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Menschenwürde

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Menschenwürde ist ein Begriff, der in der deutschsprachigen Rechtsphilosophie und Rechtstheorie für bestimmte Grundrechte und Rechtsansprüche des Menschen steht (dies ist von der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffes Würde zu unterscheiden). Im modernen Sinne versteht man darunter, dass alle Menschen unabhängig von ihrer Herkunft oder anderer Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Zustand denselben Wert haben, da sie sich alle durch ein dem Menschen einzig gegebenes schützenswertes Merkmal auszeichnen, die Würde.

Der Begriff Menschenwürde ist verwurzelt in einer christlichen Tradition und beinhaltet damit eine bestimmte Sicht auf Menschenrechte. Auf rechtsphilosophischer Ebene sind Menschenrechte u. a. durch Menschenwürde im deutschen Grundgesetz verankert. Auf rechtstheoretischer Ebene erhebt sich damit die Frage, inwiefern die Weiterentwicklung von Gesetzen, die die Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Recht auf Selbstbestimmung, Schutz vor Folter und Hinrichtung, Recht auf Teilhabe oder Gesundheit einschränken, auf der Grundlage der Menschenwürde stattfinden kann. Innerhalb der deutschen Rechtstheorie wird die Vorstellung, dass die Menschenwürde als ethisches Grundprinzip zeitlos ist und als Maßstab über jeder Staatsform steht, trotz verfassungsrechtlicher Verankerung nicht von allen akzeptiert.

Auf weltanschaulich-religiöser Ebene wird diskutiert, was unter Menschenwürde bei den rechtsethischen Fragen des Lebensbeginns und des Lebensendes verstanden wird. Aus psychologischer Sicht wurde der Begriff der Menschenwürde von Léon Wurmser konkretisiert. Er versteht die Scham als Hüterin der menschlichen Würde.

Andere Rechtstraditionen berufen sich oft nicht auf ein Prinzip der Menschenwürde, um Menschenrechte herzuleiten. Sie sehen Menschenrechte an sich als primäres unveräußerliches Gut oder Naturrecht an, oder leiten sie aus anderen Prinzipien her (z. B. Utilitarismus, Vertragstheorie).

Geschichte

Religiöse Wurzeln

Die Idee der Menschenwürde hat tief reichende historische Wurzeln. Vorläufer dessen, was heute unter „Menschenwürde“ verstanden wird, finden sich partiell bereits im frühen Judentum und im Christentum. Dazu zählen primär der Gedanke der Gottebenbildlichkeit des Menschen (Gen 1,27 EU) und die daraus folgende fundamentale Gleichheit der Menschen. Der Gleichheitsgedanke manifestierte sich zunächst als „Gleichheit aller Gläubigen vor Gott“. Bei Paulus kommt diese Vorstellung radikal zum Ausdruck: „Es gibt nicht mehr Juden und Griechen, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau; denn ihr alle seid «einer» in Christus Jesus“ (Gal 3,28 f).

Westlich-abendländische Tradition

Menschenwürde und Menschenbild der westlich-abendländischen Tradition haben ihre Wurzeln

Antike

Die griechische Antike (Vorsokratiker, Platon, Aristoteles) kennt den Begriff der Menschenwürde nicht. Geht man davon aus, dass im humanum ein Ansatz zu suchen sei, dann sieht etwa Aristoteles dies in der Vernunft (logos). Menschenwürde ist jedoch ein Rechtsanspruch. Aus der Tatsache, dass der Mensch ein rationales Wesen ist, folgt für Aristoteles nicht, dass er bestimmte Ansprüche an Andere oder die Gesellschaft hat. Auch in der Nikomachischen Ethik lässt sich außer in der Erörterung der zwei Typen der Gerechtigkeit nur schwer ein Begriff der Menschenwürde herauslesen. Im Begriff der distributiven Gerechtigkeit etwa soll dem Einzelnen nach dem Prinzip der Würdigkeit und des Verdienstes zugeteilt werden. Die Würdigkeit bemisst sich danach, was er für die Gemeinschaft geleistet hat. Anders sieht dies die römische Antike. Zwei Begriffe spielen dabei eine Rolle.

Grundlegend für den Begriff der humanitas ist das Werk Ciceros. Dort wird jedoch der Begriff als Unterscheidungskriterium zum Tier, nicht aber als personale Eigenschaft verstanden. Erst mit dem Konzept der dignitas (= Würde, Würdigkeit) können erste Ansätze zum Begriff der Menschenwürde gesehen werden. Einschlägig hierfür sind Ciceros Werke De re publica (Über den Staat) und De officiis (Vom pflichtgemäßen Handeln, Von den Pflichten).

