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Honorarprofessor

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Honorarprofessoren sind nebenberufliche Professoren. Sie müssen mehrere Jahre lang als selbstständige Dozenten oder Lehrbeauftragte ihre pädagogische Eignung nachgewiesen haben. Außerdem müssen sie besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen erbracht haben. Die Qualifikation der zu bestellenden Persönlichkeit ist in einigen Bundesländern, zum Beispiel in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen, durch Gutachten externer Wissenschaftler zu belegen.[1] Honorarprofessoren führen die Amtsbezeichnung Professor (Prof.) ohne weiteren Zusatz. Sie halten Lehrveranstaltungen ab, sind hauptberuflich aber weiterhin außerhalb der Hochschule tätig. Durch die Bestellung von Honorarprofessoren sollen Personen mit Bezug zur Praxis für die universitäre Lehre gewonnen und dauerhaft eng an die Hochschule gebunden werden.

In Deutschland gab es 2012 etwa 1600 Honorarprofessoren.[2]

Titel

Im Unterschied zur verbeamteten Hochschulprofessur, die dienstrechtlich mit einer Ernennung verbunden ist und hauptberuflich erfolgt, steht die Titularprofessur bzw. Honorarprofessur nicht im Zusammenhang mit einer Ernennung, sondern wird von der Hochschule nach einer meist fünfjährigen Lehrtätigkeit verliehen. Sie grenzt sich damit von dem ehrenhalber verliehenen „Ehrenprofessor“ ab, der mit dem Zusatz „h. c.“ (honoris causa) zu führen ist.

Die Bezeichnung des Titels besagt, dass die Funktion in der Regel ehrenamtlich, d. h. ohne Bezahlung ausgeübt wird (von engl. „honorary“ = ehrenhalber, ehrenamtlich). Auch wenn die Herkunft der englischen Bezeichnung sich wie „honor“ (engl. für Ehre) gleichsam auf das lateinische Wort „honor“ (lat. für Ehre, Staatsdienst) zurückführen lässt, ist der Honorarprofessor im Gegensatz zum Ehrenprofessor oder „Prof. h.c.“ kein Ehrentitel.

Voraussetzungen

Deutschland

In den meisten Bundesländern gelten für Honorarprofessoren andere Zulassungsvoraussetzungen als für ordentliche Professoren. Obwohl teilweise die Voraussetzungen gefordert werden, die an Professoren gestellt werden (§ 65 Abs. 2 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein), wird eine Habilitation nicht vorausgesetzt und liegt häufiger auch nicht vor. Insofern entsprechen die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet nicht genau den wissenschaftlichen Anforderungen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Eine formale oder faktische Bedingung kann eine ca. zehn Semester dauernde vorherige Tätigkeit als Lehrbeauftragter sein.[3] Die Bedingungen sind abhängig von den jeweiligen Regelungen der Hochschulen und Bundesländer. Beispielsweise gibt es in Niedersachsen keine speziellen Regelungen und in Hessen werden in der Regel Honorarprofessuren ausschließlich an Personen verliehen, die sich bei der Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in die Praxis verdient gemacht haben. Häufig ist nach universitätsinternen Regelungen oder Gebräuchen Voraussetzung der Bestellung, dass drei Hochschullehrer anderer Universitäten in Gutachten die Bestellung befürworten.

Honorarprofessoren in Deutschland waren früher in der Regel verpflichtet, zwei Semesterwochenstunden pro Semester unentgeltlich zu lehren (sogenannte „Erhaltungslehre“).[4] In vielen Bundesländern wurde diese Verpflichtung inzwischen in eine Soll-Vorschrift abgeändert. Im Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen ist eine Lehrtätigkeit sogar überhaupt nicht mehr vorgesehen.[2] Falls ein Honorarprofessor seiner Lehrverpflichtung nicht nachkommt oder er zum Schaden der verleihenden Hochschule handelt, kann der Titel aberkannt werden.

Bezüglich der Anstellung an der berufenden Hochschule unterscheiden sich die Bundesländer erheblich. Während Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Einschränkungen haben, darf der Berufene in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen keine hauptamtliche Tätigkeit an derselben Hochschule ausüben. In Bayern darf er an keiner anderen Hochschule berufen sein. In Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern ist dagegen eine nebenberufliche Anstellung an der Hochschule zwingend erforderlich. In Hessen und Schleswig-Holstein können nur Personen aus der Praxis berufen werden.

Die Berufung erfolgt, je nach Bundesland, entweder durch die Hochschule oder das zuständige Ministerium.

In Baden-Württemberg sind Honorarprofessoren Personen, die eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Wochenstunden ausüben. Ob eine Vergütung gezahlt wird, was in der Regel der Fall ist, entscheidet der Senat.

