Gersheim).
  2. In einigen Bundesländern die offizielle Bezeichnung für alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft (für Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt) oder Samtgemeinde (für Niedersachsen) sind. Sie erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
  3. In Hamburg und Berlin der verfassungsrechtliche Begriff dafür, dass Aufgaben der Kommune und des Landes nicht getrennt sind.

Kreisangehörige Gemeinde

Kreisangehörige Gemeinden und Städte sind räumlich und organisatorisch einem Landkreis oder Kreis zugeordnet. Dieser nimmt je nach Leistungsfähigkeit der Gemeinde mehr oder weniger Aufgaben für diese wahr. Dazu gehören meistens der Bereich der Bauordnung, der Jugendpflege, die Schulträgerschaft für berufliche Schulen, das Krankenhauswesen, die Müllentsorgung, die Verkehrssicherung und -überwachung. Die Gemeinden sind in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des (Land-)Kreises unterstellt. Im Gegensatz dazu ist die kreisfreie Stadt für alle Aufgaben der Gemeinde wie auch des (Land-)Kreises zuständig. Über 99 % der Gemeinden in Deutschland sind kreisangehörige Gemeinden.

Mitgliedsgemeinde

Für Gemeinden die Teil einer Verwaltungskooperation sind wird oft die Bezeichnung Mitgliedsgemeinde verwendet. Dies ist so in Baden-Württemberg für eine Gemeinde die zu einer Verwaltungsgemeinschaft – vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeindeverwaltungsverband – gehört, ebenso bei den Verwaltungsgemeinschaften in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie bei den Samtgemeinden in Niedersachsen und den Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt.

Ortsgemeinde

Hauptartikel: Ortsgemeinde

In Rheinland-Pfalz die Bezeichnung für alle Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören und nicht Stadt sind. Der Gesetzgeber wollte den allgemeinen Begriff „Gemeinde“ stärker von der „Verbandsgemeinde“ als einer besonderen Art der Verwaltungseinheit abheben.

Regionalverbandsangehörige oder (städte)regionsangehörige Gemeinde/Stadt

Gemeinde, die dem Regionalverband Saarbrücken, der Region Hannover oder der Städteregion Aachen angehört. Dies sind Kommunalverbände besonderer Art. Ihre Mitgliedsgemeinden sind den „kreisangehörigen Gemeinden“ der Landkreise vergleichbar.

Trägergemeinde


Dies ist die geschäftsführende Gemeinde in einem Amt.

Verbandsangehörige Gemeinde/Stadt

Gemeinde, die einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz angehören. Die Gemeinden behalten ihre rechtliche Selbständigkeit. In Sachsen-Anhalt wird der Ausdruck selten verwendet, dafür eher die Begriffe „Gemeinde“ oder „Mitgliedsgemeinde eines Verwaltungsverbands“.

Verbandsfreie Gemeinde/Stadt

In Rheinland-Pfalz ist dies eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verbandsgemeinde angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu steht die Ortsgemeinde als verbandsangehörige Gemeinde. Auch Städte können verbandsangehörige bzw. verbandsfreie Gemeinden sein.

Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde

Kreisangehörige Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die bestimmte Aufgaben für sie erledigt – im Gegensatz zur „verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde“, die alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinden gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wobei der Begriff äußerst selten gebraucht wird. Man spricht hier jeweils nur von „Gemeinden“ oder „Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft“. Die Gemeinde, die hierbei die Aufgaben für die andere wahrnimmt, wird oftmals als erfüllende Gemeinde bezeichnet.

Verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde

In Sachsen-Anhalt eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu die Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, die bestimmte Aufgaben an diese Verwaltungsgemeinschaft abgegeben hat. Auch in anderen Ländern, bei denen es Verwaltungsgemeinschaften gibt, bestehen verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden, wenngleich dieser Begriff dort nicht üblich ist.

Gemeinden auch mit Kreisaufgaben

Vor allem einwohnerreiche Gemeinden haben ganz oder teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen.

