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Im Namen des Volkes

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Kopf eines Urteils des Bundesgerichtshofs

„Im Namen des Volkes“ ergehen nach deutschem Prozessrecht die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (§ 25 Abs. 4 BVerfGG) sowie die Urteile (grundsätzlich nicht aber die Beschlüsse) aller ordentlichen Gerichte und Fachgerichte (§ 311 Abs. 1 ZPO; § 268 Abs. 1 StPO; § 117 Abs. 1 Satz1 VwGO; § 105 Abs. 1  Satz 1 FGO; § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Prozessordnungen der Landesverfassungsgerichte kennen teilweise abweichende Eingangsformeln.

Allgemeines

Die Formel Im Namen des Volkes ist Ausdruck dafür, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). Die Formel bringt daher in erster Linie zum Ausdruck, dass die Richter als Vertreter des Souveräns Recht sprechen; da ihre Entscheidung allein an das Gesetz gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 GG), bedeutet sie auch, dass das Urteil dem als Gesetz formulierten Willen der Bevölkerung entspreche; sie meint aber nicht eine Abhängigkeit von der Volksmeinung (vox populi) [1], wie sie etwa in Meinungsumfragen zum Ausdruck gebracht wird.

Beschlüsse in Familiensachen

Umstritten ist seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ob auch die Beschlüsse, die es an Stelle der früheren Urteile vorsieht, „im Namen des Volkes“ zu ergehen haben. Anders als für Urteile der streitigen Zivilgerichtsbarkeit (§ 311 Abs. 1 ZPO) sieht das FamFG keine ausdrückliche vergleichbare Regelung vor. Für Ehesachen und sogenannte streitige Familiensachen sieht es aber eine weitgehende Verweisung auf die allgemeinen Regelungen der ZPO vor. In der Praxis werden diese urteilsersetzenden Beschlüsse (z.B. Scheidungsbeschluss statt früher Scheidungsurteil) in den meisten OLG-Bezirken nicht mit der Eingangsformel versehen[2], der Bundesgerichtshof als übergeordnete letzte Instanz verwendet die Eingangsformel [3].

Frühere Formen

Historisch leitet sich die Eingangsformel davon ab, dass früher Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen ergingen, da nach früherem, im Absolutismus verwurzelten, Verständnis alle Staatsgewalt vom Monarchen ausging, der in der Rechtsprechung durch Richter nur vertreten wurde.

Mit Einführung der Demokratie wurde die Formel entsprechend angepasst.

Die Urteile des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts im Deutschen Kaiserreich bzw. der Weimarer Republik ergingen „im Namen des Reichs“, in der Zeit des Nationalsozialismus „im Namen des deutschen Volkes“. Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ergingen die Urteile der deutschen Gerichte „im Namen des Rechts“.

Einzelnachweise

  1. Max Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2005, § 311 Randziffer 1
  2. anders ausdrücklich das OLG Zweibrücken, 6 UF 156/12, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. April 2013
  3. z.B. XII ZB 277/12, BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013

Literatur

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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Im Namen des Volkes aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.