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Künstliche Befruchtung

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Künstliche Befruchtung oder assistierte Reproduktion ist der medizinische Eingriff zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Künstliche Befruchtung wird angewandt, um Paaren mit Kinderwunsch, die seit längerer Zeit (in Deutschland über einem Jahr) erfolglos versuchen, schwanger zu werden, zu Nachwuchs zu verhelfen. Bei über 90 Prozent der betroffenen Paare liegen körperliche Ursachen für die Kinderlosigkeit zu Grunde.[1]

Geschichte

Umstrittener Pionier der künstlichen Befruchtung ist Berthold P. Wiesner (1901–1972), der zusammen mit seiner Partnerin Mary Barton zwischen 1940 und 1960 eine Fruchtbarkeitsklinik in der Londoner Harley Street betrieb, in der Frauen vor allem aus der Mittel- und Oberschicht mit unfruchtbaren Männern Spendersamen erhielten. (Erhebliche Teile des gespendeten Samens musste wegen damals mangelnder gesellschaftlicher Akzeptanz Wiesner selbst beisteuern, weshalb er mit geschätzten 600 Nachkommen heute als kinderreichster Mensch gilt, der jemals lebte.)[2]

1978 kam Louise Joy Brown, das erste im Reagenzglas gezeugte "Retortenbaby", zur Welt. Bis 2006 wurden weltweit rund drei Millionen Babys auf diese Weise geboren, 200.000 Babys allein im Jahr 2002.

Samenspenden sind nicht spezialgesetzlich geregelt. Sie galten noch bis zum 73. Deutsche Ärztetag 1970 bzw. dem 65. Deutschen Juristentag 1986 als standes- bzw. sittenwidrig.[3]

In Deutschland wurden im Jahre 2003 etwa 20.000 Kinder nach Insemination, In-vitro-Fertilisation (IVF) oder ICSI geboren, also etwa zwei Prozent aller geborenen Kinder insgesamt. Zum Vergleich: In Dänemark, dem Land mit der weltweit höchsten Quote an durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindern, war um 2005 die Rate mit 3,9 Prozent fast doppelt so hoch.[4]

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Methoden

Bei einer künstlichen Befruchtung erfolgt die Befruchtung der Eizelle mit Sperma außerhalb des Körpers. Das erforderliche Sperma wird durch Masturbation (Partner oder Samenspende) oder (bei funktioneller Impotenz) durch Entnahme aus dem Hoden gewonnen.

Es gibt verschiedene Methoden der künstlichen Befruchtung:

Sowohl Sperma als auch Eizellen können bis zur Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung bei Kühlung auf 77 K (Flüssigstickstoff) bevorratet werden.

Privat und hier insbesondere von lesbischen Frauen wird die Bechermethode angewandt, bei der gespendetes Sperma in die Vagina gebracht wird. Siehe hierzu auch Insemination.

Rechtliche Lage

Homologe Insemination

Als homologe Insemination wird die Befruchtung mit den Spermien des Ehepartners oder Partners einer festgefügten Partnerschaft bezeichnet. Sie ist in den meisten Staaten (zum Beispiel Deutschland[5], Österreich und Italien) zugelassen.

Donogene bzw. heterologe Insemination

Ist der Samenspender nicht der Ehemann oder Partner einer festgefügten Partnerschaft, wird das Verfahren auch als heterologe oder donogene Insemination bezeichnet. Sie ist ethisch und juristisch nicht unproblematisch. Das mit Fremdsamen gezeugte Kind gilt in Deutschland gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als legitimes Kind des Ehemannes oder Partners der Mutter, der die Vaterschaft zuvor anerkannt hatte. Das Kind kann jedoch seine Ehelichkeit nach § 1600, § 1600d BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem 18. Lebensjahr oder ab Kenntnis von seiner Zeugung durch eine Samenspende anfechten. Hat der Mann in die heterologe Insemination eingewilligt, ist er nicht anfechtungsberechtigt, ebenso wenig wie die Mutter. Die Anonymität des Samenspenders wird in Deutschland nicht gewährleistet, da jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat, wie das Bundesverfassungsgericht 1989 entschieden hat.[6] Damit wäre der Spender Unterhalts- und Erbansprüchen ausgesetzt, von welchen er lediglich vertraglich zu Lasten der Wunscheltern freigestellt werden kann. Die früher geübte Praxis, die Behandlungsdaten nach zehn Jahren, am Ende der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Unterlagen für ambulante Behandlungen, zu vernichten, ist nicht mehr gestattet. Dies stellt sicher, dass das Kind seinen Anspruch auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung verwirklichen kann. In Deutschland sind weiterhin die rechtlichen Beziehungen zwischen Samenspender, Wunscheltern und Kind in vielen Bereichen ungeklärt.[7] Viele Kinder schildern es als belastend, nicht zu wissen wer ihr genetischer Erzeuger ist. Nach Schätzungen gibt es in Deutschland etwa 100.000 Kinder, die durch heterologe Insemination entstanden sind. Nur wenige von ihnen wurden von ihren Eltern über ihre Entstehungsweise aufgeklärt. Inzwischen empfehlen viele Psychologen, den Kindern die Wahrheit mitzuteilen, da ein solches Geheimnis (Täuschung oder Irreführung) die familiäre Situation stark belasten kann.

