Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzyklopädie zum Judentum.
Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ... Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten) |
How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida |
Jugendarrest
Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG), mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat – wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist.
Der Jugendarrest wurde 1940 durch die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechtes eingeführt und 1943 in das Reichsjugendgerichtsgesetz eingefügt. Seitdem hat sich wenig an den Vorschriften zur Verhängung von Jugendarrest geändert – lediglich die Maximalzahl der Freizeitarreste wurde 1990 von vier auf zwei abgesenkt.
Seit dem 7. März 2013 kann Jugendarrest auch als sog. „Warnschussarrest“ verhängt werden, das heißt, gekoppelt mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe. Davon soll abgesehen werden, wenn der Jugendliche schon einmal Dauerarrest verbüßt hat oder sich länger in Untersuchungshaft befunden hat.
Jugendarrest kann auch – als sogenannter „Ungehorsamsarrest“ – nach schuldhafter Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen (§ 11 Abs. 3 JGG) und bei schuldhafter Nichterfüllung richterlicher Auflagen (§ 15 Abs. 3 JGG) verhängt werden.
Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG).
Arten des Jugendarrests
Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (§ 16 JGG) angeordnet bzw. verhängt werden:
- Der Freizeitarrest (umgangssprachlich auch Wochenendarrest) erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
- Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit.
- Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.
Vollzug des Jugendarrests
Der Vollzug des Jugendarrestes „soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“, er „soll erzieherisch gestaltet werden“ und er „soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben“ (§ 90 Abs. 1 JGG).
Der Jugendarrest wird – für männliche und weibliche Jugendliche getrennt – in Freizeitarresträumen oder in Jugendarrestanstalten (JAA) der Justizverwaltungen der Bundesländer vollzogen – in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils und nach den näheren Bestimmungen der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO).
In der Praxis kommt es vor, dass angeordneter Jugendarrest wegen der zu geringen Anzahl von Arrestplätzen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 87 Abs. 4 JGG vollstreckt werden kann und eine Vollziehung deshalb unterbleibt.
Ausnahmen vom Jugendarrest
Von Jugendarrest wird abgesehen, wenn durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Ahndung durch den Jugendrichter entbehrlich ist (§ 5 Abs. 3 JGG).
Wird Hilfe zur Erziehung (§ 12 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34 SGB VIII) angeordnet, so darf Jugendarrest damit nicht verbunden werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Nicht in den Jugendarrest aufgenommen werden dürfen weibliche Jugendliche und Heranwachsende ab dem sechsten Monat einer Schwangerschaft oder wenn sie vor weniger als sechs Wochen entbunden haben oder wenn sie ihr Kind stillen (§ 5 Abs. 3 JAVollzO).
Sondervorschriften für Bundeswehrsoldaten
Für eine vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangene Tat wird gegenüber Soldaten der Bundeswehr die Vollstreckung des Jugendarrestes aufgeschoben oder aber – wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern – der Jugendarrest nicht vollstreckt.
Für den Vollzug von Jugendarrest an Soldaten durch Behörden der Bundeswehr für eine während des Wehrdienstes begangene Tat gilt die Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO). Durch den in einer militärischen Anlage oder Einrichtung durchgeführten Vollzug – während dem der Soldat in der Regel am Dienst teilnimmt – „soll die Bereitschaft des Soldaten gefördert werden, ein gesetzmäßiges Leben zu führen, namentlich seine soldatischen Pflichten zu erfüllen“. Dabei wird der Soldat von anderen Soldaten getrennt in einem Arrestraum untergebracht – es sei denn, er wird wegen seiner Dienstteilnahme oder Beschäftigung außerhalb des Arrestraumes eingesetzt. Die Strafe unterscheidet sich im eigentlichen Ablauf nicht vom Disziplinararrest oder Strafarrest.
Siehe auch
Weblinks
- Eva Müller, Sabine Gründler: Sozialstunden und Jugendarrest: Der Staat gegen aufmüpfige Kinder, am 10. Januar 2008 im Fernsehmagazin Monitor
- ho/ddp: Jugendarrest für Amok-Drohung, am 17. März 2009 in Der Tagesspiegel
- Jugendarrest auf PODKNAST.de
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Jugendarrest aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |