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Kriegsgräberstätte

Aus Jewiki
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Sammelgrab der Opfer des Hamburger Feuersturms auf dem Friedhof Ohlsdorf
Gedenktafel für die Opfer der Luftangriffe auf Dresden auf dem Alten Annenfriedhof
Ehrenhain Hamburger Widerstands­kämpfer auf dem Friedhof Ohlsdorf

Eine Kriegsgräberstätte ist eine Grabstätte, auf der durch einen Krieg gestorbene Menschen (Kriegsopfer) beerdigt sind.

Da darunter viele zivile Tote durch z. B. Bombenangriffe sowie auch die Opfer von Zwangsarbeit in der Zeit des Nationalsozialismus fallen, dazu die in Kriegsgefangenschaft Verstorbenen, fand in den letzten Jahrzehnten eine Verschiebung statt weg vom alleinigen Begriff des Soldatenfriedhofs, auf dem in der Regel lediglich die militärischen Opfer unmittelbarer militärischer Kampfhandlungen begraben wurden.

Darüber hinaus gelten auch Seekriegsgräber als Kriegsgräberstätte.

Internationale Rechtsgrundlage

Die Genfer Konventionen liefern heute international verbindliche Grundlagen für die Anlage und den Erhalt von Kriegsgräberstätten. Im Zusatzprotokoll von 1977 heißt es im Art. 34 Sterbliche Überreste:

„Sterbliche Überreste von Personen, die im Zusammenhang mit einer Besetzung oder während eines durch Besetzung oder Feindseligkeiten verursachten Freiheitsentzugs verstorben sind, und von Personen, die keine Angehörigen des Staates waren, in dem sie infolge von Feindseligkeiten verstorben sind, werden geachtet; auch die Grabstätten aller dieser Personen werden nach Artikel 130 des IV. Abkommens geachtet, instand gehalten und gekennzeichnet […].“

– Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen, 8. Juni 1977.[1]

Situation in Deutschland

Kriegsgräberstätte am Lager Elsterhorst bei Elsterheide-Nardt
Das Gräberfeld zum KZ-Außenlager Schandelah auf dem Friedhof in Scheppau
Kriegsgräberstätte Besch im Saarland

In Deutschland gilt seit 1952 das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), neugefasst durch Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98). Demzufolge gelten als Kriegsgräberstätten die folgenden zivilen wie auch militärischen Einrichtungen:

  1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),
  2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,
  3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
  4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind,
  5. Gräber von Personen, die aufgrund von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gestorben sind,
  6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind,
  7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
  8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,
  9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind,
  10. Gräber der von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung anstelle des 30. Juni 1950.

Ausländische Kriegsgräberstätten in Deutschland (Beispiele)

Einzelnachweise

  1. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Abschnitt III Vermisste und Tote (SR 0.518.521), bei den Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 28. Oktober 2007.
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