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Justizanstalt

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Eingangsbereich der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Hausfassade der Justizanstalt Wien-Favoriten.
Außenmauer der Justizanstalt Graz-Karlau.

Der Begriff Justizanstalt (JA) bezeichnet in Österreich alle Gefängnisse des judikativen Strafvollzugs. Diese Einrichtungen sind dem Bundesministerium für Justiz unterstellt und für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft oder den Maßnahmenvollzug ausgelegt.

Bei Justizanstalten wird gesetzlich zwischen gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten und Sonderanstalten unterschieden. Maßgeblich für den Vollzug von Freiheitsstrafen in Österreich ist dabei das Strafvollzugsgesetz (StVG) sowie die vom Ministerium erlassene Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO). Neben der Durchführung der Strafhaft werden in den österreichischen Justizanstalten auch Untersuchungshäftlinge und Inhaftierte des Maßnahmenvollzugs untergebracht.

Vergleichbare Einrichtungen in Deutschland werden als Justizvollzugsanstalten bezeichnet, in der Schweiz heißen die der Justiz unterstellten Gefängnisse Strafanstalten.

Österreichisches Strafvollzugswesen

Konzept und Zweck

Im Strafvollzugsgesetz definiert der § 20 den Zweck des Strafvollzugs. In Österreich liegt der Freiheitsstrafe kein Rachegedanke, sondern ein Resozialisierungsgedanke zu Grunde. Die Häftlinge sollen während ihrer Haftzeit darauf hingewiesen werden, dass ihr Handeln falsch und verwerflich war. In diesem Sinne liegt der Grundgedanke des österreichischen Strafvollzugs in der Wiedereinführung der Straftäter in die Gesellschaft.

„Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.“

§ 20 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz

Die Abschließung der Gefangenen wird ebenso hauptsächlich zu diesem Zweck sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizanstalt durchgeführt. Dies ist in § 20 Abs. 2 StVG definiert. Eine totale Abschließung ohne Aussicht auf Bewährung, wie dies teilweise in Supermax-Gefängnissen in den Vereinigten Staaten praktiziert wird, widerspricht der Selbstdefinition des österreichischen Strafvollzugs.

Diesem Konzept folgt allerdings nicht die Unterbringung im Maßnahmenvollzug. Häftlinge des Maßnahmenvollzugs sind zwar ebenfalls dem Resozialisierungsgedanken unterworfen, allerdings zielen die Maßnahmen meistens gegen die Gefährlichkeit der Täter ab. Daher ist der Zweck einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug meistens der Schutz der Gesellschaft vor dem Straftäter bzw. dessen „geistiger oder seelischer Abartigkeit“ sowie der Versuch der Heilung von selbiger.

„Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.“

§ 164 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz

Im Maßnahmenvollzug gegen entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist der Zweck der Unterbringung wiederum der, den Gefangenen vom „Mißbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel zu entwöhnen“. Dagegen sind gefährliche Rückfallstäter ausschließlich aufgrund ihrer „schädlichen Lebenseinstellung“ im Maßnahmenvollzug untergebracht, sind also von der Gesellschaft fernzuhalten.

Haftgründe und -arten

In Österreich wird zwischen 8 verschiedenen Arten der Unterbringung in Haft unterschieden. Dabei werden nicht alle Arten in Justizanstalten (wozu Strafvollzugsanstalten, gerichtliche Gefangenenhäuser und Sonderanstalten zählen) vollzogen, sondern auch in Arrestzellen der Polizeiinspektionen und in Polizeianhaltezentren.

  • Verwahrungshaft ist eine vorläufige, maximal 48 Stunden dauernde, Unterbringung in einer Arrestzelle bei begründetem Straftatverdacht bis zur Überstellung in die Untersuchungshaft.
  • Untersuchungshaft ist eine Haftart, in der einer Straftat verdächtigte Personen bis zu zwei Jahre beziehungsweise bis zum Beginn ihrer strafgerichtlichen Hauptverhandlung angehalten werden können. Diese wird in den gerichtlichen Gefangenenhäusern vollzogen.
  • Strafhaft entsteht durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine Ersatzfreiheitsstrafe im Fall von uneinbringlichen Geldstrafen. Sie wird entweder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen.
  • Unterbringung im Maßnahmenvollzug ist eine vorbeugende, freiheitsentziehende Maßnahme, die zusätzlich zur fälligen Freiheitsstrafe ausgesprochen und in den Sonderanstalten des Strafvollzugs vollzogen wird.
  • Verwaltungsstrafhaft von 12 Stunden bis zu 6 Wochen kann für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände oder für uneinbringliche Geldstrafen aus dem Verwaltungsstrafrecht verhängt werden. Sie wird in der Regel in Polizeianhaltezentren vollzogen.
  • Polizeiliche Haft ist eine Form der vorläufigen, maximal 24 Stunden dauernden Unterbringung in einer Arrestzelle aufgrund eines Verfahrens wegen eines Delikts des Verwaltungsstrafrechts.
  • Fremdenpolizeiliche Haft bedeutet die unmittelbare Unterbringung von Personen in Arrestzellen der Polizei zur anschließenden Vorführung bei der Fremdenpolizeibehörde.
  • Schubhaft ist die Inhaftierung von zur Abschiebung vorgesehenen Personen in einem Zeitraum von maximal 10 Monaten in einem Polizeilichen Anhaltezentrum.[1]

