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Jahresabschluss

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Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Gemäß § 242 HGB besteht ein Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften kommt laut § 264 HGB ein Anhang hinzu. Gegebenenfalls wird der Jahresabschluss ergänzt um einen Lagebericht. Kleine Gewerbetreibende und Freiberufler sind nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet; sie erstellen in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung.

Neben dem Jahresabschluss kann es auch Zwischenberichterstattungen geben.

Funktionen

Der Jahresabschluss hat zwei Grundfunktionen: Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf.

  • Informationsfunktion: Die Dokumentation der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Bilanzstichtag ist Basis für Planungen und künftige Entscheidungen des Unternehmens, der Anteilseigner und externer Gruppen. Das Ergebnis des Jahresabschlusses wird von Banken und anderen Gläubigern als Kriterium für Kreditvergabe herangezogen und kann nach § 258 HGB als Beweis in einem Rechtsstreit verwendet werden.
  • Dokumentationsfunktion: Nachweis der in der Buchführung aufgezeigten Geschäftsvorfälle und Erfassung der finanz- und leistungswirtschaftlichen Sachverhalte.

Rechtliche Grundlagen

Die handelsrechtlichen Grundlagen für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind im Wesentlichen im deutschen Handelsgesetzbuch (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und im österreichischen Unternehmensgesetzbuch enthalten. In der Schweiz und in Liechtenstein bildet seit 1883 das Obligationenrecht die rechtliche Basis. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen darüber hinaus internationale Rechnungslegungsstandards beachten. Die beiden wichtigsten Regelwerke sind die International Financial Reporting Standards (IFRS), verpflichtend für Konzernunternehmen, und die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) für Unternehmen, die im US-amerikanischen Markt tätig sind. Die Anwendung von US-GAAP kann Voraussetzung für die Börsennotierung in den USA sein. Die zum Teil erheblich voneinander abweichenden Vorschriften der einzelnen Standards können die Notwendigkeit einer Parallelen Buchführung und mehrerer paralleler Abschlüsse zur Folge haben. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee entwickelt in Deutschland Empfehlungen zur Standardisierung nationaler und internationaler Grundsätze. Es hat jedoch inzwischen infolge des Vormarsches der IFRS an Bedeutung verloren.

Diese Rahmen-Regelwerke werden durch weitere Gesetze und Verordnungen rechtsform- und branchenabhängig ergänzt: Das Publizitätsgesetz regelt die Veröffentlichung der Abschlüsse bestimmter Unternehmen, steuerliche Bestimmungen enthält das Einkommensteuergesetz. Zudem ergeben sich Besonderheiten in Abhängigkeit von der Rechtsform (z. B. §§ 150 ff. Aktiengesetz oder § 42 GmbHG). Für den Jahresabschluss bei Kreditinstituten gilt die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV), bei Versicherungen die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) und bei Pensionsfonds die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV).

Zur Aufstellung verpflichtete Unternehmen

Einen Jahresabschluss müssen grundsätzlich alle Kaufleute aufstellen (§ 242 HGB). Davon befreit sind Einzelkaufleute, die am ersten bzw. an den letzten zwei aufeinander folgenden Abschluss-Stichtagen 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss nicht überschreiten (§ 241a HGB).

Zeitpunkt der Aufstellung

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten, kleine Kapitalgesellschaften in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres aufstellen (§ 264 HGB). Nicht-Kapitalgesellschaften sind zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB), dies entspricht bei normalem Geschäftsgang einem Zeitraum von bis zu neun Monaten und bei unvorhergesehenen Ereignissen bis zu zwölf Monaten.

Vorbereitung

Die vorbereitenden Arbeiten im Jahresabschluss überprüfen und korrigieren das Ergebnis, das durch die laufende Buchführung entstanden ist, und bereiten es den internen und gesetzlichen Erfordernissen entsprechend auf. Im Folgenden sind die wichtigsten Vorarbeiten aufgeführt.