In Italien sind heterologe Insemination, Eizellspende und die Leihmutterschaft verboten. Ein Referendum zur Abschaffung dieser Verbote ist 2005 wegen zu geringer Beteiligung gescheitert.[8]

Besonderheiten in Deutschland

Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung

Das Embryonenschutzgesetz ist als Bundesgesetz von den Kinderwunschzentren und Samenbanken rechtlicherseits zwingend zu beachten. Die Richtlinien der Bundesärztekammer stellen rechtlich zwar unverbindliche Kriterien auf, sind aber Teil der Berufsordnung von Ärzten.

Sehr umstritten ist die nicht im Embryonenschutzgesetz, wohl aber in einer Richtlinie der Bundesärztekammer enthaltene Anforderung zum Familienstand, wonach nur verheiratete oder in einer festgefügten Partnerschaft lebende Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen. Insbesondere lesbische, standesamtlich verpartnerte Paare verlangen den Zugang zu künstlicher Befruchtung, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten (Dänemark, Niederlande, Belgien,[9] Vereinigtes Königreich,[10] ...) erlaubt ist. Verpartnerte lesbische Paare gelten vom Familienstand her als nicht ledig, sie werden aber gerichtlicherseits auch nicht als verheiratet bewertet, sondern bilden einen eigenen Familienstand "verpartnert". Nach Ansicht des LSVD ist die künstliche Befruchtung verpartnerter Frauen in Deutschland nicht verboten.[11]

In Deutschland gibt es Ärzte, die bei Alleinstehenden oder Frauen mit Partnerin Inseminationen durchführen.[12] Alleinstehende Frauen oder lesbische Paare können zudem im Ausland, etwa in Spanien, Dänemark oder in den Vereinigten Staaten, mit Hilfe einer Samenbank schwanger werden.

In Neubrandenburg gewann 2010 eine junge Witwe in zweiter Instanz einen Prozess gegen eine Klinik, die befruchtete Eizellen der Frau zurückhält, seitdem sie erfuhr, dass ihr (kurz nach der Befruchtung tödlich verunglückter) Ehemann tot war. Begründung, laut Embryonenschutzgesetz sei künstliche Befruchtung mit dem Samen Toter verboten. Die Klinik fürchtet, sie könne wegen Beihilfe zu einer strafbaren Handlung belangt werden. Das Landgericht Neubrandenburg gab der Klinik in erster Instanz recht.[13] Die Richter am OLG Rostock erkannten jedoch: Da der Samen bereits untrennbar von der Eizelle eingeschlossen worden sei, könne nicht mehr von der Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod gesprochen werden, wenn nun die konservierten Eizellen der Klägerin aufgetaut und die noch zu Lebzeiten des Mannes eingeleitete künstliche Befruchtung fortgesetzt wird.[14]

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung

2004 ließen sich nach der Gesundheitsreform nur noch halb so viele Paare behandeln, da die gesetzlichen Krankenkassen nur noch die Hälfte der Kosten übernehmen. Die Krankenkassen übernehmen nur 50 % der Kosten für maximal drei Versuche, in der Vergangenheit waren es 100 % bei bis zu vier Versuchen. Dies gilt nur für verheiratete Paare; unverheiratete Paare zahlen alles und bekommen von den gesetzlichen Kassen nichts erstattet. Rechtsgrundlage ist § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Privatversicherungen hingegen bezahlen die vollen Kosten, wenn der Privatversicherte „Verursacher“ der Kinderlosigkeit ist.[15]

Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer) sind:

