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Kontumazentscheidung

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Kontumaz (lat. contumacia = Eigensinn, Trotz, contumax (Adv.) = unbeugsam, störrisch) ist in der Rechtssprache der Ungehorsam gegen eine gerichtliche Ladung bzw. der Verstoß gegen eine Anwesenheitspflicht. Eine Kontumazentscheidung ist demnach eine Gerichtsentscheidung, die wegen Nichterscheinens (in contumaciam) ergeht. Das Gericht erlässt einen Kontumazialbescheid (declaratio contumaciae), wenn es einen Verfahrensbeteiligten, der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (der Contumax), ohne weitere Verhandlung zur Sache dem Klageantrag entsprechend verurteilt (Kontumazialverfahren).[1][2]

Die Begriffe Kontumaz, Kontumazentscheidung, Kontumazurteil, Kontumazbescheid und ähnliche werden in der deutschen Rechtssprache nur noch selten verwendet, ebenso in Österreich und Liechtenstein. In der Schweiz ist die Verwendung des Begriffs zwar rückläufig, aber im Schweizer Strafprozess noch gebräuchlich. So nimmt etwa das Urteil des Schweizerischer Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 Bezug auf das Kontumazialurteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 1998.[3]

Deutschland

Im Zivilprozess ergeht ein Versäumnisurteil gegen den säumigen Kläger oder Beklagten (§ 330, § 331 ZPO). Bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann nur in Ausnahmefällen ein Strafurteil ergehen (§ 232 StPO).

Österreich

Zivilprozess

Das Kontumazurteil wird erlassen, wenn im Zivilverfahren der Kläger oder der Beklagte nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheint oder verhandelt. Es ergeht dann ein Versäumnisurteil (§§ 396 ff. ZPO[4]), früher kontumazieren oder in contumaciam verurteilen genannt.

Strafprozess

Auch das österreichische Strafprozessrecht kennt ein Verfahren gegen Abwesende ("Ungehorsamverfahren", §§ 427, 428 StPO).[5][6]

Verwaltungsrecht

Als ein Kontumazialbescheid oder eine Kontumazialverfügung (veraltet) wurde ein in Abwesenheit des Betroffenen ergangener behördlicher Bescheid verstanden.

Schweiz

Zivilprozess

Das Kontumazurteil wird erlassen, wenn in der Hauptverhandlung der Kläger oder der Beklagte nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheint oder verhandelt. Das Gericht entscheidet dann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Bei Säumnis beider Parteien ist das Verfahren erledigt, die Gerichtskosten werden geteilt (Art. 234 Schweizerische ZPO).[7]

Strafprozess

Im 4. Kapitel der Schweizer Strafprozessordnung (Art. 366 ff. StPO)[8] ist das Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person geregelt. Ein Abwesenheitsurteil ist nur in engen Grenzen möglich. Die beschuldigte Person muss im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Außerdem muss die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulassen.

Einzelnachweise

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