Besonderheiten des Strafvollzugs

Rechtshilfe Liechtenstein

Mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen wurde vereinbart, dass auch von Liechtensteiner Gerichten verhängte Haftstrafen in österreichischen Justizanstalten abgebüßt werden. Da das Fürstentum Liechtenstein über keine eigenen Strafvollzugsanstalten verfügte, wurden sämtliche Häftlinge des Kleinstaats für die Dauer ihrer Haftstrafe an die österreichische Justiz überstellt und in österreichischen Justizanstalten untergebracht. Mittlerweile verfügt das Fürstentum über ein eigenes Landesgefängnis mit 20 Haftplätzen, dennoch werden weiterhin Häftlinge mit einer Haftdauer von über 2 Jahren und Inhaftierte des Maßnahmenvollzugs der österreichischen Justiz überstellt. Dies ist nur möglich, wenn der Gefangene wegen einer Tat verurteilt wurde, die auch in Österreich strafbar ist und seine Haftdauer die nach österreichischem Recht maximal festgelegte Haftdauer nicht überschreitet. Darüber hinaus dürfen die Häftlinge keine politisch oder steuerrechtlich verurteilten Straftäter sein.

Der Vertrag wurde am 4. Juni 1982 vom damaligen österreichischen Justizminister, Christian Broda und dem Liechtensteiner Regierungschef, Hans Brunhart unterzeichnet. Die Ratifikationsurkunden zwischen Bundespräsident Rudolf Kirchschläger, gegengezeichnet durch Bundeskanzler Fred Sinowatz, und Fürst Franz Josef II. wurde am 9. Juni 1983 übergeben. Daraufhin trat das Rechtshilfeabkommen am 1. September 1983 in Kraft.[2]

Im Jahr 2007 waren 9 liechtensteinische Häftlinge mit insgesamt 1087 Hafttagen in österreichischen Strafvollzugsanstalten untergebracht. Dies entspricht knapp 11 Prozent der Gesamtauslastung des liechtensteinischen Landesgefängnisses.[3]

Haftentlastungsprogramm

Im Sommer 2007 schlug die damalige Justizministerin Maria Berger vor, zur Entlastung der überfüllten österreichischen Justizanstalten ein Haftentlastungsprogramm zu beginnen. Dieses sah unter anderem vor, dass Personen, welche zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurden, diese nicht antreten, sondern stattdessen gemeinnützige Arbeit verrichten müssen. Das Motto dieser Aktion wurde von der Justizministerin mit „Schwitzen statt Sitzen“ festgelegt. Weitere Punkte des Maßnahmenpakets waren die Ausweitung bedingter Entlassungen durch die Aufhebung der Generalprävention bei der Zwei-Drittel-Entlassung, mehr Weisungen und Bewährungshilfe, das Absehen von der Durchführung der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Ausweisung und Aufenthaltsverbot sowie die Einführung der elektronischen Fußfessel im österreichischen Strafvollzug. Obwohl der Koalitionspartner der SPÖ in der Bundesregierung Gusenbauer, die ÖVP, zunächst skeptisch auf den Vorschlag reagierte, signalisierten letztlich auch Politiker der Volkspartei Zustimmung zum Haftentlastungsprogramm. Lediglich die Parteien BZÖ und FPÖ lehnten die Einführung unter anderem mit dem Schlagwort einer angeblichen „Aushöhlung der Strafgesetzgebung“[4] ab. Die Justizministerin entgegnete, dass sie sich nicht erwarte, dass viele Verurteilte das Programm in Anspruch nehmen werden, vielmehr erwarte sie einen Anstieg bei jenen Personen, die ihre Schulden letztlich doch bezahlen, um der „drohenden“ Arbeit zu entgehen. So sollten laut der Ministerin bis zu 10.000 Haftplätze eingespart werden.[5]

Am 7. November 2007 wurde die Gesetzesvorlage vom Ministerrat abgesegnet und dem Nationalrat übergeben. Dieser genehmigte den Gesetzesvorschlag mit einer Reihe anderer Gesetzesänderungen in seiner Sitzung am 5. Dezember. Das neue Haftentlastungspaket erlangte damit am 1. Jänner 2008 Rechtsgültigkeit.[6] Aufgrund der massiven Überbelastung der österreichischen Justizanstalten wurde mit den ersten bedingten Entlassungen bereits kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen.[7]

In einer Aussendung von Justizministerin Berger im Juli 2008, in der sie eine Bilanz über ihre bisherige Amtszeit zog, bezeichnete diese das Haftentlastungsprogramm als vollen Erfolg. So sind die durchschnittlichen Inhaftierungszahlen von 8.850 bis 9.100 im Jahr 2007 auf bis zu 8.044 Personen Anfang Juli 2008 abgesunken. Gleichzeitig stieg – ebenfalls als Auswirkung des Haftentlastungsprogramms – die Zahl der bedingten Entlassungen von 923 im ersten beziehungsweise 845 Personen im zweiten Halbjahr 2007 auf 1.584 bedingt Entlassene im ersten Halbjahr 2008. Von der neu geschaffenen Möglichkeit der Ausreise für inhaftierte Nicht-Österreicher inklusive Rückkehrverbot machten 152 Personen aus 30 verschiedenen Nationen im ersten Halbjahr 2008 Gebrauch.[8]

Justizbetreuungsagentur

Im April 2008 wurde bekannt, dass das Bundesministerium für Justiz plante, einen eng eingegrenzten Teilbereich der Strafvollzugsaufgaben an ein privates Unternehmen abzugeben. Mit der neu geschaffenen Justizbetreuungsagentur sollte es dann laut den Plänen der Justizministerin möglich sein, vermehrt Fachärzte und Psychologen in den Justizanstalten über diese Agentur anzustellen. Auslöser dieser Neuüberlegung waren besonders die gestiegenen Kosten bei der Betreuung der im Maßnahmenvollzug gegen geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachten. Da des Justizministerium mit den eigenen Planstellen den gestiegenen Bedarf an Fachpersonal nicht mehr zu decken gedenkt, sollten Ärzte und Psychologen in Zukunft privatrechtlich über die Agentur angestellt werden.

Kritik an dieser Überlegung kam besonders vom Rechnungshof, der Volksanwaltschaft, der Personalvertretung der nicht-uniformierten Justizangestellten sowie dem grünen Justizsprecher im Nationalrat, Albert Steinhauser. Insbesondere wurde ein Verlust der bisherigen Qualität der Betreuung befürchtet. Die Kritik wurde laut Information des Bundesministeriums geprüft und der entsprechende Gesetzesvorschlag überarbeitet.[9][10] Am 14. Mai wurde der endgültige Gesetzesvorschlag schließlich an den Nationalrat übermittelt und am 5. Juni von diesem angenommen. Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz erlangte damit Gesetzeskraft.[11][12]

Elektronische Aufsicht

Die Elektronische Aufsicht, umgangssprachlich meist Elektronische Fußfessel genannt, ist eine Möglichkeit zur Strafmilderung im österreichischen Strafvollzug. Gesetzlich möglich ist diese seit 1. September 2010. Dienen soll diese Haftform, bei der sich der Gefangene zuhause aufhalten kann, wo er allerdings mittels eines elektronischen Überwachungswerkzeugs unter Hausarrest gestellt ist, vor allem der Entlastung der Justizanstalten. Zugleich wird der Häftling nicht völlig aus seinem sozialen und beruflichen Umfeld herausgerissen, was letztlich auch der Resozialisierung zugutekommen soll. Generell ausgenommen vom Einsatz der elektronischen Aufsicht sind Personen im Maßnahmenvollzug. Sexualstraftätern wird die Bewilligung der elektronischen Aufsicht durch die Einforderung eines Gutachtens erschwert beziehungsweise unmöglich gemacht.[13][14]

Arten von Justizanstalten

Gesetzlich werden die Justizanstalten in gerichtliche Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten und Sonderanstalten unterschieden. In der Praxis kommen zu diesen Typen noch spezielle Strafanstalten für Jugendliche, für weibliche Straftäter sowie für lungenkranke Inhaftierte. Einzelnen Justizanstalten sind außerdem noch Außenstellen organisatorisch angegliedert, in denen zumeist der gelockerte Strafvollzug durchgeführt wird.

Gerichtliche Gefangenenhäuser

Im Bundesgebiet existieren 15 gerichtliche Gefangenenhäuser, wobei jeweils jedem der 16 für Strafsachen zuständigen Landesgerichte ein gerichtliches Gefangenenhaus angeschlossen ist. Im Bereich des Landesgerichts Steyr übernimmt die Funktion eines gerichtlichen Gefangenenhauses eine Außenstelle der Justizanstalt Garsten, die bis 2010 eine eigenständige Justizanstalt war. Meistens sind die gerichtlichen Gefangenenhäuser baulich direkt an das Gerichtsgebäude angeschlossen oder befinden sich in unmittelbarer Nähe des selbigen. Eine Ausnahme bilden hier die Justizanstalten Salzburg und Innsbruck, die sich beide etwas außerhalb der Stadt und damit einige Kilometer entfernt vom zuständigen Landesgericht befindet. Im Gefängnistyp des gerichtlichen Gefangenenhauses werden vornehmlich Untersuchungshäftlinge festgehalten sowie Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten abgebüßt.

Strafvollzugsanstalten

Die Strafvollzugsanstalt Stein in Krems

Die Strafvollzugsanstalten sind keinem Gericht angeschlossen, sondern decken meistens mehrere Gerichtssprengel ab. Sie sind zuständig für den Vollzug von Haftstrafen mit einer Dauer von über 18 Monaten bis lebenslänglich. Ausnahmen können nur dann gemacht werden, wenn die entsprechende Strafvollzugsanstalt nicht für die Einleitung des Vollzugs geeignet ist. In diesem Fall kann die Strafe im gerichtlichen Gefangenenhaus des heimatlichen Gerichtssprengels eingeleitet werden und der Strafgefangene wird erst anschließend in eine Strafvollzugsanstalt überstellt.