  • Die Inventur stellt den tatsächlichen Bestand des Vermögens und der Schulden fest. Die in das Inventar aufgenommenen Bestände werden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bewertet und Differenzen zwischen Soll- und Istbestand erfolgswirksam ausgebucht.
  • Durch die Ermittlung und Buchung von Abschreibungen fließen Wertminderungen des Anlagevermögens entsprechend der Nutzungsdauer der einzelnen Anlagegegenstände in den Jahresabschluss ein. Gegebenenfalls sind Abschreibungen auch auf das Umlaufvermögen erforderlich.
  • Forderungen müssen auf ihre Bonität geprüft und bewertet werden. Erkennbare Risiken des Forderungsausfalls werden durch die Buchung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt.
  • Die periodengerechte Erfolgsermittlung wird durch die zeitliche Rechnungsabgrenzung und die Bildung von Rückstellungen gewährleistet.
  • Ebenfalls zu den vorbereitenden Abschlussbuchungen zählt die Einstellung gesetzlich vorgeschriebener oder freiwilliger Rücklagen.
  • Neben den genannten Schritten können zahlreiche weitere Korrekturen notwendig sein. Dazu zählt etwa die Abgrenzung des privaten vom geschäftlichen Bereich oder die sachliche Abgrenzung betriebsfremder Aufwendungen und Erträge (zum Beispiel Spenden).

Aufstellung

Die Aufstellung des Jahresabschlusses geschieht in mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsschritten:

Kontenabschluss

  • Abschluss der Unterkonten: Oft sind wichtige Konten der Übersichtlichkeit wegen in Unterkonten aufgesplittet, deren Salden im Jahresabschluss in den zugehörigen Hauptkonten zusammengeführt werden müssen (beispielsweise Skonti).
  • Abschluss der Hauptkonten: Auch die Hauptkonten werden abgeschlossen, indem ihre Salden gezogen und über das Schlussbilanzkonto in die Bilanz, oder über das Gewinn- und Verlustkonto in die Gewinn- und Verlustrechnung übertragen werden. Hierbei ist häufig die Aufsplittung des Ergebnisses in ein Betriebsergebnis notwendig, das aus der betrieblichen Leistungserstellung entstanden ist, und weitere Ergebnisstufen, die betriebsfremde oder außerordentliche Erträge und Aufwendungen ausweisen.

Abschlussübersicht

Die „Abschlussübersicht“, auch „Hauptabschlussübersicht“ oder „Betriebsübersicht“ genannte Tabelle dient der Überprüfung des Zahlenwerkes. Sie stellt in komprimierter Form die Anfangsbestände, die Summen aller Soll- und Habenbuchungen, die Salden aller Konten, die oben erläuterten vorbereitenden Korrekturen sowie deren Ergebnis dar und gliedert das Zahlenwerk abschließend nach den Bestands- und den Erfolgskonten auf.

Die Betriebsübersicht ist dem Finanzamt auf Verlangen zusätzlich zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Bei kleinen Unternehmen kann sie den Jahresabschluss ersetzen, wenn die formalen Anforderungen und die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden.

Feststellung

Verantwortlich für die Aufstellung ist der Kaufmann. Bei Kapitalgesellschaften wird der Abschluss von den gesetzlichen Vertretern aufgestellt und anschließend zur Prüfung und Feststellung weitergeleitet. Die Feststellung, also die Billigung des Jahresabschlusses, obliegt bei der GmbH den Gesellschaftern (§ 42a GmbHG), bei der AG dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung (§ 172 AktG). Bei Genossenschaften hat nach § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt nach § 48 Abs. 1 GenG der Generalversammlung. Bei Personengesellschaften wird der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt (sog. Grundlagengeschäft).

Rechnungslegungsdokumente

Nach deutschem und österreichischem Handelsrecht ist der Jahresabschluss die Zusammenstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), die bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter um einen erläuternden Anhang erweitert werden. Weiterhin sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Lagebericht beizufügen. Darüber hinaus müssen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern (§ 264 Abs. 1 HGB)

Die Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP fordert die Vorlage weiterer Dokumente. Dazu zählen die Kapitalflussrechnung (cash flow statement), die Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income), die Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in stockholders's equity), die Segmentberichterstattung sowie Angaben zu ausgewählten Finanzdaten aus der Vergangenheit oder zu den Kursen ausgegebener Wertpapiere.

Für die Festsetzung ertragsabhängiger Steuern ist die Bilanz beim Finanzamt einzureichen. Wegen der Unterschiede bei den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen für Bilanzierung und Bewertung ist es für die meisten Unternehmen notwendig, sowohl eine handelsrechtliche als auch eine Steuerbilanz zu erstellen.

