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Jugendstrafrecht

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Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Es beinhaltet den Erziehungsgedanken, der sich insbesondere auch in den vielfältigen, abgestuften Reaktionsmöglichkeiten widerspiegelt. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, etwa die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskurses (zum Beispiel in Form eines Anti-Gewalt-Trainings), leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten.[1]

Geschichte

Entwicklungspsychologisch sind Kinder erst ab einem gewissen Alter fähig, das Unrecht einer Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Diese Erkenntnis war bereits bei der Schaffung eines ersten öffentlichen Strafrechts vorhanden.

Das römische Recht legte die Strafmündigkeit von Kindern bei 7 Jahren fest, sofern diese einsichtsfähig waren. Die Rechtssammlungen des Mittelalters (z. B. der Sachsenspiegel o. ä.) sahen keine einheitlichen Vorschriften vor. Grundsätzlich setzte die Strafmündigkeit im Alter zwischen 7 und 14 Jahren ein. Die „infantes“ (bis 7 Jahre) wurden in der Regel nicht bestraft, allenfalls „leicht“ gezüchtigt. Die „impuberes“ (die Unreifen, 7–13 Jahre) wurden nach ihrem jeweiligen Entwicklungsgrad belangt, während die „minores“ (junge Leute, 14–25 Jahre) dem Strafrecht wie die Erwachsenen unterlagen. Es kam durchaus vor, dass Todesurteile gegen 13- und 14-Jährige verhängt und vollstreckt wurden.

In Norwegen wurde der „halbbüßige“ Mann (12–15 Jahre) mit der Hälfte der Strafe belegt. Taten von Kindern ab 7 Jahren wurden dem Vormund als Fahrlässigkeit angelastet. Regelmäßig wurde das Kind gezüchtigt (durch den Vormund oder den Verletzten); Todes- und Leibesstrafen (Folter) waren eingeschränkt.

Im ersten kodifizierten deutschen Strafrecht, der Tiroler Malefizordnung von 1499 wurden bei minderschwerem Diebstahl nur über Achtzehnjährige an den Pranger gestellt, gezüchtigt und ausgewiesen; bei schwerem Diebstahl sollten nur jene erhängt oder ertränkt werden, bei Jugendlichen wurde hier die Strafe dem Ermessen des Gerichts überlassen. Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 sah bei Diebstahl (Art. 164) vor, dass beispielsweise der Täter unter 14 Jahre statt mit dem Tode nur mit einer Körperstrafe bestraft wurde.

Im französischen Code Pénal von 1810 war bei unter 16-Jährigen die Einsichtsfähigkeit individuell zu beurteilen. Lag diese vor, wurde allgemeines Strafrecht angewandt.

In den Vereinigten Staaten gibt es kein einheitliches ​​Alter, ab wann ein Kind von einem Jugendgericht (Juvenile court) verurteilt werden kann. Je nach Bundesstaat variiert das Mindestalter von 10 bis zumeist 13 Jahren bis zu dem 17. oder 18. Lebensjahr. Nicht alle Kinder und Jugendlichen, die ein Verbrechen begehen, müssen vor einem Gericht erscheinen, da die Polizei auch andere Möglichkeiten bei weniger schweren Delikten gemäß offizielle Faktoren nutzen kann. In einigen Staaten wie in Washington, hängt das Mindestalter von der Schwere des Verbrechens ab. 1966 entschied der United States Supreme Court, dass Jugendlichen ein Gerichtsverfahren gewährt werden muss; der Verzicht auf die Zuständigkeit von einem Jugendgericht muss freiwillig erfolgen.

In den einzelnen deutschen Ländern wurde im Verlauf des 19. Jahrhunderts die Strafmündigkeit auf 8, 10, 12 oder 14 Jahre festgesetzt. Mit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wurde die Strafmündigkeit auf 12 Jahre festgesetzt, bis zum 18. Lebensjahr galten gemilderte Strafrahmen.

Ende des 19. Jahrhunderts traten verstärkt Bestrebungen zur Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts auf. Die ersten Früchte dieser Entwicklung waren, dass 1908 das erste Jugendgericht, im Jahre 1912 das erste Jugendgefängnis errichtet wurde. 1923 wurde das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verabschiedet, das den Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln legte. Allerdings wurde es im Dritten Reich gravierend geändert. Das heutige JGG passierte den Bundestag 1953 und baute in seinen wesentlichen Grundzügen auf dem Gesetz von 1923 auf.

Einzeldarstellungen

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 22. August 2014
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Jugendstrafrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.