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Konfessionsschule

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Als Konfessionsschule oder Bekenntnisschule wird in Deutschland eine Schule bezeichnet, in der Schüler nach den Grundsätzen eines religiösen Bekenntnisses unterrichtet werden.

Ursprünglich galt eine völlige Aufnahmebeschränkung für „bekenntnisfremde“ Schüler. Die meisten Schulen haben sich inzwischen Schülern anderer Glaubensrichtungen geöffnet, auch wird oft Religionsunterricht im jeweils anderen Bekenntnis erteilt. In Bekenntnisschulen ist die Teilnahme am Religionsunterricht in der Regel verbindlich. Die Aufnahme bekenntnisfremder Schulanfänger darf auch an öffentlichen Konfessionsschulen in staatlicher Trägerschaft abgelehnt werden, wenn Eltern die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht verweigern.[1]

Historische Entwicklung

Die Ursprünge des Schulwesens waren eng mit den Kirchen verknüpft und damit von Anfang an konfessionell geprägt. Im Rahmen des Kulturkampfs wurden die Schulen unter staatliche Schulaufsicht gestellt, aber noch in der Weimarer Republik existierten regional unterschiedlich sowohl Bekenntnisschulen als auch Gemeinschaftsschulen (auch „Simultanschulen“ genannt).

1927 – damals regierte das Kabinett Marx IV – legte die Zentrumspartei den Entwurf eines neuen Schulgesetzes vor, das eine Gleichstellung der Konfessionsschulen mit den Gemeinschaftsschulen vorsah. Laut Artikel 146 der Reichsverfassung bestand Vorrang von konfessionsübergreifenden Gemeinschaftsschulen gegenüber Schulen für Kinder einzelner Konfessionen.[2] Die BVP und die DNVP trugen diesen Entwurf mit; strikt dagegen war die Deutsche Volkspartei. Insbesondere das Zentrum maß der Schulfrage herausragende Bedeutung zu. Keine Seite gab in der Frage nach. Am 15. Februar 1928 wurde das Scheitern des Gesetzesvorhabens konstatiert. Dies bedeutete das Ende der Koalition. Reichspräsident Paul von Hindenburg löste den Reichstag einige Wochen später auf und ordnete eine Reichstagswahl für den 20. Mai 1928 an.

Unter nationalsozialistischer Herrschaft wurde die „Deutsche Gemeinschaftsschule“ zur Regelschule, jedoch wurde in Artikel 23 des Reichskonkordats von 1933 die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen auch völkerrechtlich garantiert. Dies wurde allerdings von der nationalsozialistischen Regierung unterlaufen.

In den Nachkriegsjahren kam es in vielen Bundesländern zu heftigen politischen Auseinandersetzungen, welche der beiden erstgenannten Schulformen die verfassungsrechtliche Regelschule darstellen sollte (siehe auch Cleavage-Theorie). Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen richteten konfessionell gebundene Bekenntnisschulen als gleichberechtigte staatliche Volksschulen ein. Nach Gründung der Bundesrepublik behielt das Reichskonkordat zwar seine Gültigkeit, das Bundesverfassungsgericht stellte aber 1957 im Konkordatsurteil fest, dass die Länder bei der Gestaltung des Landesschulrechts nicht an die Schulbestimmungen des Konkordats gebunden werden durften. Angesichts der zunehmenden konfessionellen Vermischung und dem Nachlassen religiöser Bindungen schafften Ende der 1960er Jahre fast alle deutschen Bundesländer, in denen Bekenntnisschulen noch existierten, diese zugunsten der christlichen Gemeinschaftsschulen als Regelschule ab. Als 1954 in Niedersachsen die Gemeinschaftsschule statt der Bekenntnisschulen als Regelschule eingeführt wurde, war der Widerstand vonseiten der katholischen Kirche groß [3]; Mitte der 1960er Jahre wurde der politische Druck zu ihrer Abschaffung aber immer größer[4], sodass 1967 in Baden-Württemberg (nur auf einem Teil des Staatsgebietes gab es noch Konfessionsschulen) und Rheinland-Pfalz sowie 1968 in Bayern trotz Protesten beschlossen wurde, die Konfessionsschulen in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln. Gleichzeitig wandelte sich auf katholischer Seite im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils der kirchliche Erziehungsanspruch. Die Zuständigkeit des Staates in Bildungsfragen wurde anerkannt.[5] Die deutsche katholische Kirche hielt nicht mehr an der staatlichen Bekenntnisschule als Regelschule fest.[6] Nur in Nordrhein-Westfalen und Teilen von Niedersachsen stellen konfessionelle Grundschulen bis heute eine gleichberechtigte, örtlich sogar die dominierende Schulart neben der Gemeinschaftsgrundschule dar.

