Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Kreditsicherung

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Kreditsicherheit)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Kreditsicherung (auch Kreditsicherheit) bezweckt die Absicherung eines Kreditrisikos durch Sachen oder durch die Bonität von anderen Unternehmen oder Personen. Durch Kreditsicherheiten beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung, dass diese insolvenzsicher wird für den Fall, dass der Schuldner selbst die Tilgung und/oder Zinsen ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Das Gegenteil sind Blankokredite.

Allgemeines

Kreditsicherung ist in weiten Kreisen der Wirtschaft allgemein ein Instrument der Risikominimierung. Überall dort, wo ein Gläubiger ein Forderungsrisiko nicht tragen will, hat er die Möglichkeit, es abzusichern. Das kann geschehen durch Eigentumsvorbehalte oder Delkredereversicherungen (Lieferanten, Kreditoren), Exportkreditversicherungen (Exporteure, Importeure), Kreditsicherheiten im engeren Sinne (Bankkredite im Bankwesen) oder Rückversicherungen im Versicherungswesen. Es ist die Funktion der Kreditsicherheiten, das dem Kreditgeschäft eigene Moment der Unsicherheit möglichst weitgehend zu reduzieren.[1]

Rechtliche Aspekte

Eine Kreditsicherheit ist regelmäßig in den Fällen erforderlich, in denen der Gläubiger seine Forderung aus Risikogründen nicht unbesichert lassen will. Das Gesetz bestimmt aus diesem Grunde einige Rechtsgeschäfte von vorneherein als Kreditsicherheit, nämlich abschließend den Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB), die Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB), die Hypothek (§ 1113 BGB) und das Pfandrecht (§ 1204 BGB). Bei diesen Rechtsgeschäften verlangt das Gesetz das Bestehen einer Forderung (oder Verbindlichkeit aus der Sicht des Sicherungsgebers oder Schuldners), damit diese gesetzlich vorgesehenen Kreditsicherheiten überhaupt rechtswirksam werden oder bleiben können. Darüber hinaus ist noch eine Vielzahl von Kreditsicherheiten durch Vertragsgestaltung entwickelt worden.

Kreditsicherungen sind somit vor allem aus rechtlicher Sicht:

Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte durch Vertrag eingeräumt werden. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst oder Teile seines Vermögens richten oder die Gläubigersicherung kann darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann.

Kreditsicherheiten können durch verschiedene Arten von Gläubigern verlangt werden; am häufigsten werden Sicherheiten bei der Kreditgewährung im Rahmen des Kreditvertrages durch Kreditinstitute vereinbart. Die Institute stellen dann ihre Kreditgewährung nicht mehr alleine auf die Rückzahlungsansprüche gegen den Kreditnehmer ab, sondern begründen hiervon weitgehend selbständige Ansprüche auf Verwertungserlöse aus Kreditsicherheiten.

Wegen der funktionalen Äquivalenz der verschiedenen Rechtsinstitute der Kreditsicherung ist eine Gesamtbetrachtung nutzbringend.

Unterscheidungen

Sicherheiten lassen sich nach der Inanspruchnahme in Personen- und Sachsicherheiten unterscheiden. Eine weitere Abgrenzung ermöglicht der Rechtscharakter; dabei wird zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen (sog. abstrakten) Sicherheiten unterschieden. Zudem kann unterschieden werden danach, ob das Gesetz die Kreditsicherheiten als solche vorsieht (originäre Sicherheiten) oder ob die Sicherheiten erst durch die Kautelarpraxis entwickelt wurden (derivative Sicherheiten).

  • Zu den Sachsicherheiten gehören die Abtretung gemäß § 398 BGB, die Sicherungsübereignung (§§ 929, § 930 BGB), das Pfandrecht (§§ 1204 ff. und §§ 1273 ff. BGB), die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) und die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB).
  • Originäre Sicherheiten sind von diesen Bürgschaft, Hypothek und Pfandrechte. Derivative sind entsprechend Garantie, (Sicherungs-)Grundschuld, (Sicherungs-)Zession und Sicherungsübereignung.

Werden Kreditsicherheiten mehreren Gläubigern gleichzeitig zur Verfügung gestellt, spricht man von einem Sicherheitenpool (siehe auch Sicherheiten-Treuhandvertrag).