1) Cicero betrachtet dignitas als gesellschaftliches Konzept in De re publica und De officiis

  • als abstufbar. Im Rahmen seiner Verfassungsdiskussion (Königtum oder regnum, Aristokratie oder Demokratie) kritisiert er die Herrschaft des Volkes aus dem Grund, weil dann die Würde unbilligerweise gleichmäßig verteilt sei:
[…] und wenn alles von einem noch so gerechten und maßvollen Volk geleitet, so ist doch eben die Gleichmäßigkeit unbillig dadurch, dass sie keine Stufen der Würde kennt. (Cic.rep. I,43), siehe auch Cic.off. I,42.
  • als abgeleiteten Begriff. Würde ist für Cicero kein unabgeleiteter Begriff, sondern er lässt sich zurückführen auf andere Begriffe wie laus (Lob), honor (Ehre) oder auch gloria (Ruhm). So gibt es für ihn viele Arten von „Würden“ (dignitates) (vgl. Cic.rep. I,53)
  • als eine unter vielen gleichberechtigten menschlichen Eigenschaften.
  • als eine soziale Relation zwischen Individuum und Gemeinwesen. Diese Dimension bezeichnet die Nützlichkeit (utilitas) der Taten für die Gemeinschaft. Demnach sind nicht alle Taten nützlich für ein Gemeinwesen und steigern damit auch nicht die Würde des einzelnen. Auch muss die Nützlichkeit dem Urteil der Gemeinschaft überlassen werden.
  • als eine persönlich zu erwerbende Eigenschaft. Würde muss verdient werden

Hieraus wird deutlich, dass Cicero durchaus in der aristotelischen Tradition steht, wonach Würde und Würdigkeit immer bezogen sind auf die persönliche Leistung eines einzelnen für sein Gemeinwesen. Würde muss man sich verdienen und man kann sie verlieren. Für Cicero, der die Leistungen Cäsars anerkannte, war Cäsar sowohl praktisch-politisch wie auch theoretisch ein Problem. Man kann sogar soweit gehen und sagen, dass Cicero seine Ideen an Cäsar geschärft hat. So erkennt er zwar die Leistungen Cäsars für das Gemeinwesen an, nicht jedoch den Schritt Cäsars, als er diese einfordert. Dignitas ist demnach kein unbedingter Anspruch, dem man aus Leistungen unmittelbar ableiten kann. Cicero weist darauf hin, dass das Gemeinwesen die letzte Urteilsinstanz dafür bleibt und nicht der einzelne. Cäsar hatte mit dem Überschreiten des Rubicon (und der Vertreibung des Senats) etwas eingefordert, was man nicht einfordern kann.

2) Ciceros Konzept einer angeborenen Würde des Menschen in De officiis

Es wäre voreilig dies als einziges Konzept Ciceros stehenzulassen. Dem gesellschaftlichen Konzept von Würde setzt Cicero ein Konzept von menschlicher Würde entgegen. Diese Würde, so scheint es, kann nicht aberkannt werden. Dort, wo Cicero vom Menschen im Gegensatz zum Tier redet, billigt er allen Menschen eine Würde zu.

Frage: Marcus, wodurch oder weshalb erhält ein Mensch seine Würde? Cicero: Weil wir alle an der Vernunft teilnehmen, an dieser Vorzüglichkeit, mit der wir die Tiere übertreffen. (Cic.off. I,106)
Frage: Und was muss man tun, um sich diese Würde, die uns als Menschen zuteil wird, zu bewahren? Cicero: Die Lust ist der Vorzüglichkeit des Menschen nicht würdig genug, so dass es nötig ist, sie zu verachten und zurückzuweisen. (Cic.off. I,106)

Würde erhält der Mensch demnach, weil er im Gegensatz zum Tier vernünftig ist, und zwar zunächst unabhängig von seinen Leistungen. Er muss sich diese Würde durch ein entsprechendes Verhalten (kein Luxus, keine Prunksucht) aber bewahren. Wie ist das zu verstehen und wie passt das mit Ciceros gesellschaftlichem Konzept von Würde zusammen? Gängige Interpretationen gehen davon aus, dass der Mensch zunächst eine natürliche und mit der Geburt gelieferte (nicht jedoch angeborene, die man ja nicht verlieren kann!) Würde besitzt. Allerdings kann er diese Würde erhalten, vergrößern oder ganz oder teilweise verlieren. Dies hängt ganz von seinen Leistungen ab, wie sie unter 1.) beschrieben wurden. Man könnte dies vergleichen mit einem Glas, das bei der Geburt mit einer bestimmten Menge Flüssigkeit (= Würde) gefüllt ist. Im Laufe des Lebens kann die Flüssigkeit zu- oder abnehmen.

