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Landschaftsplanung

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Landschaftsplanung ist die Anwendung eines Instruments, in dessen Mittelpunkt sich der Mensch und seine Bedürfnisse befinden und Vorschläge für eine nachhaltige Entwicklung von Natur und Landschaft gemacht werden. Sie befindet sich im Spannungsfeld zwischen Stadt- und Regionalplanung sowie ökologischen und ökonomischen Interessenlagen.

Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und soweit erforderlich zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Sie bezieht sich nicht nur auf „Landschaft” im umgangssprachlichen Sinne (freie Landschaft), sondern bindet auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte, Verkehrswege und Industriegebiete in die Planungsarbeit mit ein. Angrenzende Fachgebiete sind u.a. Regionalgeografie und Regionalplanung.

Gesetzliche Grundlagen

Deutschland

Die Landschaftsplanung hat in Deutschland die Aufgabe, die in den Naturschutzgesetzen des Bundes (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) und der Länder (Landesnaturschutzgesetze) formulierten Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege für das jeweilige Land (Landschaftsprogramm) zu konkretisieren. Ebenso erfolgt dies für Regionen bzw. Landkreise (Landschaftsrahmenplan), für die jeweilige Gemeinde (Landschaftsplan) und in einigen Bundesländern auch für Teile von Gemeinden (Grünordnungsplan).

Die Aufgaben der Landschaftsplanung sind in § 13 des BNatSchG 2002 geregelt:

„(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.“

Das BNatSchG gibt den Rahmen vor für die Länder, die ebenso wie die anderen Belange des Naturschutzes auch die Landschaftsplanung in ihren Landesnaturschutzgesetzen regeln. Weitere Gesetze (z. B. das Baugesetzbuch BauGB) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.

Österreich

In Österreich gibt es keine explizite rechtliche Absicherung der Landschaftsplanung. Die Belange der Landschaftsplanung gehören zum Aufgabenbereich der Länder, eine behördliche Zuweisung und eine finanzielle Absicherung ist nicht vorgegeben.

Im Wesentlichen wird der rechtliche Rahmen der Landschaftsplanung in fünf Gesetzestexten festgeschrieben. Dazu zählt zunächst das Umweltfassungsgesetz, in dessen ersten beiden Abschnitten (§§1 und 2) Aussagen bezüglich der Zuständigkeit und der Ziele gemacht werden. Weiterhin konkretisieren das Raumordnungsgesetz, Naturschutzgesetz sowie Nationalparkgesetz die gesetzlichen Grundlagen der Landschaftsplanung.

Über den Landesgesetzen stehen das Umweltveträglichkeitsprüfungsgesetz, welches vom Bund ausgearbeitet wird, sowie von der Europäischen Union ausgearbeitete Richtlinien.

Schweiz

Die Landschaftsplanung ist in der Schweiz Aufgabe der Kantone und wird im Abschnitt vier (Umwelt- und Raumplanung) der Bundesverfassung beschrieben. Der Bund schafft in diesem Fall die Rahmenbedingungen, alle weiteren Aktionen gehen von den Kantonen aus. Der Natur- und Umweltschutz in der Schweiz an sich ist Sache des Bundes, die Umsetzung beruht auf einer so genannten Vollzugspflicht der Kantone.

Ähnlich wie in Österreich und Deutschland gibt es auch in der Schweiz eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz UVP) sowie entsprechende Regelungen dazu (z.B. die Verordnung über die UmweltverträglichkeitsprüfungVorlage:§§/Wartung/ch).

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Der gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin ist im Wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen.

Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im Schadensfall) wiederherzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten.

Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Gesamtplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt („Eingriffe”) mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, „unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren” (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind in Deutschland das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB).

Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicherstellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein.

Instrumente der Landschaftsplanung

Die behördliche Landschaftsplanung wird in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik und Österreichs sowie in den Kantonen der Schweiz aufgrund von Landesgesetzen unterschiedlich gehandhabt. Auf diesen länderspezifischen rechtlichen Grundlagen wird sie von unterschiedlichen staatlichen Institutionen betrieben (rechtlich umgesetzt). Dementsprechend können Aufgaben, Maßstäbe und die jeweilige Aussagetiefe der Planwerke variieren. Grundsätzlich ist die Landschaftsplanung aber immer in die Planung anderer Planungsebenen und Planungskategorien eingebunden (z.B. die der Raumordnungspläne, Gebietsentwicklungspläne oder Flächennutzungspläne der unterschiedlichen Planungsträger).

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land-)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan mündet immer in eine städtische bzw. in eine Kreissatzung, d.h. der Plan wird vom Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend gegenüber Jedermann. Er ist lediglich behördenverbindlich; das bedeutet, die Inhalte des Planwerks sind von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachten.

In der Bundesrepublik Deutschland findet Landschaftsplanung auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als Fachplanung der Regionalplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Errichtung von Windkraftanlagen, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen Begleitplänen) erforderlich.

Planungsebene/ -träger Raumordnung Landschaftsplanung üblicher Maßstab
Bundesland Landesentwicklungsprogramm Landschaftsprogramm 1:200.000–1:100.000
Regierungsbezirk/Regionalverband Regionalplan Landschaftsrahmenplan 1:50.000–1:25.000
Gemeinde bzw. Planungsverband; in Nordrhein-Westfalen: Landkreise, kreisfreie Städte oder Planungsverbände Flächennutzungsplan Landschaftsplan 1:10.000–1:15.000
Gemeinde Bebauungsplan Grünordnungsplan 1:2.500–1:500
für Schutzgebiete - Pflege- und Entwicklungsplan 1:10.000–1:500
Eingriffs-Vorhaben - landschaftspflegerischer Begleitplan 1:5.000–1:500

Studium

Um als Landschaftsplaner zu arbeiten, ist ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule erforderlich. Das Studium der Landschaftsplanung unterscheidet sich stark von dem der meisten anderen wissenschaftlichen Fächer. Es ist im Höchstmaß interdisziplinär, neben naturwissenschaftlichen (vor allem ökologischen) gibt es künstlerisch-gestalterische, sozialwissenschaftliche, geisteswissenschaftliche sowie ingenieur- und planungswissenschaftliche Fachinhalte. Das Studium ermöglicht es, vor allem in Behörden und in unabhängigen Planungsbüros oder auch in Naturschutzverbänden im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftsplanung zu arbeiten. Weitere Berufsfelder sind Entwicklungshilfe, Freiraumplanung und Umweltbildung.

Landschaftsplanung kann man in Deutschland an einer Reihe von Universitäten (Diplom, Bachelor, Master) und Fachhochschulen studieren. Die Bezeichnungen der Studiengänge sind nicht einheitlich[1]. Neben Landschaftsplanung ist die Bezeichnung Umweltplanung recht häufig; in den englischsprachigen Ländern ist environmental planning üblich. Trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen sind die Studieninhalte sehr ähnlich.

Literatur

  • Christina von Haaren, Landschaftsplanung, Stuttgart 2004.

Weblinks

Wiktionary: Landschaftsplanung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Beispielsweise Environmental Planning an der Technischen Universität Berlin oder Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung an den Universitäten München und Wien.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Landschaftsplanung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.