Von den 8 Strafvollzugsanstalten in Österreich sind 7 Männerstrafvollzugsanstalten. Daneben gibt es eine Frauenstrafvollzugsanstalt in Schwarzau am Steinfeld, welche auch für weibliche Jugendliche und den Maßnahmenvollzug bei Frauen zuständig ist. Lediglich fünf Prozent aller österreichischen Häftlinge sind weiblich.[15]

Es gibt keine Vorschriften für die Unterbringung der Gefangenen unter Berücksichtigung ihrer Gefährlichkeit, jedoch entscheidet die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen als weisungsbefugtes Vollzugsorgan in Fällen von überdurchschnittlicher Gefährdung durch den Gefangenen oder besonders langen Haftstrafen in der Regel auf eine Unterbringung in den Justizanstalten Graz-Karlau, Stein oder Garsten. Diese drei Justizanstalten sind damit hauptverantwortlich für den Vollzug von Freiheitsstrafen mit einer Dauer von mehr als 15 Jahren.

Sonderanstalten

Hauptartikel: Maßnahmenvollzug

Neben der regulären Haftstrafe gibt es in Österreich die Möglichkeit, Straftäter in einer Haftanstalt im Zuge des Maßnahmenvollzugs unterzubringen. Diese Inhaftierung ist unabhängig von der begangenen Tat oder der zu verbüßenden Strafe, sie ist allein abhängig von der Gefährlichkeit des Täters. Ein Täter kann in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden. Die erste Maßnahme bezieht sich auf die Gefährlichkeit des Täters, der Maßnahmenvollzug gegen entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist mit einer Zwangseinweisung in den Drogenentzug gleichzustellen und die Maßnahmen gegen geistig abnorme Rechtsbrecher haben den Charakter einer psychiatrischen Unterbringung.

Während der Vollzug für Maßnahmen gegen entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in nahezu jeder Justizanstalt in Österreich durchgeführt werden kann (speziell dafür konzipiert ist nur die Justizanstalt Wien Favoriten), ist für gefährliche Rückfallstäter eine Inhaftierung in der Justizanstalt Sonnberg in Hollabrunn und für geistig abnorme Rechtsbrecher eine Unterbringung entweder in der Justizanstalt Göllersdorf in Göllersdorf (nicht Zurechnungsfähige) oder in der Justizanstalt Wien Mittersteig (für Zurechnungsfähige) vorgesehen. Zusätzlich ist zur Behandlung weniger gefährlicher geistig abnormer Rechtsbrecher das Forensische Zentrum Asten in der Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz eingerichtet.

Auch die Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf, die im Abschnitt Jugendstrafvollzugsanstalten behandelt wird, fällt offiziell unter die Bezeichnung Sonderanstalt.

Jugendstrafvollzugsanstalten

Luftaufnahme der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf

Rund drei Prozent aller Häftlinge in Österreich sind Jugendliche (im Alter von 14 bis 18 Jahren), rund acht Prozent werden als „junge Erwachsene“ (18–21 Jahre) bezeichnet.[15] Neben den Jugendabteilungen in nahezu allen Justizanstalten gibt es eine eigene Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf. In dieser werden männliche Jugendliche von 14 bis maximal 27 Jahren inhaftiert, daneben stehen auch Abteilungen zur Unterbringung jugendlicher Häftlinge des Maßnahmenvollzugs zur Verfügung. Weibliche Jugendliche werden generell in der Frauenvollzugsanstalt Schwarzau inhaftiert. Bis zum Jahr 2003 war in Wien Erdberg zudem eine Justizanstalt für Jugendliche beim Jugendgerichtshof eingerichtet. Seit der Auflösung des Jugendgerichtshofs sind die jugendlichen Sträflinge in einer der Jugendabteilung D der Justizanstalt Wien-Josefstadt untergebracht.

Generell können Erwachsene nur bis zu einem Alter von 24 Jahren im Jugendstrafvollzug untergebracht werden. Unter der Voraussetzung, dass sie nur noch maximal ein Jahr Strafe zu verbüßen haben, können sie auch darüber hinaus noch im Jugendstrafvollzug angehalten werden. Spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres sind aber generell alle Häftlinge in Österreich im „Erwachsenenstrafvollzug“ unterzubringen. Sämtliche Sonderregelungen bezüglich des Jugendstrafvollzugs sind im siebten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetz 1988 geregelt.

Standorte

Standorte der österreichischen Justizanstalten.

Im gesamten Bundesgebiet bestehen insgesamt 27 Justizanstalten. Diesen sind 14 Außenstellen angegliedert, welche teilweise als landwirtschaftliche Betriebe geführt werden. Die Häftlinge können in Österreich im Normalfall zur Arbeit in den Gefängnisbetrieben verpflichtet werden.

In den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich viele Justizanstalten angesiedelt. Spitzenreiter unter den Ländern ist dabei Niederösterreich mit 10 Standorten. Die größte Strafvollzugseinrichtung in Österreich ist die Justizanstalt Josefstadt in Wien mit einer Kapazität von 1057 Insassen, das kleinste Gefängnis ist die Justizanstalt Mittersteig mit 95 Haftplätzen.

