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Ladung (Recht)

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Eine Ladung (je nach Rechtsgebiet und behördlicher Praxis auch Vorladung; veraltet auch Zitation) ist eine Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer staatlichen Stelle (Behörde oder Gericht). Im Rahmen gerichtlicher Ladungen wird die Änderung auf einen anderen Termin als Umladung, die Aufhebung der Ladung als Abladung bezeichnet.

Der Begriff Vorladungsbescheid ist sachlich nur für Vorladungen richtig, die eine (zwangsweise durchsetzbare) Rechtspflicht zum Erscheinen begründen (ein Bescheid ist immer ein Verwaltungsakt, was eine rechtlich nicht verpflichtende Aufforderung nicht ist).

Form

Die Ladung erfolgt üblicherweise schriftlich, teilweise ist die Schriftform auch gesetzlich vorgeschrieben. In anderen Fällen (zum Beispiel bei der polizeilichen Vorladung nach § 25 Bundespolizeigesetz) kann eine Vorladung auch mündlich erfolgen.

Inhalt

Eine Vorladung dient in der Regel lediglich der Klärung eines Sachverhaltes, nicht jedoch unbedingt dem Vollzug weitergehender Maßnahmen wie beispielsweise einer Verhaftung.

Rechtsfolgen

Einer Vorladung der Polizei muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden, es sei denn, sie dient der erkennungsdienstlichen Behandlung. Dem seltenen Fall einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft und einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung muss in Deutschland Folge geleistet werden. Bei Nichterscheinen vor Zivil- und Strafgerichten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kontumazentscheidung ergehen.

Die Ladung zum Strafantritt stellt eine besondere Form der Vorladung dar. Zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Haft befinden, werden auf diese Weise von der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzufinden. Stellt sich der Verurteilte auf diese Weise selbst zum Antritt der Strafe, hat dies üblicherweise zur Folge, dass er sofort in den Genuss gewisser Vollzugslockerungen (beispielsweise der Unterbringung im offenen Vollzug) gelangen kann. Wird der Ladung zum Strafantritt hingegen nicht Folge geleistet, ergeht im Regelfall ein Haftbefehl gegen die Person. Sie wird dann durch die Polizei gesucht und im Erfolgsfall verhaftet und in die Vollzugsanstalt verbracht.

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