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Kommende

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Eine Kommende (Betonung auf der zweiten Silbe; von lat. commendare anvertrauen, empfehlen), auch Komturei, ist ursprünglich ein Begriff aus dem Kirchenrecht und bezeichnete die Übertragung der Einkünfte eines Kirchen- oder Klostervermögens auf eine dritte Person unter Befreiung von den Amtspflichten. In späterer Zeit wurden die Niederlassungen der Ritterorden als Kommende, in Frankreich als commanderie, in Polen als komturia, komenda oder komandoria bezeichnet.

Kommende im Kirchenrecht

Im kanonischen Recht war die Kommende eine Form der treuhänderischen Weitergabe kirchlicher Pfründen an eine dritte Person. Der Begriff in commendam wurde ursprünglich auf die einstweilige Besetzung einer Pfründe angewandt, zu der es übergangsweise keinen Amtsträger gab – als logisches Gegenstück zum Begriff in titulum, der dem ordnungsgemäßen und unbedingten Zustand zugeordnet war.

Bereits Ambrosius von Mailand († 397) erwähnt in einem Brief die Weitergabe einer Kirche in commendam während seiner Zeit als Bischof: „Commendo tibi, fili, Ecclesiam, quae est ad Forum Cornelii, … donec ei ordinetur episcopus“ (Epistel II). Das dritte Konzil von Orléans sprach 538 das Recht, Güter in commendam zu geben, den Bischöfen zu, während in Deutschland die Institution der Eigenkirchen üblich war. Papst Gregor der Große († 604) gab Kirchen und Klöster in commendam an solche Bischöfe, die durch Kriegsgewalt aus ihren Diözesen vertrieben worden waren oder deren Diözesen nicht wohlhabend genug waren, um ihr kirchliches Oberhaupt zu ernähren.[1]

In der Zeit der Merowinger und Karolinger wurden im fränkischen Reich auch Laien mit Abteien belehnt. Ein solcher Laienabt oder Kommendatarabt war ein Schutzherr, aber nicht das geschäftsführende Oberhaupt einer Abtei; er erhielt die Einkünfte, so dass die Klöster oft ihre Einkünfte verloren und dafür keinen Ersatz erhielten. Ein Abt in commendam hatte auch mit dem täglichen Betrieb oder der geistlichen Disziplin nichts zu tun und residierte üblicherweise auch nicht in der Abtei. Die geistliche Leitung des Klosters lag meist bei einem Mönch des Klosters, der oft Prior betitelt wurde. Der zuerst unter Karl Martell aufgetretene Brauch wurde zwar von der Kirche meist bekämpft, angesichts der Macht des jeweiligen politischen Landesherrn blieb der Kirche jedoch oft nichts anderes übrig, als diese Praxis zu akzeptieren. Als 1122 der Investiturstreit zugunsten der Kirche beigelegt wurde, wurde die Ernennung von Laien in commendam abgeschafft.

Bekannte Beispiele von Laienäbten aus dem 10. Jahrhundert sind:

Ab dem 14. Jahrhundert wurden Pfründen in großer Zahl in die Hand einzelner Kardinäle gegeben, wobei die Vergabe nicht mehr zeitlich beschränkt sein musste, sondern auch auf Lebenszeit erfolgen konnte. So hatte auf Grund eines zwischen Papst Leo X. und König Franz I. von Frankreich zwischen 1515 und 1521 abgeschlossenen Kontrakts der König von Frankreich das Recht, 225 abbés commendataires (für fast alle französischen Abteien) zu ernennen. Mit der Französischen Revolution in Frankreich bzw. nach der Säkularisation in Deutschland ist in der Praxis die Vergabe dieses Titels zu Beginn des 19. Jahrhunderts erloschen.

Kommendataräbte konnten auch zu einer Verbesserung der Ordensdisziplin beitragen, wie die Beispiele Jean de la Barrière, Armand Jean Le Bouthillier de Rancé und Angélique Arnauld zeigen.

In der Katholischen Kirche hat der Papst heute noch das Recht, Pfründen in commendam zu geben, wovon er aber nur bei Kardinälen, die in Rom residieren, Gebrauch macht. In der Anglikanischen Kirche wurde das Verfahren 1836 abgeschafft.

Bekannte Kardinäle, die gleichzeitig Kommendataräbte waren, sind Richelieu und Mazarin, denen unter anderem die Abtei Cluny unterstand.

Siehe auch:

Kommenden der Ritterorden

Der Gillhof in Kirchhain, Kommende des Deutschen Ordens

Die geistlichen Ritterorden nannten ihre Niederlassungen (z. B. Klöster der Ordensritter und Ordenspriester) „Kommende“. Sie waren nicht nur Konvente, sondern auch Verwaltungseinheiten, die einem Komtur (mittellateinisch commendator = „Befehlshaber“) unterstanden. Der Komtur übte alle Verwaltungsbefugnisse aus, beaufsichtigte die seiner Kommende unterstellten Vogteien und Zehnthöfe und war seinerseits dem Bailli oder Landkomtur unterstellt. Mehrere Kommenden wurden in einer Ballei (einer Ordensprovinz) zusammengeschlossen.

Zu den Aufgaben der Komturei zählte in erster Linie die Bewirtschaftung ihrer Güter. Ihr oblag jedoch auch die Übung der Gastfreundschaft gegenüber durchreisenden Ordensangehörigen. Die Kommende alimentierte Küster, Pfarrer und alle weltlichen und geistlichen Untergebenen des Komturs. Arme wurden durch Almosen unterstützt.[2]

Siehe auch:

Literatur

  • Franz Josef Felten: Äbte und Laienäbte im Frankenreich. Studie zum Verhältnis von Staat und Kirche im früheren Mittelalter (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters. Bd. 20). Hiersemann, Stuttgart 1980, ISBN 3-7772-8018-6 (Zugleich: Saarbrücken, Univ., Diss., 1976).
  • Erich Meuthen: Zum spätmittelalterlichen Kommendenwesen. In: Lotte Kéry, Dietrich Lohrmann, Harald Müller (Hrsg.): Licet preter solitum. Ludwig Falkenstein zum 65. Geburtstag. Shaker, Aachen 1998, ISBN 3-8265-3636-3, S. 241–264.
  • Ulrich Stutz: Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens von seinen Anfängen bis auf die Zeit Alexanders III. Aus dem Nachlaß ergänzt und mit Vorwort versehen von Hans Erich Feine. 2. Auflage. Scientia-Verlag, Aalen 1961.

Weblinks

Fußnoten

  1. Gregor, Episteln I, 40; II, 38; III, 13; VI, 21; in P. L., LXXVII, 493, 577, 614, 812.
  2. Zeitschrift „Johanniter“ Heft 2/2007
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