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Haft

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Die Artikel Haft und Freiheitsstrafe überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. Paramaeleon (Diskussion) 12:15, 22. Apr. 2013 (CEST)
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Was sind die Folgen für die inhaftierte Person? Bleibt ein Arbeitsverhältnis bestehen, erhält die Person Lohnfortzahlung, wird ihr gekündigt? Haben (unschuldige) Familienangehörige Ansprüche, wenn z.B. das Haupteinkommen wegfällt? Was passiert mit einer Wohnung/einem Haus und dem Hausrat, falls diese ohne Einkommen nicht gehalten werden kann? Wird das währed der Haft vom Staat übernommen?
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Dieser Artikel befasst sich mit der Haft als Freiheitsentzug, für andere Bedeutungen siehe Haft (Begriffsklärung).
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Haft bezeichnet den Freiheitsentzug (Art. 104 Abs. 2 GG) einer Person aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung.

Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können, und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggf. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.

Zivilprozessrecht

Muss der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) gezwungen werden, so ist eine Zwangsmaßnahme nach §§ 901, 904 ZPO statthaft. Diese Haft darf nicht länger als sechs Monate dauern. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der sich regelmäßig der Vollstreckungshilfe durch die Polizei bedient. Die Verwahrung erfolgt in den Justizvollzugsanstalten.

Die Zwangshaft kann verhängt werden, wenn unvertretbare Handlungen (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden sollen. Auch diese Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Rechtsgrundlage sind die §§ 888 und 904 ff. ZPO. In der Praxis kommt es zur Verhängung einer Zwangshaft erst dann, wenn zuvor verhängte Zwangsgelder den Willen des Schuldners nicht beugen konnten oder das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und stattdessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird. Ausnahme: Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (Art. 11, 8. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966).[1]

Das Gericht kann die Erzwingungshaft anordnen, wenn bestimmte Handlungen erzwungen werden sollen (z. B. Herausgabe von Beweismitteln, Zeugenaussage etc.). Diese, auch Beugehaft genannte Haftform ist auch im Bereich des Strafrechts zu finden.

Ordnungshaft

Wird gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen oder wird eine gerichtliche Verhandlung gestört, so kann das Gericht Ordnungshaft gegen den Störer (auch bei Eidverweigerung oder versäumtem Erscheinen) verhängen. Die Ordnungshaft dauert mindestens einen Tag und kann bei einer Mehrzahl von Verstößen bis zu zwei Jahre dauern. Kann ein Ordnungsgeld als Zwangsmittel nicht beigetrieben werden, so verhängt das Gericht eine sog. Ersatzordnungshaft.

Strafverfahrensrecht

Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe

Die Verbüßung eines strafprozessual angeordneten Freiheitsentzuges wird als Freiheitsstrafe (auch: Strafhaft) bezeichnet. Ist der zu einer Geldstrafe Verurteilte nicht zahlungsfähig oder -willig, so kann eine Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) angeordnet werden. Dieser sogenannte "Vollstreckungshaftbefehl" wird nicht von einem Richter, sondern einem Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft erlassen, da die Staatsanwaltschaft in Deutschland die Strafvollstreckungsbehörde ist.

Untersuchungshaft

Ist ein Strafverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann der dringend Tatverdächtige in die Untersuchungshaft („U-Haft“) genommen werden. Zur Inhaftierung zur Untersuchungshaft muss ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund nach § 112 StPO vorliegen. Als Haftgründe in § 112 StPO genannt werden Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr (Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln o. Ä.) vorliegen. Ein dritter möglicher Haftgrund ist Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO).

Auslieferungshaft

Ebenfalls eine Maßnahme der Strafverfolgung stellt die Auslieferungshaft dar. Deutschland erfüllt damit seine auf internationalem Recht basierenden Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten, flüchtige Straftäter der Justiz ihres Heimatlandes zu überstellen.

Die Rechtsgrundlagen hierfür sind

Voraussetzung für eine Auslieferung ist, dass die im Auslieferungsbegehren vorgeworfene Straftat auch nach deutschem Recht strafbar ist. Politische Vergehen sind von der Auslieferung ausgenommen.

Gewährtes Asyl steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen (§ 4 AsylVfG). Die Gefahr drohender Verfolgung ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen.[2]

Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach Art. 16 GG grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Über eine Auslieferung entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht.

Organisationshaft

Abschiebungshaft

(unkorrekt auch: Abschiebehaft) Zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) und Vorbereitung der Ausweisung (Vorbereitungshaft) kann nach § 62 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Haft angeordnet werden. Abschiebungshaft wird durch das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde verhängt. Haftgründe der Sicherungshaft ergeben sich aus § 62 Abs. 2 AufenthG. Haftgründe für die Vorbereitungshaft aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Bei dieser Art der Haft handelt es sich nicht um eine Strafhaft, sondern um eine Verwaltungshaft. Daher gelten hierfür nicht die im Strafrecht anwendbaren Verfahrensabläufe, sondern die Regelungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG, § 106 Abs. 2 AufenthG).

Da diese Form der Haft der Sicherung der Abschiebung dient, kann Abschiebungshaft nicht verhängt werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Abschiebung nicht in absehbarer Zeit möglich ist (z.B. fehlende Abschiebewege, andauernder Abschiebestopp).

Strafrecht

Haft war in Deutschland bis zur Großen Strafrechtsreform 1969 die einfachste Form der Freiheitsentziehung und durfte nur bei Übertretungen verhängt werden. Die Mindestdauer war ein Tag, die Höchstdauer sechs Wochen. Im Zuge der Strafrechtsreform trat anstelle der drei verschiedenen Formen der Freiheitsentziehung (Zuchthaus, Gefängnis und Haft) die einheitliche Freiheitsstrafe (in Kraft seit 1970).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGBl. 1973, II S. 1534.
  2. Kleinknecht/Meyer-Großner, Kommentar zur StPO, S. 46 Rn. 209.
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