  • herkömmliche Behandlungsmaßnahmen wie alleinige hormonelle Stimulation oder eine Fertilisationsoperation sind bereits ohne Erfolg geblieben,
  • es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann,
  • Personen, die die Kostenübernahme der Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander eine Ehe eingegangen sein,[16]
  • es dürfen ausschließlich Eizellen der Ehefrau verwendet werden,
  • die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • Frauen dürfen das 40. und Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in München, dass neben verheirateten auch unverheiratete, empfängnisunfähige Frauen die ihnen entstehenden Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich absetzen können.[17] Am 3. März 2009 bestätigte das Bundessozialgericht die Zulässigkeit der Altersgrenze der Ehefrau von 40 Jahren für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.[18] Am 27. Januar 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der (nur) 50%ige Kostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für künstliche Befruchtung verfassungsgemäß ist.[19][20] Es bestehen Pläne, die volle Übernahme der Kosten wieder einzuführen.[21] Am 2. März 2012 hat der Bundesrat einem Gesetzesentwurf einiger Bundesländer zugestimmt, der zumindest einen vom Bund zu tragenden Zuschuss von 25 % auf die Kosten vorsieht, wodurch zusammen mit der hälftigen Kostenübernahme durch die Krankenkassen nur noch ein Kostenanteil von 25 % bei den Familien verbleiben würde.[22]

Die donogene Insemination (unbekannter Fremdspender als Vater) wird nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezahlt.

Identitätsrecht

Das OLG Hamm hat im Februar 2013 entschieden, dass ein im Reagenzglas gezeugter Mensch (Klägerin war eine 21-jährige Frau) das Recht auf die Herausgabe des Namens des biologischen Vaters hat. Es gab damit dem Recht auf Wissen um die eigene Abstammung Vorrang vor der Samenspendern zugesicherten Anonymität. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision ist laut OLG nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 1989 entschieden, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Aus diesem Urteil wurde aber bis heute keine gesetzliche Regelung zur Dokumentation der Spenderdaten abgeleitet.[23] Vor dem OLG-Urteil hatten zahlreiche 'künstlich' Gezeugte beklagt, ihren biologischen Vater nicht zu kennen und nicht kennenlernen zu können.

Andere Länder

Die rechtliche Lage in einzelnen Ländern der Europäischen Union ist sehr unterschiedlich gestaltet. Einen Überblick hierzu hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht erarbeitet:[24]

Belgien hat im März 2007 seine Regelungen zur künstlichen Befruchtung in dem folgenden Gesetz kodifiziert: [25] "Loi relative à la procréation médicalement assistée et à la destination des embryons surnuméraires et des gamètes", Belgisch Staatsblad, 6. Juli 2007. [26]

Gleichfalls im März 2007 trat in Spanien ein umfassendes Dekret in Kraft: Ministerio de Sanidad y Consumo, Real Decreto 1301/ 2006, de 10 noviembre 2006, No. 19625, BOE núm. 270, 11 noviembre 2006, 39475[27] sowie Tribunal Constitutional, CONFLICTO positivo de competencia n.º 1301-2007, No. 5437, 27 de febrero de 2007, BOE núm. 64, 15 marzo 2007, 11007[28].

Kritik an künstlicher Befruchtung

Nachdem in Kalifornien im Februar 2009 eine Frau nach künstlicher Befruchtung Achtlinge geboren hat, die bereits als Alleinerziehende sechs Kinder hat, entbrannte eine allgemeine Debatte über künstliche Befruchtung, Unvernunft solcher Mütter, gesetzliche Verbote in einem solchen Fall, Unverantwortlichkeit der behandelnden Ärzte, kurz: über ethische Grundsätze[29]. Heftige Ethikdiskussionen löste auch der Fall der Spanierin María del Carmen Bousada aus, die am 29. Dezember 2006 im Alter von 67 Jahren mit Hilfe künstlicher Befruchtung die Zwillinge Pau und Christian gebar. Die älteste Erstgebärende der Welt war alleinerziehende Mutter und starb im Alter von 69 Jahren - also nur zweieinhalb Jahre nach der Geburt ihrer Söhne - an einem Krebsleiden. Dass ihre Söhne nun als Waisen zurückbleiben, ließ die Debatte erneut aufflammen.[30]