Formen heute

Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft

In zwei deutschen Bundesländern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, gibt es Konfessionsschulen als staatliche Schulen in der Trägerschaft von politischen Gemeinden.

Niedersachsen

§ 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes bestimmt: „Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten.“ Diese Regelung führt Artikel 6 des „Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen“ vom 26. Februar 1965[7] aus, in dem es heißt: „Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen.“

Damit wurde eine Regelung revidiert, wonach der niedersächsische Landtag 1954 die „christliche Gemeinschaftsschule“ zur Regelschule erklärt hatte, wenn auch mit Ausnahmeregelungen für das Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg. Dort gab es bis zur neuen Niedersächsischen Verfassung von 1993 im Grundschulbereich ausschließlich Bekenntnisschulen.[8] Im Schuljahr 2005/2006 waren im Land Niedersachsen von insgesamt 1760 Grundschulen 128 staatliche Grundschulen für katholische Kinder und 7 für evangelische Kinder.[9]

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz dürfen bis zu 30 % der Schüler an einer Schule „bekenntnisfremd“ sein. Seit einer Gesetzesänderung vom 17. Juli 2012 können von dieser Regelung jedoch Ausnahmen gemacht werden, so dass die Schulen einen höheren Anteil bekenntnisfremder Kinder aufnehmen können, ohne den konfessionellen Status der Schule in Frage zu stellen (§ 129 Abs. 3 und § 157 Abs. 1 NSchG). Bis zu einer Neuregelung im Juli 2011 lag die Höchstquote bei 20 %, ursprünglich bei 10 %. Tatsächlich beträgt der Anteil „Bekenntnisfremder“ an öffentlichen katholischen Bekenntnisschulen im Oldenburger Münsterland bis zu 60 Prozent.[10] Bekenntnisschulen können mit den Stimmen der Mehrheit der Erziehungsberechtigten in Gemeinschaftsschulen umgewandelt werden (§ 135 Abs. 5 NSchG). Schulleiter müssen in Niedersachsen nicht dem Schulbekenntnis angehören.[11]

In der Stadt Lohne im Landkreis Vechta hat die Konkordatsregelung dazu geführt, dass bis zum Juli 2010 sechs von sieben Grundschulen katholische Konfessionsschulen in der Trägerschaft der Stadt waren.[12][13] Mit Wirkung vom 1. August 2010 ist die einzige Schule für Schüler aller Bekenntnisse mangels Anmeldungen geschlossen worden.[14] Seit dem Schuljahr 2010/2011 besuchen also alle Lohner Kinder im Grundschulalter katholische Bekenntnisschulen, obwohl nur 66 Prozent der Lohner Bevölkerung katholisch sind. Ein Antrag, die Lohner Grundschulen in Schulen für Schüler aller Bekenntnisse zu verwandeln, wurde im Oktober 2015 in allen Schulen von der Mehrheit der Eltern abgelehnt.[15]

In der Stadt Vechta, wo ähnliche Verhältnisse vorzufinden sind, wurde der Antrag gestellt, drei Bekenntnisschulen in Schulen für Schüler aller Bekenntnisse umzuwandeln. In einer Abstimmung am 15. Dezember 2008 wurde nur in einer von drei Schulen die damals erforderliche Zweidrittelmehrheit der katholischen Eltern erreicht, obwohl der Bürgermeister und der Rat der Stadt Vechta sowie Vertreter des Bischöflich Münsterschen Offizialats sich zuvor für die Umwandlung ausgesprochen hatten.[16][17]

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen hat die Bekenntnisschule Verfassungsrang. In Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Verfassung heißt es: „In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.“ § 26 Abs. 6 des Schulgesetzes legt fest: „Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen.“ Seit einer Schulrechtsreform von April 2015 sind allerdings Ausnahmen von der Bekenntnisbindung möglich: Seither können auch bekenntnisfremde Lehrkräfte im Ausnahmefall „zur Sicherung des Unterrichts“ an staatlichen Bekenntnisschulen unterrichten. Die Position der Schulleitung ist allerdings nach wie vor bekenntnisgebunden. Insbesondere durch die neuerdings normierte Ausnahmeregelung wird Kritik laut, wonach das Bekenntniserfordernis für Lehrkräfte und Schulleitung mangels Rechtfertigungsgrund gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.[18] Neu ist auch, dass ein „nicht dem jeweiligen Schulbekenntnis entsprechender Religionsunterricht angeboten werden kann, sofern ein Bedarf besteht (12 Kinder) und die Lehrerversorgung gewährleistet werden kann“ [19]. Für eine Umwandlung in Gemeinschaftsgrundschulen sind die Stimmen der Eltern von mehr als der Hälfte aller Schülerinnen und Schüler erforderlich (§ 27 Abs. 3 SchulG). Bis März 2015 lag diese Umwandlungshürde bei zwei Drittel. Der Landtag beschloss ferner, dass „der Besuch von Schulgottesdiensten an Bekenntnisgrundschulen von Schülerinnen und Schülern nicht erzwungen werden darf, obwohl deren Eltern bei der Anmeldung ausdrücklich und übereinstimmend wünschen, ihr Kind solle nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden.“[20]