Fasst man die antike Auffassung von Menschenwürde nochmals zusammen, so lässt sie sich auf zwei Eigenschaften reduzieren. Würde ist

  • abstufbar, weil abhängig von den Taten, dem Charakter und der Gesinnung des einzelnen in Bezug auf seine Nützlichkeit für die Gemeinschaft, und
  • veräußerlich, da man seiner Würde verlustig gehen kann, wenn man inhonestum (Unsittliches) und indecorum (Ungebührliches) tut.

Damit wird aber auch deutlich, dass in der Antike dort, wo vom Menschen als Gattungswesen der Begriff einer unveräußerlichen Würde/Würdigkeit fehlt, und dort wo von Würde die Rede ist, diese nicht als universeller Anspruch, sondern als persönlicher formuliert ist.

Im frühen Christentum spielt die Menschenwürde eine Rolle, wird aber unterschiedlich verstanden (dazu Volp, siehe unten).

Aufklärung, Naturrecht

Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert.

Pufendorf (1632–1694) erklärt:

„Der Mensch ist von höchster Würde, weil er eine Seele hat, die ausgezeichnet ist durch das Licht des Verstandes, durch die Fähigkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei zu entscheiden, und die sich in vielen Künsten auskennt.“

Damit verbindet Pufendorf die Idee der Menschenwürde mit der Idee der Seele, mit der Idee der Vernunft und mit der Idee der (Entscheidungs-) Freiheit.[2]

Reformation

Als Folge der Reformation und der protestantischen Vorstellung vom allgemeinen Priestertum fand seit dem 16. Jahrhundert der Gedanke der Glaubensfreiheit immer größere Verbreitung.

Buddhismus und Konfuzianismus

Auch außereuropäische Religionen und Philosophien wie der Buddhismus und der Konfuzianismus kennen die Anerkennung des Werts und der Würde des einzelnen Menschenlebens.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

Nach Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sind alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Deutsche Geschichte

Weimarer Reichsverfassung

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 bestimmte in Art. 151 zu Beginn des Fünften Abschnitts „Das Wirtschaftsleben“:

„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.“

Die Formulierung ging zurück auf Ferdinand Lassalle, den ersten Präsidenten des 1863 gegründeten Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins.[3]

Zeit des Nationalsozialismus

Nach der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde die Weimarer Reichsverfassung Stück für Stück außer Kraft gesetzt beziehungsweise durch neue Rechtsgrundsätze ersetzt, wie etwa das Verbot anderer Parteien. Statt Menschenwürde hieß es nun: „Recht ist, was dem Volke nützt!“ und „Der Führer schützt das Recht!“ Die Weltanschauung des Nationalsozialismus mit seinem Rassismus und Antisemitismus, seiner Theorie vom „Lebensraum“ und vom „Untermenschen“, seinem Sozialdarwinismus widersprach den demokratischen Traditionen. Die Verneinung der menschlichen Würde findet besonders während des Zweiten Weltkriegs in den Konzentrations- und Vernichtungslagern, in der so genannten „Euthanasie“ („Aktion T4“), im Kommissarbefehl zur Ermordung der politischen Kommissare der Roten Armee, dem Nacht- und Nebel-Erlass und den weiteren „Führerbefehlen“ ihren Höhepunkt. Den Gipfel der Menschenverachtung unter Hitler stellt der Holocaust dar, mit dem Völkermord an 6 Millionen europäischen Juden.

Die meisten dieser Gesetze, Befehle und Erlasse wurden von den Alliierten nach 1945 schrittweise aufgehoben. Aber erst in den 1980er Jahren wurden die Nazi-Gerichtsurteile in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt.

Verfassungen der DDR

Verfassung vom 7. Oktober 1949

Anknüpfend an die Weimarer Reichsverfassung bestimmte Art. 19 (Wirtschaftsordnung) der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949[3]:

„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern.“
Verfassung vom 6. April 1968

Art. 19 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 legt fest:

„Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger.“

Diese Rechte waren jedoch in der DDR nicht einklagbar.[3]

Aktuelle Entwicklungen

Aufgrund ihrer Herkunft wird die Idee der Menschenwürde von einigen außereuropäischen Kritikern als rein westlich und kulturell gebunden angesehen.

Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die utilitaristische Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier Peter Singer. In seiner Ethik vertritt er – an Werner Catel und Joseph Fletcher anknüpfend – die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das „Recht auf Leben auf die Fähigkeit, weiterleben zu wollen, oder auf das Vermögen, sich als kontinuierliches mentales Subjekt zu betrachten, gegründet werden muss“.[4]

Eine philosophische Begründung der Menschenwürde wurde von Vertretern der Diskursethik wie etwa Dietrich Böhler vorgelegt. Dort wird im kritischen Rekurs auf Immanuel Kant die Ansicht vertreten, dass in der Fähigkeit zum Diskurs, zum rationalen Argumentieren bzw. überhaupt zum Äußern einer Position, die selbst Anspruch auf Geltung erhebt, implizit die Verpflichtung zur Anerkennung der Menschenwürde aller möglichen Diskurspartner (aller Menschen) enthalten sei und philosophisch erwiesen werden könne.[5]

In Deutschland kam es in den 1990er-Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die Gentechnologie, die Abtreibung oder etwa die pränatale Diagnostik zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der Ethikdebatte um das Embryonenschutzgesetz etwa wurde dem menschlichen Embryo – im Rückgriff auf Kants Definition – eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Dieses Speziesargument ist eines der vier SKIP-Argumente. Hintergrund der Ethikdebatte war die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.

