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Lotse

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Lotse (Begriffsklärung) aufgeführt.
Übernahme des Lotsen vom Lotsenboot
Der Lotse geht von Bord (Bilderfolge)

Der Begriff Lotse kommt ursprünglich aus der Seefahrt (englisch loadsman ‚Geleitsmann‘). Im Englischen wird er heute als pilot bezeichnet.

Lotsenboot im Hafenkanal von Havanna
SWATH Lotsenboot im Hafen von Cuxhaven
Lotsenboot Holtenau auf der Kieler Förde

Ein Lotse ist in der Seefahrt meist (in Deutschland grundsätzlich) ein erfahrener Nautiker (Kapitän) mit mehrjähriger praktischer Erfahrung, der bestimmte Gewässer so gut kennt, dass er die Führer von Schiffen sicher durch Untiefen, vorbei an Schifffahrtshindernissen und dem übrigen Schiffsverkehr geleiten kann. Sie üben ihre Tätigkeit als Berater des Kapitäns eines Schiffes aus. Mit Lotsenbooten (internationale Aufschrift: „PILOT“) oder Hubschraubern werden sie von einem Schiff zum anderen bzw. von der Lotsenstation zum Schiff gebracht. Außerdem führen sie Radarberatung durch. Dafür sind entlang der wichtigsten Verkehrswege Radarketten eingerichtet worden. Lotsen in den Revierzentralen beobachten die Radargeräte und beraten Schiffsführer über Funk.

Durch Tidenströmungen und von Flüssen eingebrachte Sedimente ändern sich die Tiefenverhältnisse von Flüssen und Kanälen ständig. Wind, stetig wechselnde Strömungen, andere Ereignisse wie etwa Nebel, sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer beeinflussen die sichere Führung eines Schiffes zu jeder Zeit unterschiedlich. Da die Hauptaufgabe der Lotsen der Schutz von Menschen, Schiff und Umwelt, sowie die Unterstützung einer effizienten Verkehrsführung auf den Wasserstraßen und in den Häfen ist, wird in vielen Gewässern der Welt die Unterstützung durch einen Lotsen auch vorgeschrieben (Lotsenannahmepflicht). Die hierfür fällige Gebühr richtet sich häufig nach der Tonnage des Schiffes. In Deutschland gilt im Bereich der Ems, Jade, Unterweser und Unterelbe die Lotsenannahmepflicht seit 2003 insbesondere für Gefahrgut. Für weitere Reviere, wie in der westlichen Ostsee (insbesondere für die Kadettrinne), werden weitere Regelungen zur Lotsenpflicht international angestrebt.

In Deutschland gibt es See- und Hafenlotsen, die sich in neun Lotsenbrüderschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts) selbst organisieren und die Lotsendienste auf dem jeweiligen Revier für die internationale Seeschifffahrt rund um die Uhr sicherstellen. Diese Lotsen werden von der zuständigen staatlichen Behörde für das bestimmte Revier, für das sie ausgebildet wurden, nach erfolgreicher Prüfung zugelassen. Grundlage sind die See- bzw. Hafenlotsgesetze. Der Bund führt die Aufsicht über die Seelotsen an Elbe (242; Sitz Hamburg), Nord-Ostsee-Kanal I (131; Sitz Brunsbüttel), Nord-Ostsee-Kanal II / Kiel / Lübeck / Flensburg (146 Bezirk Kiel, 22 Bezirk Lübeck; Sitz Kiel), Weser II / Jade (101; Sitz Bremerhaven), Weser I (40; Sitz Bremen), Ems (33; Sitz Emden) und an den ostdeutschen Ostseehäfen Wismar, Rostock und Stralsund (31, Sitz Warnemünde). Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2007. Für den Hamburger Hafen (75 Lotsen) und Bremerhaven (30 Lotsen) gibt es dem jeweiligen Bundesland unterstehende Hafenlotsen (Zahlen von 2012 für Hamburg und 2013 für Bremerhaven).

Neben diesen See- und Hafenlotsen findet man den Begriff des Lotsen in der Seeschifffahrt noch für den Überseelotsen sowie in der Binnenschifffahrt für den so genannten Hilfsschiffsführer. Die Überseelotsen unterstützen den Kapitän eines Seeschiffes in der Navigation im freien Seeraum.

Die Lotsen in der Binnenschifffahrt übernehmen die Funktion eines Schiffsführers für eine begrenzte Zeit und Wegstrecke auf einer bestimmten Binnenwasserstraße (z. B. früher die Rheinlotsen auf dem Mittelrhein).

Im lokalen Sprachgebrauch findet man noch die Begriffe Böschlotsen oder Flusslotsen etwa für die Seelotsen auf der Strecke von Brunsbüttel bis Hamburg oder Bremerhaven bis Bremen.

Die Monopolkommission vertritt in ihrem 19. Hauptgutachten die Auffassung, es bestünden Wettbewerbsdefizite im deutschen Seelotswesen. Die Verbindung aus Selbstverwaltung und Aufsicht des Bundes habe ein abgeschlossenes und relativ intransparentes System hervorgebracht, in dem Wettbewerb zugunsten scheinbarer Sicherheitsargumente ausgeschlossen werde. U. a. empfiehlt sie, die Organisationsform als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu überdenken.[1] Der Bundesverband der See- und Hafenlotsen kritisierte die Ergebnisse des Gutachtens als „sehr einseitig und teilweise falsch“.[2]

Metaphorischer Gebrauch

Im geflügelten Wort Der Lotse geht von Bord fand das Ende der Bismarckära seinen treffenden Ausdruck.

Siehe auch

Literatur

  • Detlef Zschoche: Das Bedienen von Manöverelementen durch den Lotsen. In: Hansa, Heft 5/2009, S. 83–89. Schiffahrts-Verlag Hansa, Hamburg 2009, ISSN 0017-7504

Einzelnachweise

  1. Kurzfassung des Gutachtens (PDF; 311 kB). Website der Monopolkommission. Abgerufen am 8. Juli 2012.
  2. Stellungnahme des Bundesverbandes der See- und Hafenlotsen zum XIX. Hauptgutachten der Monopolkommission (PDF; 1,6 MB)

Weblinks

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