Im Schuljahr 2013/14 waren von 2.827 öffentlichen Grundschulen 855 katholisch und 92 evangelisch, darüber hinaus gab es zwei jüdische Bekenntnisgrundschulen. In 75 Kommunen gab es im Schuljahr 2012/13 ausschließlich konfessionelle Grundschulen.[21] Von den 493 öffentlichen Hauptschulen waren 40 katholisch und 5 evangelisch.[22]

Seit dem Schuljahr 2008/2009 führte die Abschaffung der Schulbezirke durch die Landesregierung in Einzelfällen dazu, dass Kinder aus der unmittelbaren Nachbarschaft von Konfessionsgrundschulen dort abgelehnt wurden zugunsten wohnortferner Bekenntniskinder.[23][24] In Bonn, wo damals 21 von 50 Grundschulen Bekenntnisschulen waren, bildete sich daher im März 2009 eine Bürgerinitiative, die sich zunächst für eine erleichterte Umwandlung von Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsschulen und schließlich für deren Abschaffung einsetzte.[25] Seit 2012 wurden allein in Köln fünf Katholische Grundschulen von Eltern in Gemeinschaftsgrundschulen umgewandelt, meist weil andernfalls die Schulleiterstellen aus Konfessionsgründen nicht hätten besetzt werden können.[26]

Bekenntnisschulen in privater Trägerschaft

Die meisten Konfessionsschulen sind katholisch; es gibt aber auch viele evangelische und einige andere, z. B. Bekenntnisschulen der Siebenten-Tags-Adventisten. An etwa 90 Orten in Deutschland sind seit 1973 evangelische Bekenntnisschulen in freier Trägerschaft entstanden.

Evangelische Bekenntnisschulen in Deutschland (2007)

2011 wurden an Bekenntnisschulen etwa 475.000 Schüler in verschiedenen Schulformen, von Grundschulen über Haupt- und Realschulen bis zu Gymnasien, unterrichtet. Dabei machen den größten Teil Konfessionsschulen kirchlicher Träger aus: 674 katholische Schulen mit ca. 327.000 Schülern, ca. 115.000 Schüler besuchen eine der 541 evangelischen Bekenntnisschulen. Die 92 Bekenntnisschulen in freier Trägerschaft hatten 2011 etwa 33.000 Schüler.[27]

Die Schulen stehen unter der Aufsicht der Schulbehörden und vermitteln in der Regel als Ersatzschulen die Inhalte der Bildungspläne der öffentlichen Schulen. Entsprechend der länderspezifischen Kultusgesetzgebung werden als Ersatzschulen genehmigte Einrichtungen finanziell gefördert. In der Regel können 50 bis 60 % der entstehenden Kosten dadurch gedeckt werden. Die erhobenen Schulgelder werden meistens nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt. An vielen Schulen gibt es reduzierte Schulgelder. Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch Spenden. Träger der Schulen sind in der Regel gemeinnützige Vereine.

Katholische Bekenntnisschulen

Laut der Erklärung der Bischöfe von NRW vom 30. Oktober 1985 werden in Bekenntnisschulen gemäß Artikel 12 Abs. 3 S. 2 der Landesverfassung in NRW Kinder nach den Grundsätzen des Bekenntnisses unterrichtet und erzogen, dem sie angehören. In diesem Sinne werden auch die geltenden Richtlinien und Lehrpläne angewendet. Die Festlegung der Grundsätze obliegt für katholische Bekenntnisschulen der katholischen Kirche. Die Grundsätze wurden zuletzt 1986 definiert.[28] Die entsprechende Regelung orientiert sich an den früher bestehenden Verhältnissen, als noch keinerlei „Bekenntnisfremde“ in katholischen Bekenntnisschulen aufgenommen wurden.