Eigentümer der Liegenschaften

Von 27 in Österreich bestehenden Justizanstalten befinden sich 12 im direkten Eigentum der Republik. Dazu zählen alle Strafvollzugsanstalten sowie die Sonderanstalten Gerasdorf, Göllersdorf und Wien-Mittersteig und das gerichtliche Gefangenenhaus in Innsbruck. Außerdem sind die Gebäude von 8 Außenstellen Bundeseigentum. Die weiteren gerichtlichen Gefangenenhäuser und Außenstellen befinden sich im Besitz der Bundesimmobiliengesellschaft, einer Bau- und Verwaltungsgesellschaft, die sich wiederum selbst hundertprozentig im Besitz der Republik Österreich befindet.[16]

Geplante Justizanstalten

Insgesamt plante das Justizministerium ab dem Jahr 2007 bis zu 200 Millionen Euro für die Erneuerung und die Instandhaltung ihrer Gerichte und Justizanstalten auszugeben. Damit sollten auch zwei neue Justizzentren, also Gerichte mit angeschlossener Justizanstalt neu gebaut werden. Zudem werden und wurden die Justizanstalten in Feldkirch, St. Pölten, Krems, Eisenstadt und Graz umgebaut, erweitert und saniert.[17]

Bereits für das Jahr 2010 war ursprünglich die Fertigstellung des Justizzentrums Wien-Baumgasse geplant. In der angeschlossenen Justizanstalt Wien-Baumgasse sollten 230 jugendliche Häftlinge, 90 Frauen und 100 Inhaftierte des Maßnahmenvollzugs untergebracht werden. Diese Planung wurde mittlerweile allerdings wieder verworfen.[18]

Unterbringungsformen

Strafgefangene in Österreich werden im Normalvollzug in Gemeinschaftszellen untergebracht. Obgleich das Strafvollzugsgesetz für die Zeit der Nachtruhe eine Einzelunterbringung der Inhaftierten vorsieht, sind diese meistens aus organisatorischen Gründen auch in der Nacht in Gemeinschaftszellen eingeschlossen. Am Tag sind im Normalvollzug die Türen von Zellen und Gemeinschaftsräumen im Allgemeinen nicht verschlossen. Für den gesonderten Vollzug an Gefangenen mit psychischen Besonderheiten ist der Absatz zum Maßnahmenvollzug zu beachten.

Einzelhaft

Ein Gefangener kann als besondere Form einer Disziplinarstrafe oder auf eigenen Wunsch einzeln inhaftiert werden. Falls der Häftling während der Zeit, die er in Einzelhaft verbringt, keine Besuche empfängt, muss er zumindest einmal am Tag von einem Beamten der Justizwache kontrolliert werden. Unterbringungen in Einzelhaft mit einer Dauer von über vier Wochen sind nur mit Zustimmung des Vollzugsgerichts zulässig, das darüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat. Dem Vollzugsgericht obliegt es außerdem, die Dauer der Einzelinhaftierung zu bestimmen. Bei einer Einzelunterbringung von Gefangenen über sechs Wochen hat der Häftling diese ausdrücklich zu verlangen und der Anstaltsarzt muss sie genehmigen.

Gelockerter Vollzug

Bei entsprechender guter Führung können Häftlinge in Österreich im Rahmen ihrer Freiheitsstrafe im gelockerten Strafvollzug untergebracht werden. Die häufigste Form einer solchen Vollzugslockerung ist die Unterbringung im offenen Vollzug. In diesem Fall werden die Aufenthaltsräume der Strafgefangenen nicht mehr abgesperrt, sie können sich damit frei im Anstaltsgelände bewegen. Die Bewachung bei der Arbeit kann auch außerhalb der Anstalt beschränkt oder aufgehoben werden. Eine weitere Form der Vollzugslockerung kann mit der Berufsausbildung außerhalb der Justizanstalt gewährt werden. Dem Gefangenen können zudem zwei Ausgänge im Monat zugebilligt werden. Die Entscheidung über den gelockerten Vollzug obliegt immer dem jeweiligen Anstaltsleiter.

Als besondere Form der Vollzugslockerung gibt es seit dem Jahr 2001 in manchen Justizanstalten die Möglichkeit zu familiären Kontakten in speziell eingerichteten Langzeitbesucherräumen. In diesen können Strafgefangene, die sonst zu keiner Vollzugslockerung zugelassen wurden, ihre Familie für einen längeren Zeitraum zum Besuch empfangen. Diese als „Kuschelzellen“ bezeichneten Hafträume sind in der Öffentlichkeit äußerst umstritten.

Erstvollzug

Falls ein Häftling zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe in einem österreichischen Gefängnis verbüßt, muss er von den restlichen Gefangenen getrennt im Erstvollzug untergebracht werden. Gefangene, die eine Strafdauer von über drei Jahren zu verbüßen haben, können auf dieses Recht verzichten. Während des Tages ist diese Trennung allerdings nicht vorgesehen, sie wirkt sich nur auf die Zellenunterbringung der Häftlinge aus. Sträflinge, von denen ein schädlicher Einfluss auf Mitgefangene befürchtet wird, haben kein Recht auf Unterbringung im Erstvollzug.