Bankübliche Kreditsicherheiten

Den Kreditinstituten werden in Deutschland keine gesetzlichen Pflichten zur Hereinnahme von Kreditsicherheiten auferlegt. Weder das KWG noch die Solvabilitätsverordnung oder die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft bestimmen, wann konkret Kreditsicherheiten hereinzunehmen sind und wann nicht. Allerdings können sich Sicherheiten nach § 154 SolvV risikomindernd auf das Adressenausfallrisiko des Kreditnehmers auswirken und deshalb bei der Eigenmittelbelastung in Anrechnung gebracht werden, was die Eigenkapitalkosten für gewährte Kredite und damit die Kreditkosten für den Kreditnehmer mindert. Kreditsicherheiten sind kein Bestandteil des Ratings; der Sicherheitenwunsch kann jedoch Ergebnis des Ratings sein. Sicherheiten dürfen erst bei der Ermittlung des tatsächlich erwarteten Ausfalls berücksichtigt werden. Deshalb dürfen die Kreditinstitute im Rahmen ihrer Kreditwürdigkeitsprüfung autonom entscheiden, ob und welche Kreditsicherheiten sie hereinnehmen. Dabei konzentrieren sie sich auf „bankübliche Kreditsicherheiten“. Der gesetzlich nicht erwähnte unbestimmte Rechtsbegriff „bankübliche Kreditsicherheiten“ trifft auf verschiedene Sicherheitenarten zu, die folgende Gemeinsamkeiten aufweisen:

  • geringe Wertschwankungen:
Die Kreditsicherheit darf nur geringe Wertschwankungen im Zeitablauf, insbesondere während der Kreditlaufzeit, aufweisen.
  • schnelle Liquidisierbarkeit:
Die Kreditsicherheit muss ohne umständliche Prozeduren oder rechtliche Hindernisse unverzüglich in Geld umwandelbar sein.
  • keine Korrelation mit der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers:
Die Kreditsicherheit darf keine positive Korrelation mit der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers aufweisen (§ 173 Abs. 2 SolvV).
  • Insolvenzfestigkeit
Die Kreditsicherheit darf in der Insolvenz des Sicherheitengebers nicht anfechtbar sein und muss ein Absonderungsrecht begründen.

Diese Kriterien werden allgemein von folgenden Kreditsicherheiten erfüllt:

Registerpfandrechte

Im Regelfall werden bei Immobilien Grundschulden zur Sicherung von langfristigen Krediten (Kreditlaufzeit > 4 Jahre) verwendet. Hypotheken hingegen spielen in der Bankenpraxis keine große Rolle, da diese als akzessorische Sicherheiten nicht für die Sicherung zusätzlicher Kredite verwendet werden können. Im Rahmen der Finanzierung von Schiffen wird die Schiffshypothek, bei Flugzeugen seit ihrer Einführung 2009 die Flugzeughypothek genutzt.

Bürgschaften

Bürgschaften sind in einer Reihe von Situationen übliche Sicherheiten, um Vermögensverschiebungen zu Lasten des Gläubigers zu verhindern:

Weiterhin kommen Bürgschaften von Familienangehörigen vor, wenn die Bonität des jeweiligen Kreditnehmers nicht ausreichend ist.

Im Firmenkundenbereich spielen Bürgschaften, Garantien und Patronatserklärungen zwischen verbundenen Unternehmen eine wichtige Rolle.

Zessionen (Forderungsabtretung)

Im Privatkundenbereich ist eine Lohn- und Gehaltsabtretung meistens in die Kreditverträge eingearbeitet. Häufig werden Ansprüche aus Versicherungsleistungen abgetreten:

Zur Absicherung eines Kredites wird häufig eine Restschuldversicherung vereinbart (und abgetreten), die das Risiko von Tod, Krankheit und ggf. Arbeitslosigkeit abdeckt.

Bei der Finanzierung von Freiberuflern, Selbstständigen und Unternehmen wird oft eine Forderungsabtretung vereinbart. So tritt z. B. ein Arzt seine Forderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung an die Bank als Sicherheit für seine Praxisfinanzierung ab.

Im Firmenkundenbereich wird die Mantel- oder Globalzession mehrerer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Kreditsicherungsmittel genutzt.

Verpfändungen und Lombardkredit

Man unterscheidet die Verpfändung von Rechten und beweglichen Sachen. Üblich ist eine Verpfändung von Wertpapierbeständen (z. B. im Rahmen eines Effektenlombardkredites). Wertpapiere im engeren Sinne werden wie Sachen verpfändet, also durch Einigung und Übergabe. Verpfändungen von Sachwerten spielen bei Bankkrediten (außer bei Edelmetallen) keine Rolle, sondern werden vielmehr bei der Pfandleihe bevorzugt. Der Schuldner bleibt Eigentümer, der Kreditgeber wird Besitzer des Pfandes (Faustpfandprinzip).

