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Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

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Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Kurztitel: UN-Völkermordkonvention (nicht amtlich)
Titel (engl.): Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide
Datum: 9. Dezember 1948
Inkrafttreten: 12. Januar 1951
Fundstelle: UN Doc. A/RES/3/260 (1948)
Fundstelle (deutsch): BGBl. 1954 II S. 729
SR 0.311.11
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Völkerrecht, Völkerstrafrecht
Unterzeichnung:
Ratifikation:
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.
Staaten, die die Völkermordkonvention
  • unterzeichnet und ratifiziert haben
  • oder ihr beigetreten sind
  • Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (auch Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; offiziell Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, CPPCG) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 260 A (III) am 9. Dezember 1948 beschlossen. Sie trat am 12. Januar 1951 in Kraft und wurde bisher von 147 Staaten ratifiziert (Stand: Dezember 2015). In Artikel II der Konvention wurde der Begriff des Völkermordes erstmals völkervertraglich definiert. Die Regelungen der Völkermordkonvention haben seitdem weitgehend den Status von Völkergewohnheitsrecht erlangt. Das Genozidverbot ist heute eine zwingende Regel des Völkerrechts (ius cogens).

    Die Bundesrepublik Deutschland erklärte ihren Beitritt am 9. August 1954. Die Deutsche Demokratische Republik folgte am 27. März 1973 (mit Vorbehalten, wie alle Ostblockstaaten).

    Entstehungsgeschichte

    Datei:The Genocide Word by Raphael Lemkin.ogv

    Der Text der Konvention wurde maßgeblich von Raphael Lemkin formuliert, der den Begriff des Genozids 1944 unter dem Eindruck der Vernichtung der Armenier (1915–1916) und der Vernichtung der Juden (1941–1945) geprägt hatte.

    Inhalt

    Artikel I der Konvention bestätigt den Charakter des Genozids als Völkerrechtsverbrechen und statuiert die Pflicht der Vertragsparteien zu dessen Verhütung und Bestrafung.

    In Artikel II wird der Begriff des Völkermordes definiert. Völkermord ist hiernach[1]

    „eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

    a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
    b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
    c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
    d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
    e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

    Nach Artikel III der Konvention sind folgende Handlungen zu bestrafen:

    a) Völkermord,
    b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
    c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,
    d) Versuch, Völkermord zu begehen,
    e) Teilnahme am Völkermord

    Internationale Strafjustiz

    Die Völkermord-Definition der Konvention ist wortgleich in die Statuten Internationaler Strafgerichtshöfe übernommen worden.[2] Mit dem am 2. September 1998 im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda ergangenen Akayesu-Urteil wurde der Straftatbestand erstmals praktisch angewendet. Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda befand Jean Paul Akayesu in neun von 15 Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn wegen Genozids zu lebenslanger Haft. Zwei Tage später wurde Jean Kambanda als erstes Staatsoberhaupt wegen Genozids verurteilt – ebenfalls zu lebenslanger Haft.

    Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verurteilte mehrere Personen wegen Völkermordes im Zusammenhang mit dem Massaker von Srebrenica. Vor dem Internationalen Strafgerichtshof wird gegenwärtig gegen den amtierenden sudaneischen Präsidenten Umar al-Baschir wegen des Verdachts auf Völkermord im Zuge des Darfur-Konfliktes ermittelt (Stand Juli 2015).

    Innerstaatliche Umsetzung

    Zur Umsetzung der Kriminalisierungs- und Strafverfolgungspflichten aus der Konvention haben eine Vielzahl von Staaten entsprechende Tatbestände in ihren nationalen Strafgesetzen geschaffen. Teilweise gehen die nationalen Gesetze über die völkerrechtliche Definition hinaus. In Deutschland wurde Völkermord zunächst in § 220a Strafgesetzbuch eingefügt. Seit Einführung des Völkerstrafgesetzbuches ist der Straftatbestand in § 6 VStGB normiert. Die Aufstachelung zum Völkermord ist nach § 130 als Volksverhetzung strafbar. Österreich kriminalisiert den Völkermord in seinem nationalen Recht nach § 321 österreichisches Strafgesetzbuch. In der Schweiz ist Völkermord in Art. 264Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche des Strafgesetzbuches geregelt, über die Völkermordkonvention hinausgehend sind auch „politische Gruppen“ vom Tatbestand erfasst.

    Literatur

    • Christian J. Tams, Lars Berster, Björn Schiffbauer: Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide: A Commentary. C.H. Beck, München 2014.
    • John Quigley: The Genocide Convention: an international law analysis. Ashgate, Aldershot 2006.

    Weblinks

    Einzelnachweise

    1. zitiert nach BGBl. 1954 II S. 730 oder Bundesgesetzblatt
    2. Vgl. Artikel 4 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien, Artikel 2 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda, Artikel 6 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
    link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
    Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.