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Libralakt

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Libralakte sind eine Gruppe von Rechtsgeschäften des Römischen Rechts.[1] Es handelt sich hierbei um die Geschäfte per aes et libram, durch Kupfer und Waage. Der Libralakt wird in den Zwölftafelgesetzen in Tafel VI erwähnt. Sie stammen aus der frührömischen Zeit, als noch nicht mit einer Geldwährung, sondern mit Kupferbarren der Zahlungsverkehr realisiert wurde. Aber auch Ehen wurden durch Libralakt eingegangen.

Vermögensrecht

Bei den Libralakten wird das Barrengeld vor mindestens fünf Zeugen, die sämtlich römische Bürger sein müssen und dem Waagehalter (Libripens), dessen Aufgabe ebenfalls nur ein römischer Bürger wahrnehmen konnte, dem Gegner zugemessen. In der vorklassischen Zeit stellten die Libralakte wahrscheinlich ein echtes Austauschgeschäft dar, doch wurden sie bereits frühzeitig dadurch formalisiert, dass an Stelle des eigentlich zu wiegenden Kaufpreises ein symbolisches Stück Kupfer getreten ist.

Familienrecht

Wegen der Stellung des Familienoberhaupts (pater familias) kam diesen eine besondere Gewalt (manus, eigtl. "Hand") über alle Familienangehörigen insbesondere der Ehefrau (uxor) zu. Die Eheschließung erfolgte durch den Wechsel einer Frau in die Gewalt des zukünftigen Ehemannes (conventio in manum). Im Libralakt legt der zukünftige Ehemann einen symbolischen „Kaufpreis“ auf die Waage des Libripens, der pater familias der Braut tritt dann die manus über die Braut ab. Diese sog. „Kaufehe“ war vermutlich in der frührömischen Zeit tatsächlich als Kauf vollzogen worden. Teilweise wird auch vermutet, dass dieses Rechtsgeschäft (die coemptio) früher durch eine echte Mancipatio, also der Ergreifung der Frau zur Ehelichung (sog. "Raubehe") begangen wurde. Somit gäbe es auch eine wissenschaftliche Erklärung für den sagenhaften Raub der Sabinerinnen.

Das bedeutendste dieser Libralgeschäfte war die mancipatio. Weitere Libralakte sind das nexum und die solutio per aes et libram (auch: nexi liberatio).

In der nachklassischen Periode ging die Bedeutung der Libralgeschäfte zurück, um unter Justinian aus den Rechtsquellen zu verschwinden.

Literatur

  • Stephan Meder: Rechtsgeschichte. Eine Einführung (= UTB. 2299). 3., überarbeitete und ergänzte Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2008, ISBN 978-3-412-21105-9.
  • Georg Simmel: Gesamtausgabe. Band 6: Philosophie des Geldes (= Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft. 806). Herausgegeben von Otthein Rammstedt. 5. Auflage (in der Schriftenreihe). Suhrkamp, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-518-28406-1.
  • Karl Friedrich Thormann: Der doppelte Ursprung der Mancipatio. Ein Beitrag zur Erforschung des frührömischen Rechts unter Mitberücksichtigung des „nexum“ (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. H. 33, ISSN 0936-3718). Beck, München 1943, (2., durchgesehene Auflage. ebenda 1969).

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte (= UTB. 2225). 14., durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3 (s.a. bei Google Bücher).
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