Abgrenzung von Samenspende zur Eizellspende

Anders als die Samenspende ist die Eizellspende in Deutschland verboten. In vielen anderen Ländern wie in Spanien, in Belgien, in den Vereinigten Staaten oder in der Tschechischen Republik ist die Eizellenspende im Rahmen der künstlichen Befruchtung erlaubt. Dort können sich auch deutsche Paare ihren bisher unerfüllten Kinderwunsch per künstlicher Befruchtung erfüllen. Das Durchschnittsalter der spendenden Frauen liegt bei 24 Jahren.[31][32] Ende 2007 wurde in deutschen Medien und der Politik über die Zulassung der Eizellenspende in Deutschland diskutiert.[33]

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigte sich schon mit der künstlichen Befruchtung. Zuerst wurde im März 2010 ein (nicht rechtskräftiges) Urteil gefällt: wenn ein Staat künstliche Befruchtung zulässt, dann darf er die Eizellspende nicht verbieten.[34] Das Gericht urteilte, es sei eine „nicht durch objektive und vernünftige Gründe zu rechtfertigende“ Ungleichbehandlung, wenn man Paare, die eine Eizellspende benötigen, von der künstlichen Befruchtung ausschließt. Das Urteil wurde am 3. November 2011 jedoch von der großen Kammer des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wieder aufgehoben. [35]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. fertinet.de
  2. http://www.welt.de/vermischtes/article106169180/Ein-Vater-und-600-Kinder-Brueder-suchen-Bio-Dad.html
  3. http://www.mdr.de/nachrichten/samenspende-fragen-und-antworten100.html
  4. Nature, Vol. 441, 29. Juni 2006, S. 1034
  5. Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
  6. BVerfG 1 BvL 17/87 vom 31. Januar 1989 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv079256.html
  7. Richtlinien des Arbeitskreises für Donogene Insemination zur Qualitätssicherung der Behandlung mit Spendersamen in Deutschland (PDF; 584 kB)
  8. Referendum zur Bioethik gescheitert
  9. Ärzteblatt: Belgien will künstliche Befruchtung regeln
  10. Queer:GB: Elternschaft von Homos erleichtert
  11. LSVD:Insemination ist nicht verboten
  12. taz.de 2. November 2006: Samen- oder Eizellenspende
  13. Frankfurter Rundschau v. 20. April 2010, S. 39: Ein Kind vom toten Ehemann: [1]
  14. heute.de 7. Mai 2010: [2]
  15. § 1 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
  16. Die Verfassungsmäßigkeit von § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V, insbesondere seine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2007 festgestellt.
  17. n-tv:Künstliche Befruchtung absetzen
  18. Bundessozialgericht Medieninformation Nr. 8/09 vom 3. März 2009: Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur "künstlichen Befruchtung" nach dem 40. Lebensjahr der Ehefrau
  19. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 19. März 2009, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 1 BvR 2982/07
  20. Urteilstext des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BvR 2982/07
  21. Andreas Mihm: Schröder will künstliche Befruchtung bezuschussen., faz.net vom 27. November 2011, abgerufen am 28. November 2011
  22. Pressemitteilung des Bundesrates vom 2. März 2012: Finanzielle Entlastung bei künstlicher Befruchtung[3] zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates für das Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG) (BR-Drucksache 478/11 (Beschluss))[4]
  23. spiegel.de: Urteil des OLG Hamm: Tochter darf Name von Samenspender erfahren
  24. * Max-Planck-Datenbank zu den rechtlichen Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin in europäischen Ländern. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Brsg., abgerufen am 17. Januar 2013.
  25. Ärzteblatt: Belgien liberalisiert künstliche Befruchtung
  26. Belgisches Staatsblatt
  27. http://www.boe.es/boe/dias/2006/11/11/pdfs/A39475-39502.pdf (PDF; 749 kB)
  28. http://www.mlop.es/normas/rdecre/RD%20275-2007%20Observatorio%20Convivencia.pdf
  29. Süddeutsche Zeitung vom 5. Februar 2009 S. 10 "Der Preis der acht"
  30. Panorama: 69-Jährige nach Geburt von Zwillingen gestorben. SPIEGEL ONLINE. Abgerufen am 15. Juli 2009.
  31. FAZ:Spanische Gene, deutsche Mutter
  32. Welt: Seniorenmutti entfacht Streit über Eizellenspende
  33. RP: Debatte um spätes Mutterglück entbrannt
  34. TAZ: Eizellspende muss erlaubt werden
  35. Zeit.de: Samen- und Eizellspenden bleiben in Österreich verboten

Weblinks

Literatur

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