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Heilpraktiker

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Als Heilpraktiker wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt approbiert zu sein.[1] Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis.[2] Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.

In der Schweiz existiert ein entsprechendes Berufsbild, das im Kanton Appenzell-Ausserrhoden Heilpraktiker heißt, im Kanton Baselland Naturarzt, in den Kantonen Graubünden, Thurgau, Schaffhausen und St. Gallen Naturheilpraktiker. Diese und ähnlich bezeichnete Berufe sind je nach Kanton zugelassen, verboten oder geduldet. Eine einheitliche Regelung für die Aus- und Weiterbildung besteht nicht.[3][4]

In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten vorbehalten, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz[5] bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz[6] verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.[7]

Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt unterscheidet ihn, dass eine Ausbildung nicht vorgeschrieben ist und dass seine Befugnisse durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt werden. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln. Heilpraktikern ist ohne Einschränkungen die Ausübung der Psychotherapie und Physiotherapie gestattet. Personen mit nur beschränkter (sektoraler) Erlaubnis zur Heilkundeausübung ist die Ausübung der allgemeinen Heilkunde jedoch unter Strafandrohung verboten.

Organisation

In Deutschland arbeiten ca. 35.000 Heilpraktiker (8.000 Männer, 27.000 Frauen), davon 17.000 in Teilzeit (2.000 Männer, 15.000 Frauen).[8] Es gibt verschiedene Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktikerschaft und bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, sorgen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch für die Ausbildung. Dies sind in alphabetischer Reihenfolge

  • Allgemeiner Deutscher Heilpraktikerverband e.V. (ADHV)
  • Berufsverband Deutsche Naturheilkunde e.V. (BDN)
  • Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH)
  • Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V. (BDHN)
  • Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH)
  • Freie Heilpraktiker e.V. (FH)
  • Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FVDH)
  • Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH)
  • Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH)
  • Verband Heilpraktiker Deutschland e.V. (VHD)
  • Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V. (VUH)
  • Vereinigung Christlicher Heilpraktiker (VCHP)

Diese Bundesverbände arbeiteten teilweise in den überverbandlichen sowie berufs- und medizinalpolitischen Fragen im Rahmen der Organisation Die Deutschen Heilpraktikerverbände (DDH) zusammen. Seit 2011 arbeiten fünf große Heilpraktikerverbände im Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände (neu: DDH) zusammen.[9]

Berufsordnung

Im Jahre 1992 haben sich die Verbände auf eine Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) geeinigt, die jedoch nicht für alle Heilpraktiker rechtsverbindlich ist, sondern nur als vereinsinternes Recht für die Mitglieder Gültigkeit besitzt.

Heilpraktiker unterliegen, im Gegensatz zu Psychotherapeuten oder Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, nicht der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB); hingegen gibt Artikel 3 der Berufsordnung für Heilpraktiker eine Schweigepflicht vor. Zivilrechtlich ist der Heilpraktiker normalerweise durch den mündlichen oder schriftlichen Behandlungsvertrag zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO, wie es u.a. für Ärzte, psychologische Psychotherapeuten und Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger gilt, erstreckt sich nicht auf Heilpraktiker.

Erlaubniserteilung nach deutschem Recht

Heilpraktiker ist als Ausbildungsberuf in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es gibt weder eine vorgeschriebene Regelausbildung noch eine staatlich geregelte Prüfung. Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt approbiert zu sein, ist aber nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz nur mit einer staatlichen Erlaubnis zulässig. Für die Erlaubniserteilung sind die Landesbehörden zuständig, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen richten.

Voraussetzung für die Erlaubnis ist nach § 2 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss und die gesundheitliche Eignung und die "sittliche Zuverlässigkeit", die durch ein ärztliches Attest bzw. eine polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen werden können.

Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller ferner einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte.[10][11]

Die Überprüfung, die aus einem schriftlichen (meist Multiple-Choice-Test) und einem mündlichen Teil besteht, enthält u.a. Fragen zum Wissen über

Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung ist keine Erlaubnisvoraussetzung. Die insoweit freiwillige Ausbildung an privaten Schulen dauert etwa ein bis drei Jahre. Die Qualität der Ausbildung unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.