Publizitäts- und Prüfungspflichten

Der Jahresabschluss bestimmter Unternehmen, insbesondere von größeren Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (Versicherungen, Kreditinstitute) oder Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, muss von unabhängigen Instituten geprüft und anschließend im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (Offenlegung). Art und Umfang der Prüfungs- und Publizitätspflichten ist bei Kapitalgesellschaften von der Größe abhängig. Aktiengesellschaften veröffentlichen die offiziellen Bestandteile in der Regel zusammen mit ergänzenden Informationen für die Anteilseigner im Rahmen eines Geschäftsberichtes.

Die verpflichteten Unternehmen haben ihren Jahresabschluss bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH elektronisch einzureichen. Das Bundesamt für Justiz ist von Amts wegen verpflichtet, gegen alle vom Bundesanzeiger wegen Versäumnis der Meldepflicht beanstandeten Unternehmen ein Verfahren einzuleiten. Bis Ende 2009 war die Einreichung in Papierform zulässig. Seit 1. Januar 2007 können die Jahresabschlüsse elektronisch eingereicht werden.[1] Zuvor waren die Jahresabschlüsse bei den Amtsgerichten einzureichen, zuletzt waren hierzu 1,1 Millionen Unternehmen verpflichtet. 2008 wurden wegen Nicht-Einreichung rund 460.000 Ordnungsgeldverfahren eröffnet; im Jahr 2009 etwa 200.000.[2]

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (im deutschsprachigen Teil der Schweiz und in Liechtenstein Erfolgsrechnung genannt) stellt die einzelnen Stufen des Ergebnisses inklusive der Auswirkung der Besteuerung dar. Wie der verbliebene Gewinn oder Verlust letztendlich unter den Unternehmenseignern verteilt wird, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Neben vertraglichen Regelungen sind gesetzliche Vorschriften, zum Beispiel zur Haftung einzelner Gesellschafter in der OHG und der KG, zur Einstellung von Rücklagen sowie die Notwendigkeit zur Bildung von Gewinn- und Verlustvorträgen zu beachten. Beschlüsse über die Ergebnisverwendung sind Teil der Offenlegungspflichten.

Auswertung

Mit der Auswertung von Jahresabschlüssen befasst sich die Jahresabschlussanalyse. Sie bereitet Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf und ermittelt und beurteilt Kennzahlen wie Kapitalausstattung, Vermögensaufbau, Rentabilität, Liquidität oder Quotienten für Finanzierung und Investition. Neben den offiziellen Bestandteilen des Abschlusses können für unternehmensinterne Zwecke interne Daten wie Fälligkeitstermine, Bestellungen oder Ergebnisse der Planungsrechnung für die Auswertung herangezogen werden.

Einzel- und Konzernabschluss

Sind mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in einen Konzern eingegliedert, werden ihre Einzelabschlüsse in der Regel zu einem Konzernabschluss zusammengeführt, um den Adressaten des Abschlusses ein unverfälschtes Bild über die Lage der Gesamtgruppe zu liefern. Unter bestimmten Bedingungen ist die Konsolidierung von Einzelabschlüssen gesetzlich vorgeschrieben. So sind kapitalmarktorientierte Konzern-Mutterunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, einen Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS zu erstellen (§ 315a HGB). Da ein IFRS-Abschluss zwingend die Vorjahresdaten enthalten muss, waren betroffene Konzerne gezwungen, bereits ein Jahr früher parallel nach IFRS zu bilanzieren.

Verweise

Literatur

  • Adolf G. Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse. 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 978-3791027708.
  • Reiner Deussen: Jahresabschluss und Lagebericht. 3. Auflage, HDS Verlag 2011, ISBN 978-3941480261.
  • Ulrich Doering, Rainer Buchholz: Buchhaltung und Jahresabschluss: Mit Aufgaben und Lösungen. 12.Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3503130382.
  • Mark Fudalla, Martin Tölle, Christian Wöste, Manfred zur Mühlen: Bilanzierung und Jahresabschluss in der Kommunalverwaltung: Grundsätze für das Neue Kommunale Finanzmanagement. 3. Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3503129102.
  • Siegfried Schmolke, Manfred Deitermann: Industrielles Rechnungswesen IKR. Finanzbuchhaltung - Analyse und Kritik des Jahresabschlusses - Kosten- und Leistungsrechnung. 40. Auflage, Winklers, Düsseldorf 2011, ISBN 978-3804566521.
  • Joachim Tanski: Jahresabschluss in der Praxis. 1. Auflage, Haufe-Lexware, Freiburg im Breisgau 2011, ISBN 978-3-448-09968-3.

Weblinks

Einzelnachweise

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