In Thüringen haben Honorarprofessoren die gesetzliche Verpflichtung, in ihrem Fachgebiet mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren. Die Führung des Titels ist an die Dauer der Lehrtätigkeit gebunden. Scheiden Honorarprofessoren wegen Erreichens der Altersgrenze aus, dürfen sie, wie die anderen Hochschullehrer in Thüringen auch, den Titel Professor als akademische Bezeichnung weiter führen.[5]

Österreich

In Österreich wird der Titel Honorarprofessor, sofern in der Satzung als akademische Ehrung vorgesehen, von der Universität verliehen. Im Unterschied zur alten Rechtslage nach UOG 93 ist damit nach UG 2002 keine automatische Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) verbunden, da diese in der Regel an ein Habilitationsverfahren (§ 103 UG) gebunden ist [6].

An der Universität Wien kann das Rektorat „wissenschaftlich besonders qualifizierten Fachleuten in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen und pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor für ein ganzes wissenschaftliches Fach an der Universität Wien auf bestimmte Zeit verleihen.“[7] Ähnlich verleiht das Rektorat nach Zustimmung des Senats eine Honorarprofessur an der Wirtschaftsuniversität Wien.[8]

Die Richtlinien für Ehrungen der Technischen Universität Wien bestimmen, dass „das Rektorat nach Anhörung des Dekans und des Fakultätsrats der betroffenen Fakultät(en) an wissenschaftlich hervorragend qualifizierte Personen in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen und/oder pädagogischen Leistungen für eine bestimmte Zeitdauer oder unbefristet den Titel Honorarprofessorin/ Honorarprofessor und damit verbunden ehrenhalber die Lehrbefugnis über ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verleihen“ kann. Maßgeblich für die Verleihung des Titels und einer damit verbundenen Lehrbefugnis sind die Fähigkeiten zur Erfüllung folgender Aufgaben: Abhaltung von Bachelor- und Diplomprüfungen sowie von Rigorosen und Betreuung von Diplomarbeiten sowie Dissertationen; Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Faches; Betreuung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und/oder die Betreuung hervorragender wissenschaftlicher Projekte.[9]

Kritik in Deutschland

Der Journalist Hermann Horstkotte spricht von einer „häufig abenteuerlichen Vergabepraxis von Honorarprofessuren“. Statt wissenschaftlicher Leistungen zählten oft ganz andere Qualitäten. Indem Hochschulen Prominente aus Wissenschaft und Politik zu Honorarprofessoren ernennen, gewinnen sie einflussreiche Freunde, in manchen Fällen auch Spender.[2]

Für heftige Diskussionen sorgte die Ernennung von Josef Ackermann, damals Vorstandsvorsitzender der Deutsche Bank AG, zum Honorarprofessor an der Wirtschaftsfakultät der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Sie erfolgte im Juli 2008 im zweiten Anlauf, nachdem 2005 ein erster Versuch gescheitert war.[10] Die Kritiker sagten, ein Professor müsse nicht nur lehren, sondern auch Vorbild sein; unter anderem warfen sie Ackermann seine Entscheidung zu massiven Entlassungen bei der Deutschen Bank trotz gleichzeitiger großer Gewinne vor. Manche Kritiker sahen auch einen Zusammenhang zwischen Ackermanns Honorarprofessur und der finanziellen Unterstützung der Deutschen Bank für ein neues Institut der Goethe-Universität.[11]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. landesrecht.thueringen.de, abgefragt am 3. November 2011.
  2. 2,0 2,1 2,2 Hermann Horstkotte: Wie Prominente zu Professoren werden. Zeit online. 23. Oktober 2012. Abgerufen am 1. Oktober 2013.
  3. F.A.Z., 4. August 2007, Nr. 179 / Seite C2
  4. Satzung der Universität Stuttgart zur Bestellung von Honorarprofessoren und zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“ (PDF; 27 kB)
  5. http://thueringen.de/de/tmbwk/wissenschaft/hochschulrecht/hochschulgesetz/teil_5/content.html, § 81, Abs. 1, abgefragt am 5. November 2011
  6. http://kommentare.rdb.at/kommentare/s/ug/htdocs/start.html
  7. Universität Wien § 2 und § 4 Richtlinie des Rektorats (PDF; 91 kB) abgefragt am 28. September 2010
  8. Wirtschaftsuniversität Wien § 17 Ehrungsrichtlinien des Senats abgefragt am 30. September 2010
  9. Technische Universität Wien Beschluss des Senats vom 25. Jänner 2010 abgefragt am 28. September 2010
  10. Zweiter Anlauf: Josef Ackermann ist jetzt doch Honorarprofessor. Spiegel online. 23. Juli 2008. Abgerufen am 1. Oktober 2013.
  11. Christoph Titz: Umstrittene Honorar-Professur: Frankfurter Uni will zweite Chance für Ackermann. Spiegel online. 21. Juli 2008. Abgerufen am 1. Oktober 2013.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Honorarprofessor aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.