Das in § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geregelte Verbot, Ausländern eine Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ist unwirksam.[12]

Für Diplom- und Master-Psychologen, die die Heilpraktikererlaubnis begrenzt auf das Gebiet der Psychotherapie erwerben wollen, gilt ein spezielles Erlaubnisverfahren. Sie müssen keine gesonderte Prüfung ablegen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Heilpraktikergesetz

Seit 1993 ist für jedermann mit einer beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis die eigenständige Ausübung von Psychotherapie und, seit Ende 2006 in Rheinland-Pfalz und seit Ende 2009 im ganzen Bundesgebiet, Physiotherapie möglich.

Es haben sich neben dem Arzt- und dem arztähnlichen Heilpraktikerberuf zusätzliche Heilberufe entwickelt, so in der Psychotherapie und der Physiotherapie. Diese haben vom Heilpraktiker völlig eigenständige und abgrenzbare Berufsbilder. Sie sind nicht als Untergliederungen des Heilpraktikerberufes entstanden. Hier die umfassende Ausübung der allgemeinen Heilkunde, ähnlich einem Arzt, dort lediglich die Ausübung von Psychotherapie oder Physiotherapie als einem eigenständigen Teilgebiet der Heilkunde, als Heilhilfstätigkeiten entstanden. Heilkundeausübung (auch Diagnostik) über dieses jeweils eigenständige und abgegrenzte Gebiet hinaus ist verboten.

Das Heilpraktikergesetz regelt ausschließlich die Erteilung einer uneingeschränkten Tätigkeitserlaubnis in der Heilkunde, ohne die Voraussetzung zum Arztberuf erfüllen zu müssen. Jedoch verbietet es nicht ausdrücklich die Erteilung von beschränkten Tätigkeitserlaubnissen betreffend einzelne abgrenzbare Teilgebiete. Hier wurde eine Auslegungsmöglichkeit gesehen, die Helipraktikererlaubnis zu teilen nicht aber den bisherigen und weiter unverändert fortbestehenden arztähnlichen Heilpraktikerberuf.

Die Neuerung war und ist, dass auf der Basis des Heilpraktikergesetzes unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Berufsbildern in der Heilkunde eigenständig ausgeübt werden können. Von daher führt die beschränkte (sektorale) Erlaubnis nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ für alle diese unterschiedlichen Berufe. Auch die Erlaubnis selbst ist nicht gleich. Eine umfassende Erlaubnis stellt etwas ganz anderes dar als eine Teilerlaubnis, beschränkte Erlaubnis. Eine solche ist keine Fachzulassung für ein Fachgebiet. Fachkunde wird nicht überprüft.

Sektorale (auf ein Gebiet beschränkte) Heilpraktikererlaubnisse schaffen den traditionellen Beruf des Heilpraktikers, der die Heilkunde umfassend ausüben darf, nicht ab. Eine eigene Berufsbezeichnung für Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis hat der Gesetzgeber bisher nicht festgelegt. Als Heilpraktiker dürfen diese Personen wegen der Verwechslungsgefahr nicht firmieren. Ein bloßer Tätigkeitszusatz reicht nicht aus, da der Heilpraktiker mit umfassender Erlaubnis ebenfalls diese Tätigkeiten ausüben und in gleicher Weise benennen darf. Jedoch sind die Inhaber der beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis gerade frei, ihre Berufsbezeichnung zu bilden, ohne sich Heilpraktiker nennen zu müssen und zu dürfen. Sie können dies auch aus ihren Spezialgebieten tun (und dabei vielleicht auf das Heilpraktikergesetz verweisen). Sie dürfen dabei nur keine geschützten Bezeichnungen verletzen.

Die bis November 2008 von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie), „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ (Kurzform von „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“) machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker die Psychotherapie anbietet. Seit November 2008 wird, folgend aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte seit 2006, von der AOLG zur Rechtsklarheit und für den Patientenschutz zur Führung ausschließlich nur noch die noch immer unklare Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ oder neu „… auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen.

In Ergänzung zum Heilpraktikergesetz bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die vom Reichsminister des Inneren erlassen werden.[13]

Tätigkeitsfelder und Methoden

Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen.

Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl schulmedizinische als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren sein. Phantasiebezeichnungen sind nach HWG § 11 Abs. 6 nicht möglich. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:

mit dem Schwerpunkt (nicht Einschränkung gemeint) auf Psychotherapie auch:

Der Patient bezahlt in der Regel die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ.

Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Heilpraktiker keine Geschlechtskrankheiten behandeln. Davon ausgenommen sind Krankheiten der primären Geschlechtsorgane sofern diese nicht sexuell übertragbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Menstruationsbeschwerden, Prostatahyperplasie, Ovarialzysten oder Endometriose. Von Heilpraktikern entnommene Blutproben dürfen laut Strafprozessrecht nicht vor Gericht verwendet werden.

Tierheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.

Kritik

Kritiker bemerken, dass von Heilpraktikern häufig als sanft bezeichnete Maßnahmen, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, vor medizinisch wirksamen Therapien bevorzugt würden.

Es wird vorgeworfen, dass Heilpraktiker untaugliche Methoden verwendeten, wie beispielsweise Pendel, Irisdiagnostik, Kinesiologie und Homöopathie. Sie setzten unkonventionelle Methoden, wie etwa die anthroposophische Medizin, nicht nur begleitend zu konventionellen Verfahren ein und klärten über deren Risiken nicht auf oder beendeten solche Maßnahmen nicht, wenn diese keinen Erfolg zeigten oder sich die Erkrankung verschlimmerte und sendeten den Patienten auch dann nicht zu einem Arzt.

Im Einzelfall wird kritisiert, dass eine wirksame Behandlung erst nach einer deutlichen Krankheitsverschlimmerung angewendet werde. Diese Kritik treffe auf seriöse Heilpraktiker nicht zu.[14][15] In einem Testbericht von 2006 in Ökotest, in dem sich ein Proband mit einem tatsächlich vorliegenden Krankheitsbild bei 20 zufällig ausgewählten Heilpraktikern vorstellte und behandeln ließ, schnitten diese sehr unterschiedlich ab. Vier Heilpraktiker stufte der Tester als gut ein, die Behandlung von fünf Therapeuten beurteilte er als gefährlich. Andere hätten sorgfältig bei der Befunderhebung und Diagnosestellung gearbeitet, „allerdings eher zweifelhafte Therapien vorschlagen“, die nicht geschadet, aber auch nicht geholfen hätten.[16] Die Stiftung Warentest kommt in ihrer Zeitschrift „test“ 2008 im Rahmen einer Stichprobe bei 40 Heilpraktikern zu einem insgesamt positiven Testergebnis über die Arbeit. „Bewertet wurden der Service und die Vorabinformation, die Anamnese, die Diagnostik, die Informationen zur Therapie und die Gesprächsatmosphäre“ im Rahmen eines Erstgespräches.[17]

Heilpraktiker unterliegen keiner strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, da der Beruf keine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.[18]

Abrechnung

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Patienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB das GebüH als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Das GebüH wurde 1985 herausgegeben und seitdem nicht mehr aktualisiert. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze des GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.

Seit dem 1. Oktober 2013 hat die IKK Südwest als erste und z. Z. einzige gesetzliche Krankenversicherung in Ihrer Satzung eine Erstattung von Leistungen aus den Bereichen der Homöopathie und Naturheilverfahren aufgenommen, welche von einem Heilpraktiker erbracht wurden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Saarbrücken erteilte als Aufsichtsbehörde die Genehmigung, wenn der Heilpraktiker ein qualifizierter Leistungserbringer im Sinne der Satzung (Verbandszugehörigkeit etc.) ist.[19]

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Werbung

Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Heilpraktiker den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen. Da Heilpraktiker sich oft innerhalb medizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. § 3 beispielsweise verbietet unter Strafandrohung Aussagen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht bewiesen sind. Darüber hinaus dürfen nach § 11 in der Werbung „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden. Die Heilpraktiker-Werbung ist somit zu einem Ausgleich gezwungen zwischen dem Patienten-Schutz des HWG, der jegliche nicht unmittelbar nachprüfbare Aussage verhindert, und dem Interesse des Heilpraktikers, über seine Behandlungsmethoden zu informieren.

Promovierte oder habilitierte Heilpraktiker müssen darauf achten, dass ihr Titel nicht den Anschein erweckt, sie wären Ärzte. Daher muss der jeweilige akademische Grad (z. B. Dr. rer. nat.) stets vollständig angegeben werden.

Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland

Vor dem Zweiten Weltkrieg

Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungs- und Laienheilkunde. 1928 entstand aus dem „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in Essen der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom nationalsozialistischen Reichsministerium des Innern der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert.

Im August 1933 erscheint erstmals als Verbandsorgan die Zeitschrift „Der Heilpraktiker“, die heute mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes etabliert ist.