Große kreisangehörige Stadt

Große kreisangehörige Stadt ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung. In Brandenburg erhalten laut Gemeindeordnung für das Land Brandenburg § 2 kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an 3 aufeinanderfolgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) die erforderliche Zahl von 45.000 Einwohnern erreichen. Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat. In Nordrhein-Westfalen existiert eine ähnliche Regelung wie in Brandenburg. Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt dabei der Schwellenwert von 60.000 Einwohnern; die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung als Große kreisangehörige Städte diejenigen Städte, die diesen Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) überschreiten. Die Streichung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, entweder auf Antrag der Stadt, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird, oder von Amts wegen, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als 20 Prozent unterschritten wird. Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den Mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr. Einige kreisangehörige Städte haben einen besonderen Status.

Große Kreisstadt

In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen existieren kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie erhalten – wenn sie eine bestimmte Einwohnergrenze überschritten haben – auf Antrag der Stadt von der jeweiligen Landesregierung den besonderen Titel Große Kreisstadt. Mit der Verleihung des Titels werden auch die zusätzlichen Aufgaben übertragen. Eine Große Kreisstadt ist nicht notwendigerweise Kreisstadt (ihres Landkreises), d. h. es kann auch mehrere Große Kreisstädte innerhalb eines Landkreises geben. Andererseits kann es Kreisstädte geben, also Städte, die Sitz einer Kreisverwaltung sind, die jedoch keine Großen Kreisstädte sind (wie etwa Tauberbischofsheim, Kreisstadt des Main-Tauber-Kreises; hingegen sind zwei andere Städte im Main-Tauber-Kreis, nämlich Bad Mergentheim und Wertheim Große Kreisstädte). Die Einwohnergrenze ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg und Sachsen liegt sie bei 20.000, in Bayern bei 30.000 Einwohnern. Den Anträgen der jeweiligen Stadt wird in aller Regel entsprochen. Bei Gemeinden, die vorher noch kein Stadtrecht hatten, ist diese Erklärung automatisch mit dem Stadtrecht verbunden. Jüngstes Beispiel aus Baden-Württemberg: Die Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, ist seit 1. Januar 2004 „Große Kreisstadt“ und darf sich somit „Stadt Remseck am Neckar“ nennen. In Bayern wurde der Status „Große Kreisstadt“ mit der Gebietsreform 1972 eingeführt. Damals hatte Bayern noch sehr viele kreisfreie Städte, die man in die Landkreise eingliedern wollte. Dennoch wollte man ihnen gewisse Aufgaben überlassen. Es gibt daher auch Städte mit weniger als 30.000 Einwohner, die den Status „Große Kreisstadt“ haben, weil sie vor 1972 kreisfrei waren, etwa Deggendorf oder Rothenburg ob der Tauber. In Sachsen wurde der Titel „Große Kreisstadt“ nach 1990 im Zuge der Wiedererrichtung der Länder in Anlehnung an das baden-württembergische Kommunalrecht eingeführt.

Große selbständige Stadt

In Niedersachsen sind „große selbständige Städte“ kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie sind in § 10 der Niedersächsischen Gemeindeordnung abschließend aufgezählt. Es handelt sich um die sieben Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Sie haben in der Regel mehr als 50.000 Einwohner und kommen auf Grund ihrer zusätzlichen Aufgaben in weiten Teilen den „kreisfreien Städten“ gleich.

Kreisfreie Stadt

Größere Gemeinden – meist sind es Großstädte oder größere Mittelstädte – gehören in der Regel keinem Kreis/Landkreis an. Man nennt sie daher „kreisfreie Städte“. Sie erledigen alle Aufgaben, die bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Landkreis erledigt, in eigener Zuständigkeit.


Mittelstadt

Eine Mittelstadt ist

  1. In der Statistik eine Stadt mit mehr als 20.000 aber weniger als 100.000 Einwohnern
  2. Im Saarland Städte mit „mehr als 30.000 Einwohnern, die nicht Kreisstadt sind“. Dieser rechtliche Begriff ist somit de facto den beiden Städten St. Ingbert und Völklingen vorbehalten. Beide Städte sind kreis- bzw. regionalverbandsangehörig, haben jedoch auf Grund ihrer Größe teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen. Sie wurden vom Gesetzgeber somit den Kreisstädten nahezu gleichgestellt. Als Besonderheit führen sie sogar ein eigenständiges Kfz-Kennzeichen (IGB bzw. VK), was sonst normalerweise nur Landkreisen bzw. kreisfreien Städten vorbehalten ist.