Sicherungsübereignung

Die Nachteile der körperlichen Übergabe, wie im Falle der Verpfändung von beweglichen Vermögenswerten, werden bei der Sicherungsübereignung vermieden. Der Eigentumsübergang am Sicherungsgut findet zwar rechtlich statt, die Übergabe wird jedoch nach § 930 BGB durch ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut) ersetzt. Da der Gläubiger hierdurch dem Kreditnehmer die übereignete Sache leihweise zum unmittelbaren Besitz überlässt, ist die Bank einem größeren Risiko des Sicherheitenverlustes ausgesetzt als etwa bei der Verpfändung.

Im Bereich der KFZ-Finanzierung ist eine Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen möglich. Die Zulassungsbescheinigung II (früher KFZ-Brief, siehe Fahrzeugbrief) wird dabei der Bank übergeben.

Im Firmenkundenbereich sind Sicherungsübereignungen von Warenbeständen und Maschinen üblich (z. B. in Form eines Raumsicherungsvertrags).

Weitere Kreditsicherheiten

Weitere bankübliche Sicherheiten im Firmenkundenbereich sind die Negativerklärung, die Patronatserklärung oder die verschiedenen Formen der Mithaftung außerhalb der Bürgschaft (wie etwa Garantie, Schuldbeitritt, kumulative Schuldübernahme oder gesamtschuldnerische Haftung).

Sicherheitenbewertung

Die gemeinsamen Kriterien der „banküblichen Sicherheiten“ werden nicht von allen aufgezählten Sicherheitenarten gleichmäßig erfüllt. Deshalb hat eine Sicherheitenbewertung zu erfolgen, in deren Prozess auch die Erfüllung der Kriterien als „bankübliche Sicherheit“ untersucht wird. Die unterschiedlichen Wertansätze kommen dann im Beleihungswert und der Beleihungsgrenze zum Ausdruck (siehe auch Übersicherung). Dabei müssen die Kreditinstitute sich nach § 25a KWG so organisieren, dass eine Realisierung der geschätzten Werte auch tatsächlich gelingt.

Sicherheitenverstärkung

Banken behalten sich in den Kreditverträgen und/oder ihren AGB vor, eine Sicherheitenverstärkung, d. h. die Stellung weiterer werthaltiger Sicherheiten, zu verlangen, wenn die gestellten Sicherheiten an Wert verlieren oder die finanzielle Situation des Kunden sich verschlechtert. Diese einzelvertragliche Regelung wird durch § 490 Abs. 1 BGB gestützt. Zu diesem Zweck werden innerhalb der Kreditverträge Zusicherungen vereinbart (Covenants). Bestandteil der allgemeinen Covenants sind z. B. die „wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse“, die auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB Einzelbeispiele aufzählt, wann eine derartige Verschlechterung als eingetreten gelten soll. Im Rahmen finanzieller Covenants werden z. B. bei Firmenkunden Bilanzrelationsklauseln vereinbart, die die Einhaltung bestimmter Bilanzkennzahlen (Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad oder Cashflow) innerhalb einer bestimmten Bandbreite (sog. „headroom“) sicherstellen sollen. Abweichungen von diesen Covenants verpflichten den Kreditnehmer zur Stellung weiterer Sicherheiten oder lösen gar auf Gläubigerseite ein außerordentliches Kündigungsrecht aus.

Rechtrisiken bei Kreditsicherheiten

Aus den sehr detaillierten Vorschriften der SolvV bei anerkennungsfähigen Kreditsicherheiten kann geschlossen werden, welche Anforderungen an die Rechtssicherheit generell bei der Vereinbarung von Kreditsicherheiten zu stellen sind. Aus § 170 Abs. 1 Nr. 1 SolvV (Lebensversicherungen) geht hervor, dass analog alle Sicherungsverträge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in sämtlichen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein müssen. Ferner müssen analog zu § 154 Satz 2 SolvV alle Banken eine ausreichende Überprüfung der rechtlichen Durchsetzbarkeit ihrer Verträge für alle relevanten Rechtsordnungen auch bei Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung vornehmen. Rechtssicherheit kann deshalb formal als Abwesenheit von Rechtsrisiken verstanden werden.

