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Fahrlässigkeit

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Fahrlässigkeit ist ein vor allem in der Rechtssprache geläufiger Fachausdruck. Gemeinsam mit dem Vorsatz beschreibt die Fahrlässigkeit die innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand.

Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht verwenden den Begriff, wobei die Bedeutung nicht deckungsgleich sein muss.

Deutschland

Zivilrecht

Das deutsche Zivilrecht verwendet den Begriff der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verschuldens bzw. Vertretenmüssens. Es geht dort um den Haftungsmaßstab für das Einstehenmüssen für eigenes oder fremdes Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen „der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz dadurch ab, dass die Folge der Handlung nicht willensmäßig herbeigeführt worden ist. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Handelns und der sich daraus ergebenden Folge. Darüber hinaus muss ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation zumutbar sein. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektive erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss sich darauf verlassen können, dass der andere Teilnehmer mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert. Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Alters-, Krankheits- oder Wissensdefizitgründen etc. nicht, verletzt er die erforderliche Sorgfalt. Jeder muss sich beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug sicher beherrschen kann. Hat der Fahrer aber ein Reaktionsdefizit, so kann er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen. In Bezug auf das Verschulden aber kann ihm diese persönliche Erschwernis nicht haftungsmildernd zugutegehalten werden. Der Berufsfahrer muss, sofern er seine Tätigkeit ausübt, sich gewahr sein, dass er die erforderliche Sorgfalt auch tatsächlich und jederzeit an den Tag legen kann.

Leichte und grobe Fahrlässigkeit

Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.[2]

Einen Sonderfall kennt das Arbeitsrecht: Dort unterscheidet die Rechtsprechung bei einfacher Fahrlässigkeit noch zwischen mittlerer Fahrlässigkeit und leichtester Fahrlässigkeit.

Ökonomischer Fahrlässigkeitsbegriff

Der Fahrlässigkeitsbegriff der ökonomischen Analyse des Rechts geht auf den US-amerikanischen Richter Learned Hand zurück. Die nach ihm benannte Learned-Hand-Formel besagt, dass fahrlässig handelt, wer sich scheut, Risikovermeidungskosten zu investieren, die geringer sind, als der Erwartungswert des Risikos. Risikovermeidungskosten bezeichnen den Aufwand zur Verhinderung eines Risikos (V); der Erwartungswert des Risikos stellt den bei Eintritt des Risikos möglichen Schaden (S) multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts (q) dar.

Fahrlässigkeit ist danach zu bejahen, wenn

V < Sq.

Strafrecht

Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird.

Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 Abs. 2 BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und damit das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im Vordringen befindliche von u. a. Schmidhäuser begründete Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als zwar nicht aktuell vorhandenes, aber dem Täter in der konkreten Situation gleichwohl potenziell erlangbares nicht nur Tat-, sondern auch Unrechtsbewusstsein. Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria).

Täterschaft und Fahrlässigkeit

Umstritten ist, ob es bei den Fahrlässigkeitstaten eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme gibt. Die herrschende Meinung vertrat bisher das Einheitstäterprinzip, das eine solche Differenzierung verneint. Nach dem Einheitsprinzip haftet jeder aus einem etwaigen fahrlässigen Erfolgsdelikt, der den Erfolg fahrlässig verursacht hat. Allerdings wurde dies nicht gänzlich durchgehalten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Lehre vom Regressverbot. In jüngerer Zeit wird eine fahrlässige Mittäterschaft zunehmend akzeptiert. Diese Konstruktion beruht auf dem Bedürfnis, in den Fällen, in denen Kausalität nicht nachweisbar ist durch mittäterschaftliche Zurechnung von Tatbeiträgen zu einer einfachen und sicheren Begründung der Strafbarkeit zu kommen. Dabei ist zweifelhaft, inwiefern eine fahrlässige Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraussetzt. Die herrschende Meinung verlangt eine solche gegenseitige Zusage von wechselseitigen Beiträgen. Nach anderer Auffassung ist es bereits ausreichend, wenn mehrere Personen zu einem unerlaubten Werk beitragen.

Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit

Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.

Der Begriff der Luxuria stammt aus dem Lateinischen und bedeutet neben Prunksucht/Überfülle auch Zügellosigkeit/Übermut. Die letzte Bedeutung meinen Juristen, wenn sie von Luxuria sprechen.

Sonderprobleme und -fälle

Die Leichtfertigkeit (Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte) entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit des BGB, es wird dabei jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt. Die Leichtfertigkeit stellt somit eine Steigerung der Fahrlässigkeit dar.

Entkriminalisierung

Die Entkriminalisierung von Fahrlässigkeitsdelikten ist immer wieder in der Diskussion. Gegen die Entkriminalisierung von fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung spricht allerdings die Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Jedoch ist auch unter der Beachtung der Grundrechte eine Begrenzung der Strafe nötig, weil das Strafrecht erst das letzte Mittel (lat.: ultima ratio) der staatlichen Sanktion sein soll. Angesichts der sich immer weiter entwickelnden Risiken in einer Technologiegesellschaft darf es daher nicht ein immer ausufernderes Strafrecht geben, weil ansonsten die Begehung von Straftaten zum Normalfall wird und nicht eine Ausnahme bleibt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 276 Abs. 2 BGB
  2. Vgl. JZ 17, 1974, S. 521 ff. Weblink (PDF-Datei; 1,02 MB)

Literatur

Weblinks

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