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Nachlass

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Nachlass im Zusammenhang mit einem Todesfall. Für den Nachlass bei Preisen, siehe Rabatt. Für das sanierungsrechtliche Nachlassverfahren im Schweizer Recht siehe dort.

Nachlass ist die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen oder die Erbschaft desselben.

Der Begriff Nachlass im weiteren Sinn bezeichnet die Gesamtheit des überlieferten archivalischen Materials (z. B. Werke, Briefe, Lebensdokumente), das sich auf eine Person als Bestandsbildner bzw. Nachlasser bezieht und aus deren Besitz stammt.

Arten von Nachlässen

Wenn derartige Materialien schon bei Lebzeiten einer Bibliothek, einem Archiv oder Museum zur Verfügung gestellt werden, spricht man von „Vorlass“ (den Begriff prägte der Leiter der Handschriftenabteilung des Deutschen Literaturarchivs Marbach, Jochen Meyer).

Unter Umständen wird nicht der gesamte Nachlass einer Person in einer Institution aufbewahrt, sondern es finden sich mehrere Teilnachlässe.

Als einen angereicherten Nachlass bezeichnet man einen Nachlass, der nachträglich um Materialien ergänzt wurde, z. B. um Briefe des Nachlassers, die sich zuvor bei dessen Korrespondenzpartnern befanden.

Im übertragenen Sinn wird manchmal auch von einem Firmennachlass oder einem Vereinsnachlass gesprochen. Der Bestandsbildner ist in diesem Fall keine Einzelperson, sondern eine Firma oder ein Verein.

Erschließung

In Archiven gelten für die Erschließung von Nachlässen die gleichen Grundregeln wie für die Erschließung von Beständen aus dem staatlichen Bereich. Das in deutschsprachigen Ländern vor allem im bibliothekarischen Bereich verwendete Regelwerk für die Erschließung von Nachlässen und Autographen sind die so genannten RNA (Regeln für die Erschließung von Nachlässen und Autographen); die Online-Version ist auf dem Kalliope-Portal zu finden.

Nachweis

Es gibt verschiedene Ansätze, Nachlässe übergreifend nachzuweisen. Dies ist besonders wichtig, da es keine Regeln gibt, welche Nachlässe sich in welchen Institutionen befinden. Nachlässe von Schriftstellerinnen und Schriftstellern finden sich z. B. in großem Umfang im Deutschen Literaturarchiv Marbach, sie können sich aber auch in anderen Bibliotheken, Museen oder Archiven befinden. Nachlässe von Politikern können sich in den Staatsarchiven oder Kommunalen Archiven des Raumes finden, in dem der Erblasser tätig war, oder in dem Archiv der Partei, deren Mitglied der Nachlasser war.

  • Die zentrale Datenbank Kalliope bei der Staatsbibliothek zu Berlin enthält etwa 1,2 Mio. Datensätze zu Autographen und Nachlässen in ca. 500 deutschen Archiven, Bibliotheken und Museen sowie zu anderen Sammlungen. Sie versteht sich in Bezug auf die Listung von Nachlässen als Fortführung des gedruckten Verzeichnisses von Denecke und Brandis.
  • Das Pendant für die Schweiz ist das Repertorium der handschriftlichen Nachlässe in den Bibliotheken und Archiven der Schweiz.
  • Ein weiteres Online-Findmittel für Nachlässe ist die Zentrale Datenbank Nachlässe (ZDN) des Bundesarchivs, die in Fortführung des gedruckten Verzeichnisses von Mommsen ca. 25.000 Nachlässe vor allem in deutschen Archiven nachweist.
  • Für Nachlässe von Künstlern, Wissenschaftlern und Kulturpolitikern in Österreich ist das Verzeichnis der künstlerischen, wissenschaftlichen und kulturpolitischen Nachlässe in Österreich online.[1] Dort sind rund 6000 Nachweise von Persönlichkeiten aus Kunst, Kultur und Wissenschaft abrufbar.

Benutzung

Nachlässe dienen als Quellen für Biographien, für historische, literaturwissenschaftliche und wissenschaftsgeschichtliche Arbeiten. Aber auch Genealogen nutzen Nachlässe. Das Benutzungsrecht kann in bei Nachlässen sehr unterschiedlich ausfallen. Handelt es sich bei einem Nachlass um eine Schenkung, dann gelten die allgemeinen Benutzungsregeln des betreffenden Archivs. Haben der Erblasser oder dessen Erben den Nachlass jedoch nur als Depositum übergeben, können sie die Benutzung zusätzlich eingeschränkt haben.

Keine Rechtsfähigkeit

Der Nachlass ist nicht rechtsfähig, er besitzt daher keine gesetzlichen Vertreter. Er ist also kein Rechtssubjekt, sondern ein Rechtsobjekt. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben. Es kann also auch keine Forderungen gegen den Nachlass geben, sondern nur Forderungen gegen den Erben oder eine Mehrheit von Erben, die als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet werden.

Dies ist allerdings nur in Deutschland so. In den USA ist der Nachlass (Estate) eine rechtsfähige Person, besitzt einen Executor und verteilt erst Eigentum, nachdem alle Schulden und Steuern bezahlt sind und auch nur, wenn tatsächlich Eigentum verbleibt; d. h. niemand muss in den USA Schulden erben. Ob so ein rechtsfähiges Konstrukt im letzten Willen einer Person in Deutschland erschaffbar ist, ist unbekannt. Möglich ist es eine rechtsfähige Körperschaft vor dem Tod zu gründen, diese als einzigen Erben zu bestimmen und mit den obigen Aufgaben zu beauftragen. Die Erben wären dadurch vor dem Erben von Schulden geschützt, aber eventuell zur Doppelversteuerung genötigt, da Deutschland keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbschaftssteuer hat und der Beschenkte, nicht der Schenkende, eine Schenkungssteuer zahlen muss.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

Weblinks

 Wikisource: Digitalisierte Nachlässe – Quellen und Volltexte
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Nachlass aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.