Ökonomische Begründung für Kreditsicherheiten

Es gibt ökonomische Gründe für Kreditsicherheiten. Es wird nachfolgend zwischen symmetrisch und asymmetrisch verteilter Information zwischen Kreditnehmer und -geber unterschieden.

Symmetrische Information

Dazu wird als Vergleichsmaßstab symmetrische Information betrachtet. Ein risikoneutraler Unternehmer nimmt zur Finanzierung eines Projekts einen Kredit auf. Mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit kommt es zur Rückzahlung des Kreditbetrages inklusive Zinsen. Bei einem Konkurs lässt sich dem Unternehmen noch ein bestimmter Vermögenswert entnehmen. Setzt man einen bestimmten Kapitalmarktzins für sichere Investitionen voraus, so lässt sich der Zins berechnen, den der Kapitalgeber verlangen muss, um im Erwartungswert die gleiche Verzinsung zu erhalten.

Besicherte und unbesicherte Kredite erzielen im Erwartungswert den sicheren Kapitalmarktzins

Eine Sicherheit mit einem Liquidationswert von dem Sicherheitsbetrag aufgezinst mit dem risikolosen Zinssatz wird mit 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit zurückgezahlt. Der Rest des Erlöses bleibt beim Liquidationsbetrag. Auch mit einer Sicherheit entspricht die erwartete Rendite des Kreditengagements dem sicheren Kapitalmarktzins. Dies gilt für das gesamte Kontinuum zwischen voll besichert und unbesichert. Kreditsicherheiten bieten in dieser Welt symmetrischer Informationen folglich keinen Vorteil.

Daraus folgt, dass Kreditbesicherung in einer Welt symmetrischer Informationen irrelevant ist.

Asymmetrische Information

Bei asymmetrischer Information führen Kreditsicherheiten zu einer Abmilderung der negativen Effekte von Qualitäts- und Verhaltensunsicherheit. Kreditsicherheiten lassen sich als Instrument einsetzen, um die Qualität der Kreditnehmer zu ermitteln.

Sortierungseffekt: Signal für hohe Kreditwürdigkeit

Kapitalgeber bietet Verträge mit Zins-Sicherheiten-Kombinationen an

Bei höheren Sicherheiten ist der angebotene Kreditzins niedriger. Kreditnehmer, die hohe Sicherheiten anbieten, senden auf diese Weise ein Signal guter Qualität aus. Sicherheiten sind unter Umständen dazu geeignet, Kreditnehmer von einer Erhöhung des Risikos abzuhalten. Dazu werden das Vermögen, die Kreditsicherheit, die Liquidationskosten sowie der erwartete Gewinn und Kreditbetrag modelliert.

Gute Kreditnehmer wählen Verträge mit niedrigem Zins und hohen Sicherheiten

Auf diese Weise ist eine Unterscheidung der Kreditnehmertypen durch den Kapitalgeber möglich[2].

Anreizeffekt: keine Schädigung des Gläubigers

Sicherheiten erhöhen den Rückzahlungsbetrag R, von dem an ein riskanteres Projekt gewählt wird

Mit der Bestimmung des kritischen Rückzahlungsbetrages gelingt es dem Kreditgeber, die Projektwahl des Kreditnehmers zu beeinflussen.

Beeinflussung der Projektwahl mit einem Zinserhöhungsspielraum ohne adverses Selektionsverhalten

Im Ergebnis würde sich sogar ein Liquidationswert von Null für das Einfordern von Sicherheiten lohnen. Auf diese Weise werden nämlich die richtigen Anreizwirkungen erreicht[3].

Literatur

  • Christian Alexander, Gemeinsame Strukturen von Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek, JuS 06/2012 Seiten 481-490

Einzelnachweise

  1. Moritz Brinkmann, Kreditsicherheiten an beweglichen Sachen und Forderungen, 2011, S. 1
  2. Bester, H. (1987), Die Anreizfunktion von Kreditsicherheiten, in: D. Schneider (ed.), Kapitalmarkt und Finanzierung, Schriften des Vereins für Socialpolitik, Band 164, Duncker & Humblot, Berlin, S. 225–236.
  3. Bester, H. / Hellwig, M. F. (1989), Moral Hazard and Equilibrium Credit Rationing: An Overview of the Issues, in: G. Bamberg / Klaus Spremann (eds.), Agency Theory, Information, and Incentives, Springer-Verlag, Berlin-Heidelberg, S. 135–166.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kreditsicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.