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Leitsatz

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Ein Leitsatz ist in der Rechtswissenschaft eine Zusammenfassung der tragenden Entscheidungsgründe durch das Gericht. Orientierungssätze stellen demgegenüber häufig einen Kurztext zu der Gerichtsentscheidung dar, der umfassender als die nicht immer leicht verständlichen Leitsätze angelegt ist, dem Nutzer eine Einordnung der Entscheidung bietet und damit Orientierungswissen vermittelt, das von den Leitsätzen einer Entscheidung oftmals nicht präsentiert werden kann.[1]

Bedeutung

Eine generelle Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht nicht. Sofern vorhanden, wird der Leitsatz aber gemeinsam mit der Entscheidung veröffentlicht.

Ein Leitsatz erwächst anders als der Tenor nicht in Rechtskraft, da er nicht Teil der Entscheidung ist, sondern der Entscheidung entnommen wurde und diese selektiv in komprimierter Form zusammenfasst.[2] Er hat aber oft große praktische Bedeutung als Quasi-Richtlinie für die nachgeordneten Gerichte, was insbesondere dann problematisch ist, wenn der Leitsatz nicht hinreichend deutlich macht, dass der in ihm enthaltenen rechtlichen Aussage allein für die entschiedene Fallkonstellation Gültigkeit zukommen soll. Deshalb bemüht sich meist das Entscheidungsorgan, die spezifische Geltung oder die Allgemeingültigkeit des Leitsatzes zu betonen. Während nicht-juristische Kreise den Leitsatz dankbar aufgreifen, um mit seiner Hilfe die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils zu verstehen, genügt auch häufig der Leitsatz in der juristischen Literatur als Rechtsquelle zur Erläuterung eines bestimmten Sachverhalts. Insoweit ist dem Entscheidungsorgan bewusst, dass der Leitsatz den Zweck verfolgt, als zitierfähige Quelle zu dienen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Leitsatz dann als amtlich anzusehen, wenn er dem Spruchkörper als eine von ihm stammende Zusammenfassung seiner Entscheidung zuzuordnen ist.[3] Praktisch bedeutet das, dass i. d. R. der Berichterstatter des Spruchkörpers das Urteil redigiert, mit einem Leitsatz versieht und nach Billigung durch den Spruchkörper gegen Honorar einem Publikationsorgan zur kommerziellen Nutzung in einer Leitsatzkartei zur Verfügung stellt.[4] Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Leitsatz den Inhalt des Urteils korrekt wiedergibt. Nicht vom Gericht selbst formulierte Leitsätze werden als nicht amtlich gekennzeichnet.

Historische Entwicklung

Leitsätze als positive Rechtssätze gab es für das Reichsgericht erstmals in dessen nur für den internen Gebrauch bestimmten Nachschlagewerk (für Zivilsachen ab 1909, für Strafsachen ab 1924).[5] Ansonsten wurden den Entscheidungen auch in den Sammlungen RGZ und RGSt nur leitsatzartige Rechtsfragen[6] oder Themenangaben[7] vorangestellt. Ende der 1930er-Jahre gingen dann die Strafsenate des Reichsgerichts (anders als die Zivilsenate)[8] dazu über, positive Leitsätze zu veröffentlichen.[9]

Wenn ein Fall eine Rechtsfrage aufwirft, deren Beantwortung im Leitsatz nicht abschließend wiedergegeben wird, ist auch heute noch eine ergebnisoffene Formulierung üblich. Diese hat indes nicht mehr die Form einer Frage, sondern greift auf eine Formulierung mit "zu" zurück, etwa Zu den Anforderungen der Nichtigkeit eines Franchisevertrages wegen sittenwidriger Knebelung.[10]

Urheberrecht

§ 5 Abs. 1 UrhG nimmt amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen ebenso wie die Entscheidungen selbst vom Urheberrechtsschutz aus. Maßgeblich für die Beurteilung eines Leitsatzes als amtlich verfasst ist, ob dieser dem Spruchkörper als von ihm stammende Zusammenfassung seiner Entscheidung zuzuordnen ist. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Leitsatz von einem Mitglied des Spruchkörpers formuliert und veröffentlicht wurde, unabhängig davon, ob es dazu dienstlich verpflichtet war. Gemeinfrei sind auch von einer gerichtlichen Dokumentationsstelle abgefasste Orientierungssätze.[11] Demgegenüber können nichtamtlich verfasste Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß § 3 UrhG geschützt sein.[12]

Einzelnachweise

  1. Moritz, in: Standort juris - Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 213 ff., mit zahlreichen praktischen Beispielen.
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 Rdnr. 45.
  3. BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 190/89 Rdnr. 41
  4. Adrian Schneider: Urteile als Nebenverdienst beim BGH Telemedicus, 13. Mai 2013.
  5. Otto Warneyer: Das Nachschlagewerk beim Reichsgericht. In: Fünfzig Jahre Reichsgericht (1929), S. 54–57
  6. z. B. RGSt 71, 23 (1936): Kann, wenn mehrere zusammenwirken, ein einzelner als Anstifter strafbar werden, ohne daß er selbst auf den Haupttäter einwirkt und sogar ohne daß er schon jemanden im Auge hat, der zu der Tat angestiftet werden soll?
  7. z. B. RGZ 172, 1 (1943): Über die Voraussetzungen, unter denen ein vor dem Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung vom 7. Juli 1942 geschlossener Grundstückskaufvertrag, dessen Kaufpreis von der Preisprüfungsbehörde beanstandet worden war, nachträglich bindend werden kann.
  8. Werner Schubert in RGSt 78, 1 f. (2008)
  9. z. B. RGSt 73, 9 (1938): Ein „Einschleichen“ i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. liegt auch dann vor, wenn sich der Täter durch List oder durch Täuschung von Hausbewohnern offenen Zutritt in ein Gebäude verschafft.
  10. vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 28. April 1999 - 2 O 7/99 LS 1
  11. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12
  12. BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 190/89
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