Mittlere kreisangehörige Stadt

Den Status Mittlere kreisangehörige Stadt gibt es nur in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg für kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 20- bzw. 25.000 Einwohnern. Zum Verfahren in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen siehe „Große kreisangehörige Stadt“.

Selbständige Gemeinde

Eine selbständige Gemeinde ist

  1. ein umgangssprachlicher Begriff für eine Gemeinde im Gegensatz zum Ortsteil oder Wohnplatz
  2. in Niedersachsen eine kreisangehörige Stadt, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernimmt. Nach § 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung haben alle Städte mit mehr als 30.000 Einwohnern diese Rechtsstellung, sofern sie keine „großen selbständigen Städte“ bzw. keine „kreisfreien Städte“ sind. Sinkt die Einwohnerzahl unter die Grenze von 30.000, so behält die Stadt dennoch ihren Status als „selbständige Gemeinde“ bei. Auch Städte zwischen 20.000 und 30.000 Einwohnern können auf Antrag von der Landesregierung zu „selbständigen Gemeinden“ erklärt werden. Sofern dies geschieht, wird es im Ministerialblatt veröffentlicht. Wenn die Einwohnerzahl unter die Grenze von 20.000 absinkt, kann allerdings der Status der „selbständigen Gemeinde“ wieder entzogen werden.

Sonderstatusstadt

In Hessen tragen Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen, den Titel Sonderstatusstadt. Es handelt sich dabei um die sieben Städte, deren Einwohnerzahl zwischen 50.000 und 100.000 liegt: Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar. Einige waren vor 1972 bzw. 1974 kreisfreie Städte.

Stadtkreis

Stadtkreis ist die Bezeichnung für eine „kreisfreie Stadt“ in Baden-Württemberg.

Stadtstaaten

Für Gemeinden, die zugleich Staatsqualität aufweisen, ist die Bezeichnung „Stadtstaat“ geläufig. Sie wird verwendet für die Länder Berlin und Hamburg, die zugleich jeweils eine Gemeinde bilden, sowie für das Land Bremen, in dem neben der Stadtgemeinde Bremen auch die Stadtgemeinde Bremerhaven besteht.

Weitere Gemeindetypen und Bezeichnungen

Ferner gibt es weitere, mehr oder weniger verbreitete und geläufige Bezeichnungen für Typen von Gemeinden oder Gemeindeteilen. Viele Städte verwenden auf Ihrem Ortsschild oder in der Werbung zusätzliche (Selbst-)Bezeichnungen zur Charakterisierung. Diese Bezeichnungen haben keine verwaltungsrechtliche Bedeutung. Individuelle Bezeichnungen wie Goldstadt Pforzheim oder Reiterstadt Verden werden in der folgenden, alphabetisch sortierten Liste nicht aufgeführt.

Moderne Bezeichnungen

Bundesstadt

Bundesstadt ist der Titel, den die Stadt Bonn in Deutschland seit dem 26. April 1994 trägt. Dieser Titel gehört zu den Zugeständnissen an den ehemaligen Regierungssitz nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin. Mit diesem Titel verbunden sind im Rahmen des Berlin/Bonn-Gesetzes diverse Privilegien wie der offizielle Zweitsitz des Bundespräsidenten und Bundeskanzlers sowie der Verbleib des größten Teils der Arbeitsplätze in den Bundesministerien.

Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort, Erholungsort

Für Gemeinden mit hohem Tourismus gibt es die staatlich vergebenen Prädikatsbezeichnungen: Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort und Erholungsort.

Großstadt

Alle Städte, die mehr als 100.000 Einwohner haben, werden nach einem Beschluss der Internationalen Statistikkonferenz von 1887 als „Großstadt“ gezählt.

Industriestadt

Im engeren Sinne bezeichnet man mit dem Begriff „Industriestadt“ einen Ort, der im Zuge der Industrialisierung im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts entstand. Der Siedlungzweck war es fast ausschließlich, den Arbeitern und Angestellten einen Wohnbereich in der Nähe ihrer industriellen Arbeitsstätte zu bieten. Als typische Industriestadt des 20. Jahrhunderts kann man die Städte Wolfsburg und Eisenhüttenstadt bezeichnen. Faktisch sind allerdings fast alle deutschen Großstädte und die meisten größeren Mittelstädte Industriestädte in dem Sinne, dass sie ihr Wachstum der zunehmenden Industrialisierung Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts verdanken. Manche Großstädte sind im Bewusstsein einer Mehrheit der deutschen Bevölkerung reine Industriestädte, die ihre Entstehung alleine der Ansiedlung der Schwerindustrie verdanken, obwohl sie, wie beispielsweise Duisburg oder Dortmund, zu den ältesten Städten Deutschlands gehören.