Fahrlässigkeitsvollzug

Strafgefangene, die wegen einer fahrlässig begangenen Straftat inhaftiert sind, haben ein Recht auf gesonderte Unterbringung. Zudem müssen solche Häftlinge an Unterrichtsstunden zur Unfallverhütung und an Erste-Hilfe-Kursen teilnehmen. Diese Unterbringungsform entfällt für Häftlinge, die bereits zweimal oder öfter wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.

Organisation und Kontrolle

Sämtliche österreichischen Justizanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Justiz als Oberster Vollzugsbehörde, wobei innerhalb des Justizministeriums die Sektion II, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,[19] zuständig ist. Neben der obersten Vollzugsbehörde sind die Volksanwaltschaft sowie weitere staatliche und internationale Organisationen zur Kontrolle des Strafvollzugs in Österreich berechtigt.

Generaldirektion

Das Bundesministerium für Justiz, Sitz der Generaldirektion.

Bis zum 1. Juli 2015 war die Vollzugsdirektion (offiziell Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) als eigenständige und dem Bundesministerium für Justiz weisungsbefugt unterstellte Vollzugsoberbehörde eingerichtet. Nach einer Reihe von Vorfällen im Strafvollzug, die ein negatives Licht auf diesen warfen, entschied sich Justizminister Wolfgang Brandstetter schließlich, die Vollzugsoberbehörde wieder in das Justizministerium einzugliedern. Die nunmehr neu geschaffene Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ist eine Sektion des Bundesministeriums für Justiz und nimmt auch die bislang durch das Strafvollzugsgesetz der Vollzugsoberbehörde übertragenen Aufgaben wahr. Sie ist die oberste Instanz bei vollzugsrechtlichen Entscheidungen und regelt beinahe alle Bereiche der einzelnen Justizanstalten. Sie ist genauso für die Errichtung und Erhaltung der Gefängnisse zuständig, wie für den ordnungsgemäßen Betrieb selbiger. Ihr kommen eine Vielzahl von Entscheidungen zu, angefangen von Sanktionen gegen Häftlinge über Freigänger bis hin zur Entlassung von Gefangenen. Hierzu ist die Generaldirektion in vier Abteilungen unterteilt, die nach strategischen und operativen Ausrichtungen voneinander getrennt sind.[20]

Vollzugssenate

Das am Sitz eines Oberlandesgerichts bestehende Landesgericht entscheidet durch einen Vollzugssenat (§ 18 Strafvollzugsgesetz) über Beschwerden der Strafgefangenen (§ 16 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz). Die Vollzugssenate setzen sich aus einem Berufsrichter und zwei Vollzugsbediensteten als fachkundigen Laienrichtern zusammen. Die fachkundigen Laienrichter werden vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts für eine Dauer von sechs Jahren bestellt.

Gegen Entscheidungen des Justizministeriums in Angelegenheiten des Strafvollzugs sowie gegen Entscheidungen der Vollzugssenate der Landesgerichte ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zulässig (§ 16a Strafvollzugsgesetz), das dabei eine bundesweite Zuständigkeit übernimmt. Das Oberlandesgericht Wien entscheidet ebenfalls durch einen Vollzugssenat, der aus einem Berufsrichter und zwei Vollzugsbediensteten besteht.

Bis zum 31. Dezember 2013 wurden die Aufgaben der Vollzugssenate durch weisungsfreie Verwaltungsbehörden, den sogenannten Vollzugskammern besorgt, denen ebenfalls ein Berufsrichter als Vorsitzender angehörte. Diese Vollzugskammern mussten jedoch aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verbundenen Abschaffung des administrativen Instanzenzugs aufgelöst werden.[21]

Volksanwaltschaft und andere Kontrolleinrichtungen

Zur externen Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte im Justizvollzug ist die Volksanwaltschaft berufen, die zu diesem Zweck einen Menschenrechtsbeirat und diesem angegliederte regionale Kommissionen eingesetzt hat. Diese Kommissionen können im Auftrag der Volksanwaltschaft die Zustände in allen Einrichtungen, in denen Personen mit staatlicher Befugnis gegen ihren Willen festgehalten werden, jederzeit prüfen. Die Volksanwaltschaft hat über die Prüfungsergebnisse dem Parlament jährlich Bericht zu erstatten.

Daneben gibt es noch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, eine internationale Organisation zur Folterprävention. Dieses besuchte bislang fünfmal österreichische Haftanstalten, zuletzt im Februar 2009.[22] Zahlreiche andere Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise Amnesty International überwachen zudem regelmäßig die Zustände in den österreichischen Gefängnissen.

Statistik

Inhaftierte pro 100.000 Einwohner[23]
Statistik vom 1. März 2008
Entwicklung der Insassenzahlen[24]
Von 1997 bis 2007

In ganz Österreich befanden sich im Dezember 2011 etwa 8.900 Personen in Haft, was ungefähr 0,10 % der österreichischen Gesamtbevölkerung entspricht. Am Stichtag 5. Dezember 2011 kamen auf insgesamt 8.680 Haftplätze 8.556 Häftlinge. Alle Justizanstalten Österreichs hatten also eine durchschnittliche Auslastung von 98,57 %.[25] Zuvor hatte es im Juli 2009 noch etwa 8.400 Haftinsassen gegeben, im Frühjahr des Jahres 2008 waren dagegen mehr als 8.600 Inhaftierte in österreichischen Gefängnissen untergebracht. Hauptgrund für diese kurzfristig zurückgegangenen Häftlingszahlen dürfte das Anfang 2008 in Kraft getretene Haftentlastungspaket gewesen sein, das es ermöglichte, im Vergleich zum Vorjahreszeitraum etwa 900 Personen weniger in Haft zu haben (8.044 Insassen im Juli 2008; 8.973 Insassen im Juli 2007).[26]