Menschenwürde bei Kant

Der Mensch als „Zweck an sich“ darf nie nur „Mittel zum Zweck“ sein.

Der Philosoph Immanuel Kant hat in seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten die Achtungswürdigkeit und die Menschenwürde an sich im weitesten Sinne definiert. Das Grundprinzip der Menschenwürde besteht für ihn in der

  • Achtung vor dem Anderen,
  • der Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und
  • in der Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen.

Kant geht davon aus, dass der Mensch ein Zweck an sich sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt – etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug:

„Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserem Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Werth, als Mittel, und heißen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, d. i. als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet, mithin so fern alle Willkür einschränkt (und ein Gegenstand der Achtung ist).“[6]

Die Ansichten Kants finden sich heute in der Objektformel wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird. Auf Kant geht auch die Idee von der sittlichen Autonomie des Menschen zurück.

Siehe auch: Die Metaphysik der Sitten

Menschenwürde als Verfassungsprinzip

Die Verfassungen vieler Demokratien schützen Rechte und Freiheiten an sich, ohne Bezug auf ein Prinzip der Menschenwürde. Die Bill of Rights von 1776 beispielsweise benennt als unveräußerliche Rechte „Recht auf Leben und Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu behalten und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen“.

Der Begriff der Menschenwürde wird in einer Verfassung wohl erstmals in der irischen Verfassung von 1937 ausdrücklich angeführt.[7]

Als (zum Teil oberstes) Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde in folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannt[3]:

Auch in

wird die Menschenwürde als oberstes Prinzip ausdrücklich genannt.

Zudem enthält der Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004, in Teil I Artikel I-2, sowie Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union den Schutz der Menschenwürde.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz)

Am Landgericht in Frankfurt am Main
Wortlaut

Die Achtung der Menschenwürde durch den Staat und seine Vertreter ist in Art. 1 Abs. 1 GG festgeschrieben:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Historischer Hintergrund

Dieses Grundrecht ist als bewusste Reaktion auf die massive Missachtung der Würde des Menschen durch den nationalsozialistischen Staat zu verstehen.

Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Sie kann niemandem genommen werden, weil sie nach der Ordnung des Grundgesetzes dem Menschen durch seine bloße Existenz eigen ist. Wohl aber kann der Achtungsanspruch verletzt werden, den jeder Einzelne als Rechtspersönlichkeit hat. Daher geht es zunächst um den Schutz vor der Verletzung dieses Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Es ist also ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt selbst, und zwar in allen ihren Ausprägungen (Judikative, Exekutive, Legislative, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Beliehene usw.). Zudem hat die Staatsgewalt Angriffe auf die Menschenwürde soweit irgend möglich rechtlich wie tatsächlich zu verhindern und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt ein Leistungsrecht: Der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt sind verpflichtet, allgemeinverbindliche Normen zu erlassen, die den Schutz der Menschenwürde bestmöglich gewährleisten. Der Staat hat also nicht nur selber Eingriffe zu unterlassen, sondern muss z. B. durch Gesetze darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achten. Und natürlich haben auch die Gerichte die Menschenwürde bei ihren Entscheidungen stets zu beachten.

Der Begriff der Menschenwürde
Würde als (natürliches) Wesensmerkmal und (kultureller) Gestaltungsauftrag
Definition des Bundesverfassungsgerichts

Der Begriff der Menschenwürde ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts definiert: Es ist damit jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder seinem sozialen Status. Der Staat bezieht nach der Ordnung des Grundgesetzes seine Legitimation allein daraus, dass er den Menschen konkret dient. Die Menschenwürde ist – so das Bundesverfassungsgericht – oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte. Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, kann also durch keine andere Norm – auch nicht durch ein davon abgeleitetes Grundrecht – beschränkt werden. (Nach herrschender Meinung sei die Würde das höchste Grundrecht. Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt. – Nach Mindermeinung umstritten, da sich alle Grundrechte nach der Würde richten und somit Art. 1 Abs. 1 GG Wurzel aller Grundrechte sei.) Vielmehr sind alle anderen Bestimmungen im Lichte der Bedeutung des Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG auszulegen, mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht doch eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist. Art. 1 Abs. 1 GG ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Sie ist damit selbst dem Zugriff durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist unzulässig.