1934 trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees. In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Parteigenosse Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher vorwiegend ausführende Organe des Bundesleiters […] Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat untragbar erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu bereinigen.“

1936 wurde der Heilpraktiker als freier Beruf anerkannt und erhielt die Befreiung von der Umsatzsteuer. 1937 verkündete der Reichsärzteführer Gerhard Wagner, dass Kurierfreiheit und Nationalsozialismus zwei unvereinbare Dinge seien, und schon 1938 wurde der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt.

Am 17. Februar 1939 wurde das Heilpraktikergesetz (HeilprG)[20] mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO)[21] verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant gewesen,[22] wobei es eine geheime Absprache zwischen Naziführung und Reichsärztekammer gegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies z. B. in § 2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“. Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die Nazi-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, der die Ausbildung verbietet, ist interessant: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist,“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören.

Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in Berlin. Vom 19. bis 21. Mai 1939 fand die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HeilprG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der Bundesrepublik Deutschland die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des Grundgesetzes gesichert war (1952 wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt), wurde in der DDR das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es dort gerade noch 11 Heilpraktiker.

In Berlin trat schon mit dem 28. Oktober 1945 die Fachgruppe Deutscher Heilpraktiker im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Vorstand gehörten damals die Heilpraktiker von Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld an. In einem Schreiben vom 30. April 1946 lehnt der Vorstand der Fachgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verweist auf die besondere Situation in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Fachgruppe umfasste nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Heilpraktiker in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg.

Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Heilpraktiker in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dezember 1946 mit Billigung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) geregelt. Der § 1 dieser VO lautete :

§ 1 Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst. An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen.

§ 1 Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes.

Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im April 1950 als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“, der heutige „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ (FDH).

Die föderative Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland barg die Konsequenz, dass sich schon schnell weitere Heilpraktiker-Berufs- und Fachverbände herausbildeten. Aber auch unterschiedliche berufs- und medizinalpolitische Überlegungen des Berufsstandes machten die Entwicklung weiterer Berufsorganisationen erforderlich.

Siehe auch

Literatur

  • Janine Freder: Die Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland, Bonn: Verlag Volksheilkunde, 2003, ISBN 3980743055
  • Franz-Josef Hücker: Die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie. In: Psychotherapie Forum, Supplement Vol. 5, Nr. 4, 1997 (Springer Wien), S. 264-271.

Einzelnachweise

  1. § 1
  2. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)Vorlage:§§/Wartung/juris-seite
  3. Heilpraktiker und Naturärzte in der Schweiz und Liechtenstein... die kantonalen Gesetze, Stand: 2008
  4. Kantonale Bestimmungen zur Ausübung der Naturheilkunde durch Naturärzte/Naturheilpraktiker
  5. § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 ÄrzteG 1998
  6. § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz
  7. EuGHE I 2002, 6515, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-294/00
  8. Gesundheitspersonal 2011 nach Berufen, Seite 13 Statistisches Bundesamt (2013), Fachserie 12 Reihe 7.3.1, Seite 19
  9. Selbstdarstellung. Fachverband Deutscher Heilpraktiker, abgerufen am 5. Dezember 2013.
  10. § 2 Absatz 1 Buchstabe i) Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
  11. Durchführungsbestimmung zum Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur Heilkunde ohne Bestallung im Land Niedersachsen. [1] Abgerufen am 8. April 2014
  12. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85, BVerfGE 78, 179
  13. Heilpraktikergesetz, § 7
  14. K. Federspiel, V. Herbst: Die andere Medizin : alternative Heilmethoden für Sie bewertet, 5. neubearb. Auflage, Stiftung Warentest, Berlin 2005, ISBN 3-937880-08-9
  15. Kontraste [2] Sendung vom 9. August 2007 (Real Video)
  16. Ökotest: Test: Heilpraktiker. Erschienen am: 9. Januar 2006
  17. Stiftung Warentest: Heilpraktiker: Gesamteindruck positiv, in: test, Heft 03/2008 (abgerufen am: 3. Januar 2013)
  18. Strafgesetzbuch, § 203, Absatz 1, Nr. 1
  19. https://www.ikk-suedwest.de/die-ikk/ueber-uns/satzung
  20. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGBl 1 S. 251) i. d. F. vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702).
  21. Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBI. 1 S. 259) i.d.F. vom 18. April 1975 (BGBl. 1 S. 967).
  22. Begründung zu dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 28. Februar 1939 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 50, S. 2).
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