Kreisstadt

Kreisstadt ist die Bezeichnung für eine Gemeinde, die Sitz der (Land-)Kreisverwaltung sowie gegebenenfalls weiterer zentraler Einrichtungen ist. Besondere Rechte ergeben sich aus dem Titel Kreisstadt grundsätzlich nicht. Falls die Gemeinde, die ein Landratsamt bzw. eine Kreisverwaltung beherbergt, keine Stadtrechte besitzt, ist sie ein Kreishauptort. Garmisch-Partenkirchen ist derzeit der einzige Kreishauptort in Deutschland. Früher waren auch in Niedersachsen Westerstede (Landkreis Ammerland) und Wittlage – jetzt Ortsteil der Gemeinde Bad Essen –, in Nordrhein-Westfalen Brake in Lippe – jetzt Stadtteil der Stadt Lemgo – und in Bayern Berchtesgaden, Mallersdorf, Roding und Wegscheid Kreishauptorte.

Kurstadt, Kurort, Bad

Gemeinden, die Kureinrichtungen besitzen, nennen sich oftmals Heilbad, Kurstadt, Kurort oder Luftkurort. Der Zusatz „Bad“ wird von der Regierung verliehen. Zahlreiche Küstengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern bezeichnen sich als Seebad.

Landeshauptstadt

Landeshauptstadt ist die offizielle Bezeichnung der Hauptstädte in den Flächenländern der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen.

Messestadt

Messestadt ist meist ein selbst verliehener kennzeichnender Titel für Städte mit einer regelmäßig durchgeführten (i. d. R. überregional bekannten) Wirtschaftsmesse. Beispiele: Hannover, Köln und Leipzig.

Universitätsstadt/Hochschulstadt/Hochschulstandort

Ortstafel Erlangen mit Zusatz Universitätsstadt
Städte, die eine Universität haben, nennen sich gelegentlich Universitätsstadt. Beispiele (im Ortsschild): Bamberg, Eichstätt, Greifswald, Halle (Saale), Konstanz, Mannheim, Marburg, Saarbrücken, Siegen, Trier, Tübingen, Ulm oder Würzburg. Außerdem lautet die Bahnhofsansage in Gießen, Göttingen, Halle (Saale), Jena, Lüneburg, Oldenburg, Paderborn jeweils „Herzlich Willkommen in der Universitätsstadt …“. Städte mit Fachhochschule tragen teilweise in Anlehnung die Bezeichnung „Fachhochschulstadt“ auf Ortsschildern und in Bahnhofsansagen (so zum Beispiel Aschaffenburg oder Deggendorf), Gemeinden mit Hochschule die Bezeichnung „Hochschulstandort“ (so zum Beispiel Neuendettelsau), Neubiberg mit der Universität der Bundeswehr nennt sich „Universitätsgemeinde Neubiberg“ und Iffeldorf mit dem Limnologischen Institut der TU München/Weihenstephan nennt sich auf den Ortsschildern ebenfalls „Universitätsgemeinde“.

Weitere Bezeichnungen

Bergstadt

Eine Stadt, in der Bergbau betrieben wurde oder wird, durfte sich früher „Bergstadt“ nennen. Diese Bezeichnung kann bis heute beibehalten werden, auch wenn die Stadt kein aktives Bergwerk mehr besitzt. Die Stadt hat dadurch besondere Rechte, insbesondere das Bergregal. Beispiele für Bergstädte: Annaberg-Buchholz, Clausthal-Zellerfeld und Freiberg.