Definition in wissenschaftlichen Grundgesetzkommentaren

Maßgebliche Definitionen zum Inhalt des Begriffes Menschenwürde finden sich in den führenden Kommentaren zum Grundgesetz Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Münch/Kunig, Schmidt-Bleibtreu/Klein, Horst Dreier oder Sachs.

Die frühere, quasi naturrechtliche Einordnung von G. Dürig „Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten.“ findet aktuell (ebenfalls in Maunz/Dürig) eine Relativierung durch Matthias Herdegen: „Trotz des kategorialen Würdeanspruchs aller Menschen sind Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen.“ (Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 GG) Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz den Gedanken noch einmal aufgegriffen: danach ist der Mensch nach der Wertordnung des Grundgesetzes ein Wesen, das „in Freiheit (über) sich selbst bestimmt.“

Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag

Art. 1 GG sieht die Menschenwürde damit zum einen als Wesensmerkmal jedes Menschen, zum anderen als Gestaltungsauftrag an den Staat und im Rahmen seiner sittlichen Autonomie an den einzelnen:

Die Annahme sittlicher Autonomie des Menschen führt zum Recht eines jeden Menschen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.[9]

Letztlich besteht jedoch zwischen Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag eine Spannung, die durch die Tatsachenbehauptung der Unantastbarkeit noch verschärft wird.

  • Als Wesensmerkmal ist Menschenwürde unveräußerlich und gegeben, als Gestaltungsauftrag muss sie hergestellt und erworben werden.
  • Wenn die Menschenwürde tatsächlich unantastbar ist, dann muss sie nicht geschützt und geachtet werden.

Die Frage ist, ob im GG

  • das Bestehen eines Sachverhalts formuliert („ist unantastbar“) oder
  • das Bestehen des Sachverhalts nur suggeriert wird.

Nach Dürig wollte das GG lediglich unter der Suggestion einer Tatsache eine Forderung von höchster Stärke formulieren. Art. 1 GG sei demnach zu lesen als: Die Menschenwürde eines jeden Menschen darf (von staatlicher Gewalt und anderen) unter keinen Umständen angetastet werden.[10]

Im Grunde wird die Problematik damit nur verschoben, weil implizit eingeräumt wird, dass die Menschenwürde angetastet (und auch eingeschränkt) werden kann. Damit wird jedoch die Auffassung vom Wesensmerkmal verlassen.

Der Einzelne darf nicht zum bloßen Objekt gemacht werden

Nach der „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aus der Menschenwürde der Anspruch eines jeden Menschen, in allen staatlichen Verfahren stets als Subjekt und nie als bloßes Objekt behandelt zu werden; der Einzelne hat also ein Mitwirkungsrecht: er muss jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, selber beeinflussen können.

In seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006[11] hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal die ethisch-rechtlichen Maßstäbe definiert, die für den Gesetzgeber bindend sind:

  1. Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen vorsätzlich zu töten.
  2. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz.
  3. Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen.

Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist daher jede quantifizierende Betrachtungsweise menschlichen Lebens, also z. B. die Abwägung vieler Menschenleben gegen ein einzelnes. Jedes Menschenleben ist gleich wertvoll, jeder Mensch besitzt die gleiche Würde. Jeder einzelne hat daher einen Anspruch, dass sich der Staat schützend vor sein Leben stellt. Es ist unzulässig, menschliches Leben zum Schutz anderer Leben zu opfern, und zwar auch dann, wenn die Betreffenden nach aller Wahrscheinlichkeit nur noch wenige Minuten zu leben haben. Ein solches Vorgehen würde Menschen zum Objekt staatlichen Handelns machen und ihnen damit die Achtung versagen, auf die jeder Mensch Anspruch hat; es würde damit gerade denjenigen Menschen, deren Leben in höchster Gefahr ist, der Schutz, den der Staat ihnen schuldet (vgl. oben), versagt werden.

Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG

Art. 103 GG: Ausfluss dieser Wertentscheidung ist z. B. der Anspruch jedes Menschen auf rechtliches Gehör.[12] Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Diese Anhörung ist daher zunächst Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Darüber hinaus fordert die Würde der Person, dass über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.[13]

Sich aus der Menschenwürde ergebende Verbote

Zugleich ergeben sich aus der Menschenwürde Verbote, wie das der entwürdigenden Bestrafung. So ist beispielsweise die Todesstrafe in Deutschland durch Bundesverfassungsrecht abgeschafft (Art. 102 GG).

