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Kanzleisprache

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Als Kanzleisprache wird allgemein dasjenige Idiom bezeichnet, das für amtliche Schriftsätze der höfischen sowie im Heiligen Römischen Reich auch stadtstaatlichen Kanzleien Verwendung findet. Der Begriffsgebrauch ist seit dem 18. Jahrhundert nachweisbar.[1]

Nutzung des Begriffs

  • In allgemeinster Definition bezeichnet der Begriff Kanzleisprache den besonderen administrativen Schriftsprachgebrauch unabhängig von Ort und Zeit (aber eingeschränkt auf eine örtlich konzentrierte Verwaltung), also zum Beispiel auch den spezifischen Stil der Palastbürokratie antiker Königreiche und Stadtstaaten.
  • In engerer Definition bezieht sich der Terminus nur auf den besonderen Sprachstil der herrschaftlichen Kanzleien Europas in Mittelalter und Neuzeit, oft eingeengt auf die nichtlateinische/nichtgriechische Schriftsprache.
  • Oft wird der Begriff Kanzleisprache in engster Definition auf die besonderen Ausformungen im deutschen Sprachraum bezogen, wo historisch im oberdeutschen Raum die Maximilianische Kanzleisprache, das am Hof in Prag verwendete Prager Kanzleideutsch, die Kanzleisprache in Wien die Wiener Kanzleisprache, die Oberdeutsche Schreibsprache sowie die Eidgenössische Landsprache eine wichtige Rolle spielten. Eine noch größere Bedeutung für die Herausbildung der neuhochdeutschen Sprache hatten aber die im mitteldeutschen Raum verwendeten Formen aus Meißen und Dresden (Sächsische Kanzleisprache). In dieser Bedeutung wird das deutsche Wort auch in anderen Sprachen verwendet.
  • Daneben findet der Begriff Kanzleisprache auch als (pejoratives) Synonym von Amtsdeutsch (selten) Verwendung.

Standardisierende Wirkung

Die Kanzleisprache spielt bei der Herausbildung von Sprach- und Schriftstandards der jeweils verwendeten Sprache eine wichtige Rolle. Die standardisierende Wirkung der Kanzleisprache beruht zum einen auf der Ausstrahlung des Herrschaftszentrums, sei sie machtpolitisch, diplomatisch oder durch die besondere kulturelle Vorbildlichkeit des jeweiligen Hofes begründet. Zum anderen ergibt sie sich in vielen Fällen durch die Bevorzugung überregionaler Ausgleichsformen durch die Kanzleischreiber, sei es durch bewusste Sprachwahl oder durch die Beteiligung von Sprechern bzw. Schreibern aus verschiedenen dialektalen Regionen der verwendeten Sprache.

Quellen

  1. http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/ka/nzle/ispr/ache/kanzleisprache.htm Hier auch Belegstellen im Einzelnen für den erst im 18. Jahrhundert vereinzelt belegten Begriff der „Kanzleisprache“

Literatur

  • Konrad Ewald: Terminologie einer französischen Geschäfts- und Kanzleisprache vom 13. bis 16. Jahrhundert. (Auf Grund des „Cartulaire de l'abbaye de Flines“). Druck H. Grauwiller, Liestal 1968 (Basel, Dissertation, 1966).
  • Christian Hannick (Hrsg.): Kanzleiwesen und Kanzleisprache im östlichen Europa. Nr. 6, Böhlau, Köln u. a. 1999, ISBN 3-412-13897-5.
  • Gerhard Kettmann: Die kursächsische Kanzleisprache zwischen 1486 und 1546. Studium zum Aufbau und zur Entwicklung (= Veröffentlichungen des Instituts für Deutsche Sprache und Literatur. Reihe B: Bausteine zur Sprachgeschichte des Neuhochdeutschen. Bd. 34, ISSN 0067-463X). Akademie-Verlag, Berlin 1967 (Leipzig, Universität, Habilitations-Schrift, 1966).
  • Christian S. Stang: Die westrussische Kanzleisprache des Grossfürstentums Litauen. 1935, 2, ISSN 0546-370X, Universitetsforlag, Oslo 1935.

Weblinks

Siehe auch

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kanzleisprache aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.