Flecken

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel „Flecken“ war ursprünglich mit besonderen Rechten, wie etwa dem Marktrecht, verbunden. Nachdem diese Rechte heute anderweitig geregelt sind, hat die Bezeichnung Flecken faktisch keine Bedeutung mehr. Gemeinden dürfen jedoch nach dem jeweils geltenden Landesrecht (z. B. § 20 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG) ihre überlieferten Bezeichnungen führen. Flecken gibt es vor allem in Niedersachsen (Siehe: Liste der Flecken in Niedersachsen) und Sachsen-Anhalt (z. B. Diesdorf oder Calvörde). In Schleswig-Holstein gab es den Begriff bis 1934. Damals wurde der letzte Flecken „Arnis“ zur Stadt erhoben. Siehe auch: Minderstadt, „Freiheit“, „Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort“, „Weichbild, Wigbold“

Freiheit

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel „Freiheit“ war vor allem in Westfalen üblich, heute jedoch meist nicht mehr verwendet, da sie inzwischen „Stadt“ geworden sind, oder in eine andere Stadt/Gemeinde eingemeindet wurden; vgl. „Flecken“ und Minderstadt. In diese Kategorie könnte auch die Bezeichnung „Freiung“ oder „Freyung“ fallen, die vor allem in Bayern auftaucht, z. B. „Freiyung Zeil“ (auch dürfte die Stadt Freyung im Landkreis Freyung-Grafenau ihren Namen aus dieser alten Bezeichnung herleiten können). In Hessen gibt es darüber hinaus den Ort Freigericht, der ebenfalls in diese Kategorie gehört und in der Zeit der Staufer-Kaiser reichsunmittelbar war.

Freie Stadt

Die beiden Städte Bremen und Hamburg tragen traditionell den Zusatz „Freie Stadt“ als Ausdruck ihrer in Teilen bis heute bestehenden Eigenstaatlichkeit (vergleiche Freistaat). Diese ehemaligen Freien Reichsstädte und Stadtrepubliken tragen somit den Titel Freie (und) Hansestadt (bis 1937 auch Lübeck).

Hafenstadt

Städte, die einen Hafen haben, nennen sich gelegentlich „Hafenstadt“.

Hansestadt

Städte, die im Mittelalter Mitglied des Städtebundes der „Hanse“ waren, nennen sich zum Teil bis heute „Hansestadt“. Darunter Bremen, Hamburg und Lübeck, die teilweise zu den ersten Mitgliedern der Hanse zählten und als Sachwalter deren Erbe übernahmen. Neben diesen bislang auch offiziell so benannten Hansestädten sind weitere 15 Städte seit 1990 hinzugekommen (Stand 2009), die diesen Zusatz vor dem Stadtnamen führen und sich so zu ihrer ehemaligen Hansetradition bekennen. Die KFZ-Kennzeichen haben dort teilweise die Besonderheit, das sie mit einem „H“ beginnen (HB, HGW, HH, HL, HRO, HST und HWI).

Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort

Markt (Marktdorf, Marktort) war ursprünglich eine Bezeichnung für eine Gemeinde, die das Recht hatte, Märkte abzuhalten (Marktrecht). Größere Märkte wurden auch als „Marktflecken“ bezeichnet. Diese Gemeinden hatten dann stadtähnliche Rechte (Minderstadt). Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung „Markt“ keine besondere inhaltliche Bedeutung mehr. In Bayern hingegen können größere kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag auch heute noch von der Bayerischen Staatsregierung offiziell zum „Markt“ erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Märkten und Gemeinden. Der Begriff „Marktgemeinde“ ist in Bayern keine offizielle Bezeichnung für eine Kommune. Es kommt dort aber vor, dass der Begriff „Markt“ offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z. B. Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim.

Stadt

„Städte“ sind Gemeinden, welche den Titel „Stadt“ führen dürfen, ohne dass ihnen dadurch sonstige Rechte und Pflichten zustehen. Früher war die Stadterhebung mit vielen Privilegien (z. B. dem Marktrecht, dem Recht, eigene Steuern zu erheben) verbunden. Gemeinden, die den Titel „Stadt“ aus historischer Zeit führen, können ihn auch heute weiter führen (siehe z. B. Stadt Blankenberg). Im Zuge der Gemeindereform konnte es sogar vorkommen, dass der Titel „Stadt“ einer früheren Gemeinde auf die neu gebildete Gemeinde „übertragen“ wurde (z. B. schloss sich die Stadt Gochsheim (Baden) 1971 mit anderen Gemeinden zur neuen Gemeinde Kraichtal zusammen; die neue Gemeinde darf sich seither „Stadt Kraichtal“ nennen). Andererseits konnte es aber auch sein, dass der Titel „Stadt“ für die neue Gemeinde keine Anwendung mehr findet, die ehemalige Stadt darf diesen Titel jedoch als heutiger Ortsteil weiter führen (z. B.: die Gemeinde Wachtendonk in Nordrhein-Westfalen; der Ortsteil Wachtendonk darf sich weiterhin „Stadt Wachtendonk“ nennen). Auch heute können neue Gemeinden von der jeweiligen Landesregierung zu Städten erhoben werden. Meist geschieht dies auf Antrag der jeweiligen Gemeinde. Als Voraussetzung gilt heute in der Regel das Überschreiten einer bestimmten Einwohnerzahl (etwa 10.000; in NRW 25.000) sowie das Aufweisen eines gewissen „städtischen Gepräges“. Einige Gemeinden verzichten bewusst auf die Stadtrechte, vergleiche dazu Haßloch.