Evangelische Bekenntnisschulen

Bedeutendster freier Träger von Schulen evangelischen Bekenntnisses sind in Deutschland die Evangelischen Landeskirchen. In den „neuen“ Bundesländern sind sie Träger der meisten evangelischen Konfessionsschulen und auch der häufigste Träger freier Schulen insgesamt.[29]

Innerhalb der Gesamtheit der evangelischen Konfessionsschulen hat sich eine Strömung evangelikaler Schulen etabliert, die den Begriff „Bekenntnisschule“ – in abgrenzender Bedeutung zu allen anderen konfessionellen Schulen – speziell nur für Einrichtungen ihrer religiösen Prägung beanspruchen. Ein beträchtlicher Teil dieser Schulen hat einen gemeinsamen Dachverband, den Verband Evangelischer Bekenntnisschulen (VEBS) gebildet. Die meisten der evangelikalen Bekenntnisschulen entstanden seit den 1970er Jahren „als Reaktion gegen neomarxistische Schulreformen“.[30]

Kritik

Die Institution der Konfessionsschule steht in der Kritik, unter dem Vorwand der Religionszugehörigkeit als ein Mittel zur sozialen Ausgrenzung missbraucht zu werden. Eltern erhofften sich durch die gezielte Anmeldung ihrer Kinder an einer Konfessionsschule ein sozial bessergestelltes Umfeld ohne Migranten.[31]

Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass nichtkatholische Grundschullehrkräfte in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen regional bzw. landesweit schlechtere Berufschancen haben als katholische, weil es dort einen hohen Anteil katholischer Bekenntnisschulen an den öffentlichen Schulen gibt und an ihnen katholische Bewerber um eine Lehrer- oder Schulleiterstelle bevorzugt eingestellt bzw. befördert werden.[32] Damit entsteht jedoch kein Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, nach dem eine Diskriminierung aus religiösen Gründen zwar widerrechtlich ist, aber eine Ausnahme existiert, die die Auswahl von Beschäftigten kirchlicher Organisationen und Einrichtungen nach Konfession weiterhin ermöglicht, ähnlich wie bei Parteien.[33] Etwas anderes gilt jedoch für Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft, denn der Staat als Träger kann sich nicht auf die Ausnahmetatbestände des AGG berufen. Somit liegt hinsichtlich der Lehrkräfte eine mögliche Diskriminierung vor.[34]

In der Debatte steht die Bevorzugung der Kinder, die das passende Bekenntnis mitbringen. Gibt es zu viele Bewerber, wählen konfessionelle Schulen nicht nach Wohnortnähe, sondern nach Konfession aus.[24][35]