Das Grundgesetz schließt eine erniedrigende Behandlung von Menschen durch staatliche Organe als unvereinbar mit deren Würde aus. Nach der Objektformel darf keine Person zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, insofern ihre Subjektqualität damit infrage gestellt wird (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970).[14] Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen vom Staat garantiert werden (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977).[15]

  • Auch § 136a StPO steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Staates aus Art. 1 GG, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen: Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Die genannten Verbote gelten ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136a StPO).
Lockspitzel-Einsatz

Auch der Lockspitzel-Einsatz kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Menschenwürde eingreifen.[16][17]

Genetischer Fingerabdruck / DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

Zur Verfassungsmäßigkeit des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) siehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.[18] sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Keine Strafe ohne Gesetz

Nach § 1 Strafgesetzbuch kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (siehe auch Art. 7 der Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)). Dieser Grundsatz nulla poena sine lege ist Ausfluss des Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG.

Prinzipielle Gleichheit aller Menschen

Die Menschenwürde umfasst außerdem den Anspruch auf prinzipielle Gleichheit aller Menschen trotz tatsächlicher Unterschiede: Es ist unzulässig jemanden grundsätzlich wie einen Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Frauen- und Kinderhandel, Stigmatisierung, Brandmarkung, Ächtung, jede Form der rassisch motivierten Diskriminierung verletzten die Menschenwürde.

Schutzverpflichtung des Staates im Geltungsbereich des Grundgesetzes

Die Schutzverpflichtung des Staates gilt nicht nur gegenüber seinen Bürgern, sondern gegenüber allen Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das ist auch von praktischer Bedeutung, weil das Grundgesetz natürlich auch für Hoheitsakte deutscher diplomatischer Vertretungen gilt. Wenn z. B. ein Botschafts-Flüchtling in China das Botschaftsgelände erreicht, wäre die Abschiebung ein Verwaltungsakt für den in vollem Umfang deutsches Verfassungsrecht gilt. Mit der Folge, dass politisch Verfolgte Anspruch auf Asyl haben und nicht ohne förmliches Verfahren nach deutschen Regeln einer fremden Staatsgewalt ausgeliefert werden dürfen. Geltungsbereich des Grundgesetzes ist das Staatsgebiet, also die nach internationalem Recht beanspruchten Küstenstreifen, das Territorium am Boden, in der Luft und das Erdinnere bis zur Erdmitte. Außerdem gilt es für alle Akte deutscher Hoheitsträger und Staatsgewalt, also z. B. auf Schiffen unter deutscher Flagge, ex-territoriale Einrichtungen der Bundeswehr, aber auch für die Handlung eines (selbst – nach dortigem Recht – illegal tätigen) Nachrichtendienstmitarbeiters oder Soldaten im Ausland, usw.

Verpflichtung des Staates, das Existenzminimum zu gewährleisten

Das Bundesverfassungsgericht verbindet Art. 1 mit Art. 20 GG (Sozialstaatsprinzip), um „die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht“.[19]

Einsatz des Staates für weltweites Prinzip der Menschenrechte

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat darüber hinaus, sich weltweit für das Prinzip der Menschenrechte einzusetzen. In welcher Form und welchem Umfang das geschieht, liegt im Ermessen von Regierung und Gesetzgeber. Die Bundesrepublik ist beispielsweise internationalen Verträgen beigetreten, Mitglied der Vereinten Nationen, Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und hat sich verpflichtet, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beachten. Im Inland verpflichtet das Grundgesetz den Staat, privat-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, auch außerhalb der staatlichen Sphäre möglichst effektiv zur Durchsetzung der Menschenwürde beizutragen. Dazu zählen z. B. gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung.

Aus der Würde des Menschen abgeleitete Grundrechte

Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an Art. 1 GG diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc.

Postmortale Wirkung

Art. 1 GG gilt nach herrschender Meinung auch für das Andenken und den Ruf des Toten, hat also eine postmortale Wirkung (siehe: Mephisto-Entscheidung). Auch nach dem Tod verliert man also nicht den persönlichen Achtungsanspruch.

Die sogenannte Ewigkeitsgarantie

Art. 1 GG, einschließlich des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie (siehe Ewigkeitsklausel). Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist eine „Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden (…) unzulässig.“ Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des Grundgesetzes verwehrt.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Als oberste Instanz der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland muss sich auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder mit dem Begriff der Menschenwürde befassen. Bei Normenkontrollklagen geht es beispielsweise darum, festzustellen, ob neue Gesetze oder Verordnungen von Bund, Ländern und Gemeinden mit dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde in Einklang stehen.

Beispiele für wegweisende (teilweise inzwischen mit eigenen Namen bezeichnete) Entscheidungen zur Menschenwürde sind das Abhörurteil[20] von 1970, die Mephisto-Entscheidung[21] von 1971, das Urteil zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe von 1977[22] (siehe Lebenslange Freiheitsstrafe) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz 2005 von 2006[23] (siehe auch unter Luftsicherheitsgesetz).

Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte

Da es Probleme bereitet, eine abschließende Definition der Menschenwürde zu formulieren, kann man alternativ dazu die Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte verstehen. Achtung und Schutz der Menschenwürde zielen auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

mit ihren entsprechenden Ableitungen

Italien

Art. 41 der italienischen Verfassung lautet:

Die privatwirtschaftliche Betätigung ist frei. Sie darf nicht im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenwürde des einzelnen mit sich bringen. Zwecks Ausrichtung und Abstimmung der öffentlichen und privaten Wirtschaftstätigkeit auf soziale Ziele werden im Wege von Gesetzen geeignete Wirtschaftspläne und Maßnahmen der Wirtschaftskontrolle festgelegt.

Schweiz

Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung:

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Vorschriften bezgl. Schutz der Menschenwürde sind zudem noch in den Art. 118b (Forschung am Menschen) und Art. 119 (Fortpflanzungs-Medizin und Gentechnologie im Humanbereich) der BV zu finden.

Republik Südafrika

Section 10. (Human dignity) der Verfassung der Republik Südafrika gibt jedermann das Recht auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde:

„Everyone has inherent dignity and the right to have their dignity respected and protected.“

Europäischer Verfassungsvertrag

Am 29. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der 25 EU-Mitgliedstaaten und der drei Kandidatenländer den Vertrag über eine Verfassung für Europa, den sie am 18. Juni 2004 einstimmig angenommen hatten. Die Bürger in Frankreich und in den Niederlanden haben den Verfassungsentwurf jedoch in Referenden am 29. Mai 2005 bzw. am 1. Juni 2005 abgelehnt. Derzeit soll in allen Mitgliedstaaten eine Denkpause eingelegt und die Zeit für Dialog und Kommunikation genutzt werden. Die Europäische Verfassung sieht in Artikel I-2 „Die Werte der Union“ folgende Regelung vor:

„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

Siehe auch

Literatur

Einführungen

  • Peter Schaber: Menschenwürde. (Grundwissen Philosophie). Reclam, Ditzingen 2012, ISBN 978-3-15-020338-5.
  • Paul Tiedemann: Was ist Menschenwürde? Eine Einführung. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 3-534-18254-5.

Philosophie der Antike

Aufklärung

Deutsche Klassik

Aktuelle Publikationen

  • Sascha Müller: Menschenwürde und Religion. Die Suche nach der wahren Freiheit – Metaphysische Wegweiser von Platon bis Hegel (Münchner Philosophische Beiträge: Band 23), Herbert Utz Verlag, München 2012, ISBN 978-3-8316-4150-5.
  • Franz J. Wetz (Hrsg.): Texte zur Menschenwürde. Reclam, Ditzingen 2011, ISBN 978-3-15-018907-8.
  • Franz J. Wetz: Illusion Menschenwürde - Aufstieg und Fall eines Grundwertes. Klett-Cotta, 2005, ISBN 3-608-94122-3.
  • Christine Baumbach, Peter Kunzmann (Hrsg.): Würde – dignité – godność – dignity. Die Menschenwürde im internationalen Vergleich. Herbert Utz Verlag, München 2010, ISBN 978-3-8316-0939-0 (Ta ethika 11).
  • Heiner Bielefeldt: Auslaufmodell Menschenwürde? Warum sie in Frage steht und warum wir sie verteidigen müssen. Herder Verlag, Freiburg im Breisgau 2011, ISBN 978-3-451-32508-3.
  • Franz-Peter Burkard: Würde. In: Peter Prechtl, Franz-Peter Burkard (Hrsg.): Metzler-Lexikon Philosophie. Begriffe und Definitionen. 3. erweiterte und aktualisierte Auflage. Metzler, Stuttgart u. a. 2008, ISBN 978-3-476-02187-8.
  • Christoph Enders: Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung. Zur Dogmatik des Art. 1 GG . Zugleich: Freiburg (Breisgau), Univ., Habil.-Schrift, 1995/96. Mohr Siebeck, Tübingen 1997, XI, 532 S., ISBN 3-16-146813-9 (Jus publicum; Band 27)
  • Volker Gerhardt: Die angeborene Würde des Menschen. Aufsätze zur Biopolitik. ParErga, Berlin 2004, ISBN 3-937262-08-3.
  • Rolf Gröschner, Oliver W. Lembcke (Hrsg.): Das Dogma der Unantastbarkeit. Eine Auseinandersetzungmit dem Absolutheitsanspruch der Würde. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150019-0 (Politika 2).
  • Wilfried Härle, Reiner Preul (Hrsg.): Menschenwürde. Elwert, Marburg 2005, ISBN 3-7708-1279-4 (Marburger Jahrbuch Theologie 17 = Marburger theologische Studien 89).
  • Rolf-Peter Horstmann: Menschenwürde. In: Joachim Ritter, Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 5: L – Mn. Völlig neubearbeitete. Ausgabe. Schwabe, Basel u. a. 1980, ISBN 3-7965-0115-X, Sp. 1124–1127.
  • Michael Quante: Menschenwürde und personale Autonomie. Demokratische Werte im Kontext der Lebenswissenschaften. Felix Meiner Verlag, Hamburg 2010, ISBN 978-3-7873-1949-7.
  • Peter Schaber: Instrumentalisierung und Würde. Mentis, Paderborn 2010.
  • Stefan Lorenz Sorgner: Menschenwürde nach Nietzsche. Die Geschichte eines Begriffs. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2010, ISBN 978-3-534-20931-6 (Zugleich: Jena, Univ., Diss.).
  • Hans Wagner: Die Würde des Menschen. Wesen und Normfunktion. Königshausen und Neumann, Würzburg 1992, ISBN 3-88479-659-3.
  • Philipp Wallau: Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union. Bonn University Press u. a., Bonn u. a. 2010, ISBN 978-3-89971-785-3 (Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen NF 4), (Zugleich: Bonn, Univ., Diss., 2009).