Die höchste Strafe, die ein österreichisches Gericht über eine Person verhängen kann ist nach § 18 Strafgesetzbuch die Freiheitsstrafe auf Lebensdauer. Zum Stichtag 1. Mai 2008 verbüßten 149 Personen – darunter 6 Frauen – eine lebenslange Haftstrafe in österreichischen Gefängnissen.[27] Durchschnittlich werden Gefangene, die zu „lebenslänglich“ verurteilt wurden, nach 21 Jahren auf Bewährung bedingt entlassen.[28] Allerdings gibt es auch Täter, die weitaus länger in Haft gehalten werden, wie etwa der Fall von Harald Sassak beweist, der seit dem Jahr 1974 – also bereits über 30 Jahre – seine lebenslange Haftstrafe verbüßt. In der Regel werden solche Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten Graz-Karlau, Stein oder Garsten untergebracht. Weibliche Gefangene mit lebenslanger Haftstrafe befinden sich generell in der Justizanstalt Schwarzau.

Personal und Budget

Insgesamt waren im Jahr 2007 in den österreichischen Justizanstalten mehr als 3.800 Bedienstete tätig. Zum Stichtag 30. August 2007 waren davon 3.113 Justizwachebedienstete, arbeiteten also als Aufsichts- und Betreuungspersonen für die Häftlinge. 96 davon gehörten der Justizwache Einsatzgruppe an, einer Sondereinheit der österreichischen Justizwache.

Daneben waren noch 96 Sozialarbeiter, 66 Ärzte, 66 Psychologen und Psychotherapeuten sowie 14 Pädagogen beschäftigt. Die Zahl der angestellten Ärzte vermehrte sich seit 1997 um etwa 20 %, die Gesamtmitarbeiterzahl um etwa 25 %.[29] Gleichzeitig stieg allerdings auch die Gesamtzahl der Inhaftierten kontinuierlich an. So waren Anfang der 90er-Jahre noch etwa 6800 Personen in Österreich inhaftiert, in den darauf folgenden Jahren stiegen die Häftlingszahlen jedoch rapide an, bis schließlich Ende des Jahrzehnts über 8000 Personen in den Justizanstalten untergebracht waren.

Der Aufwand für den Strafvollzug betrug im Jahr 2010 rund 337,6 Millionen Euro (davon 170,6 Millionen Personalaufwand und 167 Millionen sachbezogene Kosten). Durch den Arbeitsdienst in den Justizanstalten konnten zudem Einnahmen von 48,7 Millionen Euro erwirtschaftet werden.[30]

Ausbrüche und Ausbruchsversuche

In den letzten Jahren ist die Zahl der Ausbrüche und Ausbruchsversuche in Österreich stark zurückgegangen. Bei Fluchten aus den Justizanstalten wird zwischen Ausbrüchen (aus dem geschlossenen Bereich), Entweichungen (aus dem nicht geschlossenen Bereich, aus dem offenen Vollzug oder einer Ausführung) und Nichtrückkehr von einer Vollzugslockerung unterschieden. Waren Mitte der 90er-Jahre noch bis zu 50 Ausbrüche im Jahr zu verzeichnen, so gibt es heute kaum noch erfolgreiche Ausbruchsversuche. Eine Ausnahme von dieser zurückgehenden Statistik stellt das Jahr 2005 dar, in dem 17 Personen die Flucht aus einem österreichischen Gefängnis gelang. Grund für die Abnahme ist eine zunehmende Modernisierung der Sicherheitstechnik in den Justizanstalten.[31]

Im Gegensatz zu anderen Ländern ist der Ausbruch eines Gefangenen aus dem Strafvollzug in Österreich kein strafbares Delikt. Ein Gefängnisausbruch kann somit für den Gefangenen nur eine anstaltsinterne disziplinäre Strafe nach sich ziehen. Allerdings machen sich ausbrechende Häftlinge meistens der schweren Sachbeschädigung (Beschädigung einer Einrichtung der Republik Österreich) oder der schweren Körperverletzung (Verletzung eines Beamten der Justizwache) schuldig. Wer jedoch einen Gefangenen befreit oder befreien will, macht sich der Befreiung von Gefangenen nach § 300 StGB schuldig, es sei denn, man ist selbst Gefangener.[32]

Suizide und Suizidversuche

Durchschnittlich nehmen sich jedes Jahr bis zu 15 Häftlinge in österreichischen Justizanstalten das Leben.[33] Suizide begehen aber nicht nur Insassen mit mehrjährigen Haftstrafen, sondern regelmäßig auch Untersuchungshäftlinge und (hier nicht eingerechnet) Schubhäftlinge. Von 1947 bis 1999 gab es 410 dokumentierte Suizide im österreichischen Strafvollzug.[34] Als Ursache für die meisten Selbstmorde wird von Experten der hohe Stress besonders bei Neuankömmlingen vermutet. Bei der Hälfte aller Suizide ging ein erfolgloser Suizidversuch voraus, in 37 Prozent der Fälle ging dem Selbstmord eine explizite Ankündigung voraus.[35]