Im Februar 2014 urteilte das Verwaltungsgericht Minden über die Klage einer muslimischen Familie aus Paderborn. Die Aufnahme eines Kindes war von einer katholischen Grundschule abgelehnt worden, nachdem die Eltern sich geweigert hatten, eine Erklärung zur verpflichtenden Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten zu unterschreiben. Die Kläger sahen den Status der Schule als Bekenntnisschule dadurch in Frage gestellt, dass lediglich 40 % der Schüler katholisch waren. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Schulleiters, das Kind nicht aufzunehmen, solange die Eltern keine Zustimmung zur Teilnahme ihres Kindes an Religionsunterricht und Schulgottesdienst leisteten. Das vorbehaltlose Recht, eine Bekenntnisschule zu wählen, bestehe aufgrund der Landesverfassung (Art. 12 Abs. 3 Satz 2) grundsätzlich nur für Kinder des entsprechenden Bekenntnisses. Eine Aufnahme bekenntnisfremder Kinder dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen, sofern dadurch die Bekenntnishomogenität der Schule nicht gefährdet werde oder wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könne.[36][37] Als zumutbar gilt der Schulweg für Grundschüler in NRW, wenn eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten wird. Regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.[38]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Februar 2014
  2. Volltext
  3. http://www.deutschlandradio.de/archiv/dlr/sendungen/merkmal/309412/index.html
  4. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46265071.html
  5. Avenarius, Hermann; Ilgner, Rainer [Hrsg.], Der Staat und die katholische Schule, Köln 1992, S. 14: „Früher galt die katholische Schule vor allem als Bollwerk gegen schädliche Einflüsse von außen, gegen weltliche Gefahren. Heute wird ihre positive Aufgabe hervorgehoben“.
  6. K. Erlinghagen, Die Säkularisierung der deutschen Schule. Hannover 1972
  7. Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen“ vom 26. Februar 1965
  8. Avenarius, Hermann; Ilgner, Rainer [Hrsg.], Der Staat und die katholische Schule, Köln 1992, S.12: Im ehemaligen Land Oldenburg gibt es im Grundschulbereich kraft verfassungsrechtlicher Bestandsgarantie nur Bekenntnisschulen (Art. 55 Vorl. Nds. Verf.). Bei ihnen ist, in Abweichung von den für die übrigen Bekenntnisschulen erlassenen Bestimmungen, die Aufnahme bekenntnisfremder Schüler unter erleichterten Bedingungen zulässig (im Einzelnen § 118 N SchG).
  9. Das Recht auf christliche Erziehung im Kontext der Katholischen Schule. Kerstin Schmitz-Stuhlträger, Lit Verlag, 2009, S. 132
  10. Schulen nehmen Abschied vom Ausnahmezustand, Münsterländische Tageszeitung vom 22. März 2011.
  11. Weil er schwul ist: Lehrer zieht Bewerbung als Schulleiter zurück. In: Focus Online. 3. Mai 2012, abgerufen am 8. Dezember 2014.
  12. www.elterninitiative-lohne.de
  13.  Florian Klenk: Schule: Die Ketzer von Lohne. In: zeit.de. 9. Oktober 2003, abgerufen am 8. Dezember 2014.
  14. Brüder-Grimm-Schule existiert nicht mehr. Oldenburgische Volkszeitung. 11. November 2010
  15. Stadt Lohne: Mehrheit für Erhalt der Bekenntnisschulen. 13. Oktober 2015
  16. Werden Bekenntnisschulen umgewandelt? Oldenburgische Volkszeitung vom 12. April 2008 www.elterninitiative-lohne.de
  17. Umwandlung ist vorerst gescheitert Oldenburgische Volkszeitung vom 18. Dezember 2008 www.elterninitiative-lohne.de
  18. Sebastian Hartmann, Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG, in: DÖV 2015, 875 ff.
  19. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum 11. Schulrechtsänderungsgesetz. Landtag NRW, 17. März 2015, abgerufen am 19. Juni 2015.
  20. Elftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (11. Schulrechtsänderungsgesetz). Landtag NRW, 19. März 2015, abgerufen am 25. März 2015.
  21. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1232 vom 13. Mai 2013 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN, www.landtag.nrw.de
  22. Alle statistischen Daten aus "Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2014/15", www.schulministerium.nrw.de
  23. General-Anzeiger Bonn, Wohnort soll bei Aufnahme an Grundschulen Vorrang haben, 5. Juni 2009 www.general-anzeiger-bonn.de
  24. 24,0 24,1  Hermann Horstkotte: Staatliche Bekenntnisschulen: Wie der Taufschein Nachbarskinder entzweit. In: zeit.de. 1. Februar 2011, abgerufen am 8. Dezember 2014.
  25. www.kurzebeinekurzewege.de
  26. Schulen werden zunehmend konfessionslos. Die Welt Online, 28. März 2012, abgerufen am 5. August 2012.TOP 4.4: Umwandlung von zwei Katholischen Grundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen. Stadt Köln, 26. September 2013, abgerufen am 4. März 2014.
  27. ideaSpektrum 38.2001, S. 25
  28. www.erzbistum-koeln.de
  29. ja-zu-freien-schulen.de (Aktionsseite der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens)<
  30. Konzepte mit Fragezeichen (PDF; 1,8 MB) – Stellungnahme von Gottfried Meskemper, einem der Mitgründer der bremer Bekenntnisschule, zu Reformprozessen innerhalb der Schule nach 2002
  31. Hermann Horstkotte: Staatliche Bekenntnisschulen: Andersgläubige müssen draußen bleiben (German) Spiegel Online. Archiviert vom Original am 25. Juli 2010. Abgerufen am 20. September 2012.
  32. Hermann Horstkotte: Protestantin darf Schule nicht leiten (German) Frankfurter Rundschau Online. Abgerufen am 12. Februar 2010.
  33. AGG § 9 Absatz 2 und AGG § 20 Absatz 1 Nr. 4
  34. Sebastian Hartmann, Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG, in: DÖV 2015, 875 ff.
  35.  Hermann Horstkotte: Konfessionsschulen: Schulverweis oder Religionsunterricht. In: zeit.de. 20. Juli 2011, abgerufen am 8. Dezember 2014.
  36. Nadine Conti: Paderborn: Muslimisches Kind zu Recht abgewiesen (German) Neue Westfälische. Abgerufen am 4. März 2014.
  37. Urteil Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1719/13 (German) Abgerufen am 9. März 2014.
  38. Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -), §13 Abs. 3 recht.nrw.de
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