Kommentare

Online-Audio-Beiträge

  • Die letzte Instanz? Ein Porträt des Bundesverfassungsgerichts – Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts – Seine Aufgaben – O-Ton Theodor Heuss zur Eröffnung am 18. September 1951 – Zwei Beispiele von Rechtsfällen, mit denen das Bundesverfassungsgericht betraut wurde: 1. Das Lüth-Urteil – 2. „Soldaten sind Mörder“ – Aufkleber – Autorin: Ellen Hofmann – Eine Sendung von Ellen Hoffmann. Ausstrahlung in Bayern2Radio: 28./30. Juni 1999 – Quelle: br-online.de
  • Menschenwürde – Ein Gespräch über den Begriff der Menschenwürde mit Peter Schaber. Von: Hinterfragt - Der Ethik-Podcast von Andreas Cassee und Anna Goppel, Ausgabe 5, Dezember 2011.

Weblinks

Wiktionary: Menschenwürde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Der deutsche Philosoph und Völkerrechtler Samuel Pufendorf begründete in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts das Konzept einer natürlichen Menschenwürde
  2. Pufendorf, Samuel, De jure naturae et gentium, Buch II, Kap. 1, § 5, Böhling, Frank (Hrsg.), 1998, Band 4.1 (Buch I bis IV); Axel Montenbruck: Zivilreligion. Eine Rechtsphilosophie I. Grundlegung: Westlicher „demokratischer Präambel-Humanismus“ und universelle Trias „Natur, Seele und Vernunft“. 3. erheblich erweiterte Auflage. Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin, 2011, S. 50 (open access)
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 Franz Josef Wetz: Die Würde des Menschen: antastbar?
  4. Ethik; 21994; S. 221.
  5. Dietrich Böhler: Diskursethik und Menschenwürdegrundsatz zwischen Idealisierung und Erfolgsverantwortung. Zur Anwendung der Diskursethik in Politik, Recht und Wissenschaft. K.-O. Apel und M. Kettner. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1992, S. 201-231.
  6. Immanuel Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten II
  7. Rolf-Peter Horstmann: Menschenwürde. In: Joachim Ritter (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Schwabe, Basel 1980, Sp. 1124, 1126.
  8. Parte I – Titolo III – La Camera dei Deputati, Art. 41 – Art. 41 der italienischen Verfassung
  9. vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, Art. 1 Rn. 2.
  10. vgl. Dürig, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, 1956.
  11. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 357/05; BVerfGE 115, 118 - Luftsicherheitsgesetz.
  12. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959, Az. 1 BvR 396/55; BVerfGE 9, 89 - Gehör bei Haftbefehl.
  13. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1957, Az. 1 BvR 41/57; BVerfGE 7, 53, 57; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1958, Az. 1 BvR 56/57; BVerfGE 7, 275, 279; BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959, Az. 1 BvR 396/55; BVerfGE 9, 89, 95 - Gehör bei Haftbefehl.
  14. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970, Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69; BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil.
  15. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76; BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe.
  16. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1994, Az. 2 BvR 435/87; NJW 1995, 651.
  17. Hesselberger, Grundgesetz-Kommentar, Art. 1 GG, Rn. 3.
  18. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000, Az. 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00; BVerfGE 103, 21, 33 – Genetischer Fingerabdruck.
  19. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76); BVerfGE 45, 187, 228 - Lebenslange Freiheitsstrafe.
  20. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970, Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69; BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil.
  21. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971, Az. 1 BvR 435/68; BVerfGE 30, 173 – Mephisto.
  22. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76; BVerfGE 45, 187 – Lebenslange Freiheitsstrafe.
  23. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 357/05; BVerfGE 115, 118 - Luftsicherheitsgesetz.
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