Einzelnachweise

  1. Veronika Hofinger, Arno Pilgram: Ausländische Gefangene in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren (PDF; 1,7 MB). Studie des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie, Wien. Angaben aus dem Absatz „Übersicht über Strafen und Maßnahmen“.
  2. Siehe BGBl. Nr. 354/1983; Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen.
  3. Ressortbericht der liechtensteinischen Justiz aus dem Jahr 2008. (PDF-Datei; 167 kB)
  4. Sinngemäßes Zitat Peter Westenthaler aus dem Ö1-Mittagsjournal vom 21. August 2007.
  5. Aussage der Justizministerin aus dem orf.at-Bericht vom 19. August 2007.
  6. Presseaussendung des BMJ zur Absegnung des Gesetzesvorschlags im Ministerrat.
  7. orf.at-Bericht vom 26. Februar 2008 zum Thema Zu wenig Platz für zu viele Häftlinge.
  8. Bilanz und aktuelle Vorhaben – Jahresrück- und Jahresausblick von Justizministerin Maria Berger am 30. Juli 2008.
  9. Markus Müller: Streit um Privatisierung von Gefängnissen. Bericht des Radiosenders Ö1, ausgestrahlt im Mittagsjournal am 12. April 2008.
  10. Darstellung des Bundesministeriums für Justiz zu den Privatisierungs-Vorwürfen.
  11. Pressemeldung des österreichischen Parlaments zum Einlangen des Gesetzesentwurfs zum Justizbetreuungsagenturgesetz.
  12. Pressemeldung des Parlaments zum Thema Nationalrat beschließt mehrheitlich Justizbetreuungsagentur.
  13. Pressekonferenz zur Einführung der „Fußfessel“. Pressetext des Bundesministeriums für Justiz.
  14. DiePresse.com: Ab morgen: Mindestsicherung und Fußfessel. Artikel vom 31. August 2010.
  15. 15,0 15,1 Statistische Angaben zur Aufteilung der Häftlinge nach Alter und Geschlecht laut Webauftritt des österreichischen Strafvollzugs.
  16. Anfragebeantwortung (PDF; 227 kB) von Bundesministerin Dr. Maria Berger zum Thema Kosten für „Justizgebäude“.
  17. Information des BMJ zum Neubau von Justizzentren.
  18. ORF Wien: Eine Million Euro für nie gebautes Gefängnis. Artikel vom 17. Juli 2013.
  19. Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Justiz, abgerufen am 1. Juli 2015
  20. Strafvollzug: Sektion im Justizministerium löst Vollzugsdirektion ab. Artikel auf derStandard.at vom 29. Juni 2015.
  21. Vgl. Regierungsvorlage zu einem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz
  22. Berichtsseite des CPT über Besuche in Österreich (englischsprachig).
  23. Daten laut „Die Presse“-Ausgabe vom 1. März 2008.
  24. Angaben zur Entwicklung der Insassenzahlen laut Veröffentlichung des BMI von 2008. Siehe hier. (PDF-Datei; 232 kB; Englisch)
  25. Anfragebeantwortung (PDF; 121 kB) von Bundesministerin Dr. Beatrix Karl zum Thema Belagszahlen in den Justizanstalten.
  26. Bericht von orf.at vom 27. Juli 2008 zum Thema „Wieder Ressourcen freibekommen“.
  27. Anfragebeantwortung (PDF; 18 kB) von Bundesministerin Dr. Maria Berger zum Thema „Lebenslänglich“.
  28. Artikel der Salzburger Nachrichten vom 3. August 2006 zum Thema Lebenslange Haft: Fakten und Fachmeinungen.
  29. Anfragebeantwortung (PDF; 38 kB) von Bundesministerin Dr. Maria Berger zum Thema Personal in den österreichischen Justizanstalten.
  30. Budgetangaben laut Bundesministerium für Justiz.
  31. Anfragebeantwortung (PDF; 19 kB) von Bundesministerin Dr. Maria Berger zum Thema Ausbrüche aus Justizanstalten.
  32. Artikel der Zeitschrift „Öffentliche Sicherheit“ in der Ausgabe 2006 09/10 zum Thema Gefängnisausbrüche.
  33. Georgia Schultze: Freitod ist kein Ausweg. Bericht des Radiosenders Ö1, ausgestrahlt im Journal Panorama am 14. Februar 2006.
  34. Stefan Frühwald, Patrick Frottier, Kristina Ritter, F. König: Deprivation versus Importation: ein Erklärungsmodell für die Zunahme von Suiziden in Haftanstalten. Fortschrittliche Neurologische Psychiatrie, Band 68, 2001, S. 90–96. doi:10.1055/s-2001-11173.
  35. Stefan Frühwald, Patrick Frottier, Reinhard Eher, Norbert Benda, Kristina Ritter: Welche Relevanz hat die dokumentierte Suizidalität in Gefangenensuiziden?. Psychiatrische Praxis, Band 28, 2001, S. 326–329. doi:10.1055/s-2001-17774.

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