Weichbild (Wigbold)

Weichbild“ (vergleiche niederländisch wijk ‚Ortsteil‘, ‚Viertel‘) ist eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Die westfälische Variante Wiegbold oder Wigbold war noch im 20. Jahrhundert gebräuchlich.

Munizipalität

Als Munizipalität wird eine administrative Gemeindestruktur (Kanton) bezeichnet, die seit Anfang des 19. Jahrhunderts in den unter Napoléon Bonaparte französisch besetzten Gebieten Deutschlands eingeführt wurde.

Verschiedenes

Lage

Gemeinde (Deutschland) (Deutschland)
List
List
Selfkant
Selfkant
Görlitz
Görlitz
Oberstdorf
Oberstdorf
Orte des Zipfelbundes

List (Sylt) ist die nördlichste Gemeinde Deutschlands, Selfkant die westlichste, Oberstdorf die südlichste und Neißeaue die östlichste Gemeinde. Diese Gemeinden haben sich aufgrund ihrer Lage im Zipfelbund zusammengeschlossen, wobei anstelle von Neißeaue Görlitz Mitglied ist. Feldberg ist mit rund 1277 m ü. NN die Gemeinde mit dem am höchsten gelegenen Ortskern, danach folgen der Ortsteil Winklmoos-Alm der Gemeinde Reit im Winkl mit rund 1170 m und der Ortsteil Oberjoch der Gemeinde Bad Hindelang mit rund 1136 m. Die Gemeinde mit dem höchsten Punkt ist Grainau mit der Zugspitze, über deren 2962 m hohen Gipfel die Grenze zwischen Deutschland und Österreich verläuft, die gleichzeitig die südliche Gemeindegrenze ist. Die Gemeinde mit dem tiefsten Punkt im Gelände (3,5 m unter NN) ist Neuendorf-Sachsenbande in Schleswig-Holstein.

Namensbesonderheiten

Die alphabetische Reihenfolge der selbständigen Gemeinden wird angeführt von Aach in Baden-Württemberg und Aach in Rheinland-Pfalz und wird mit Zwönitz in Sachsen abgeschlossen. Es gibt keine Gemeinde mit nur einem Buchstaben, die Gemeinde mit dem kürzesten Namen ist Au in Baden-Württemberg (sowie mit Namenserweiterungen die Gemeinden Au in der Hallertau in Bayern, Au an der Sieg in Nordrhein Westfalen und Au am Rhein in Baden-Württemberg). Es gibt 23 Gemeinden mit drei Buchstaben, 17 davon ohne Erweiterung (Alf, Aub, Aue, Ayl, Bäk, Ehr, Elz, Hof (BY), Hof (RP), Huy, Lam, Löf, Lug, Ney, Rom, Ueß und Ulm) und 7 mit Erweiterungen (Auw bei Prüm, Auw an der Kyll, Egg an der Günz, Rot am See, Rot an der Rot, Wyk auf Föhr). Die Gemeinde mit dem längsten Namen (ohne Namenszusätze) ist Hellschen-Heringsand-Unterschaar mit 32 Zeichen, die Gemeinde mit dem längsten Namen in einem Wort ist Heiligenstedtenerkamp mit 21 Zeichen.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Gemeinde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Statistisches Bundesamt (Stand: 31. Dezember 2011)
  2. Statistisches Bundesamt (Stand: 31. Dezember 2011), für die Berechnung abzüglich der gemeindefreien Gebiete
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