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Schwerbehindertenausweis

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Ein Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind. Der Ausweis wird vom Versorgungsamt bzw. einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt. Die Gestaltung des Ausweises ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt.[1] Ein Ausweis wird erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ausgestellt.

Funktion

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Schwerbehinderung bei der Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung per Gesetz oder sonst zustehen, etwa der besondere arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, der Anspruch auf den Zusatzurlaub, Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens oder vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.

Die ausstellende Behörde (z. B. das Versorgungsamt) vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

In dem Schwerbehindertenausweis wird im Unterschied zu dem Bescheid, mit dem die Feststellung der Behinderungsgrades bekannt gegeben wird (Feststellungsbescheid), nicht angegeben, auf welchen Funktionsstörungen die Behinderung beruht. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen, reicht es, den Ausweis vorzulegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann, was manche Arbeitgeber nicht wissen oder nicht beachten, nicht verlangt werden.

Merkmale und Merkzeichen

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen "B", „G“,"aG", „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden. In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“,"aG" oder „Gl“ können wählen, ob sie die Freifahrten in Anspruch nehmen wollen oder eine 50-%ige Ermäßigung (G oder Gl) bzw. einen Erlass (aG) der Kraftfahrzeugsteuer; dies geht nur, wenn das zu begünstigende Fahrzeug auf den Namen des oder der Schwerbehinderten zugelassen ist. Für eine Beantragung muss das Beiblatt bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle des für das Fahrzeug zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden.

Für die Freifahrten-Wertmarke ist eine Zuzahlung zu leisten (72 Euro pro Jahr, 36 Euro für ein halbes Jahr). Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.

Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:

Zeichen Bedeutung Rechtsgrundlage
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII § 3 Abs. 1 Nr. 2,

§ 33b EStG

Bl Blind § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, § 72 Abs. 5 SGB XII
Gl Gehörlos § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV, § 145 SGB IX
RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags um 2/3 auf Antrag, die Möglichkeit der vollständigen Befreiung allein wegen des Merkzeichens RF ist seit dem 1. Januar 2013 entfallen
Sozialtarif bei T-Home
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV, § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, landesrechtliche Regelungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
1. Kl. Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV, tariflich festgelegte gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel § 3 Abs. 2 SchwbAwV,

§ 146 Abs. 2 SGB IX

G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr § 3 Abs. 2 SchwbAwV,

§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

Des Weiteren wurde am 27. November 2012 der Antrag auf das Merkzeichen „Tbl“ für Taubblinde vom Bundestag angenommen.[2]

Darüber hinaus haben die Länder Verwaltungsvorschriften über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen gehbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO erlassen, auf Grund derer dieser Personenkreis eine international gültige Parkkarte erhalten kann, mit der Behindertenparkpätze benutzt werden dürfen und auf öffentlichen Parkplätzen kostenfreies Parken gestattet ist.

Wer das Zeichen „G“ im Ausweis hat und erheblich gehbehindert ist, z. B. durch eine Wirbelsäulen- oder Herzerkrankung, kann einen besonderen Parkausweis erhalten. Er berechtigt nicht zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes, bietet aber sonstige Erleichterungen, z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot bis drei Stunden.[3] Die Berechtigung gilt nur für das Inland.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Schwerbehindertenausweis ist § 69 des SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehindertenausweisverordnung. Maßgebend für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Prüfung, ob die weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen vorliegen, waren bis zum 31. Dezember 2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht.

Auf Grund einer im Dezember 2007 neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in (§ 30 Abs. 17 BVG) wurden die Anhaltspunkte zum 1. Januar 2009 in die Versorgungsmedizin-Verordnung überführt und sind somit erstmals gesetzlich festgeschrieben worden. Sie sind nun für Verwaltungen und Gerichte rechtlich bindend.

Aussehen des Ausweises

Der Ausweis wird in Papierform im Format DIN A6 ausgestellt. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von zehn Jahren wird er mit einem Lichtbild in Passbildgröße versehen. Er hat die Farben grün und orange.

Ab dem 1. Januar 2013 kann der Ausweis auch als Identifikationskarte ausgestellt werden, ab 2015 wird er nur noch als solche ausgestellt.[4] Die Identifikationskarte entspricht der ISO/IEC 7810-Norm im ID-1-Format. Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise nach dem alten Muster behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Sie können auf Wunsch des Betroffenen gegen eine Identifikationskarte ausgetauscht werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV ). Juris, abgerufen am 21. März 2011 (Volltext).
  2. Antrag TBL-Merkzeichen (PDF-Datei; 170 kB)
  3. http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/auto/parkerleichterungen-fuer-besondere-gruppen-schwerbehinderter-menschen/
  4. Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 7. Juni 2012, BGBl. I, S. 1275.
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