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Hausunterricht

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Hausunterricht (auch häuslicher Unterricht, Heimunterricht, Domizilunterricht oder Homeschooling) ist eine Form der Bildung und Erziehung, bei der die Kinder zu Hause von den Eltern oder von Privatlehrern, statt in Schulen unterrichtet werden. Die konkrete Praxis des Hausunterrichts kann sehr unterschiedlich aussehen. Das Spektrum reicht von stark strukturierten, an traditionellem Schulunterricht orientierten Formen bis hin zu offenen wie dem Unschooling.

Geschichte

Vor der Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht war Hausunterricht insbesondere in den höheren Ständen verbreitet; in den meisten Königshäusern Europas wurde es sogar erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts üblich, den Nachwuchs in eine Schule zu schicken.

Hausunterricht erhielten in ihrer Jugend unter anderem

Bis ins 19. Jahrhundert hinein war das Dasein als Hauslehrer (Hofmeister) für viele stellenlose Akademiker der einzige Weg, der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Als Hofmeister arbeitete unter anderem Friedrich Hölderlin.

In Deutschland wurde mit dem Reichsschulpflichtgesetz im Jahr 1938 der Heimunterricht verboten.[1]

Motive

Der Wunsch nach Hausunterricht hat vielfältige Gründe.[2] In Umfragen und Studien meistgenannte Gründe sind:

  • Eltern weigern sich, ihr Kind gegen seinen Willen in die Schule zu zwingen.
  • Der Schulbesuch widerspricht den pädagogischen Vorstellungen oder Erziehungszielen der Eltern (z. B. Ablehnung von Sexualkunde oder Unterrichtsinhalten wie der Evolutionstheorie).
  • Eltern sehen im Hausunterricht bessere Bildungsmöglichkeiten für ihr Kind.
  • Der Hausunterricht bietet den Eltern die Möglichkeit, die Kinder selbstbestimmt lernen zu lassen.
  • Eltern lehnen das staatliche Schulsystem ab.
  • Eltern unterstellen dem Schulsystem, einen heimlichen Lehrplan zu verfolgen, der den offiziellen Bildungszielen entgegensteht.
  • Eltern lehnen das schulische Umfeld als Sozialisationsform ab. Hierbei können häufig religiöse Gründe eine Rolle spielen.
  • Eltern wollen ihr Kind vor Gewalt, Mobbing, Drogen und entwürdigender Behandlung schützen.

Von Kritikern des religiös motivierten Heimunterrichts wird betont, dass auch Kinder von Eltern mit strengen religiösen Vorstellungen das Recht haben müssen, sich über Sexualität, Naturwissenschaften und von ihrem Weltbild abweichenden Anschauungen zu informieren, deren Ablehnung durch die Eltern häufige Gründe für Heimunterricht sind. Anlass zu weiterer Kritik in Deutschland ist die Sorge vor möglicher Entstehung einer Parallelgesellschaft oder davor, dass Kindern durch Heimunterricht der Umgang mit Gleichaltrigen unterschiedlicher Herkunft verwehrt bleibt.

Ländervergleiche

rot = verboten
blau =erlaubt
violett = mit Einschränkungen erlaubt
grau = unbekannt

In den meisten europäischen Ländern besteht Bildungspflicht, das heißt die Vermittlung von Wissen ist für das Kind nicht an den Besuch einer Schule (Schulpflicht im eigentlichen Sinne) gebunden.

In Europa ist Hausunterricht weiterhin weniger verbreitet und manchmal nur eingeschränkt möglich. Die Zahlen der praktizierenden Familien schwanken in den Ländern stark und sind wegen der Registrierungsfreiheit oft schwer zu ermitteln. Sie lagen im Jahre 2004 zwischen einigen hundert Familien in den einzelnen skandinavischen Ländern, bei über etwa 20.000 Kindern (ohne die Fernschüler) in Frankreich (Focus), und bei bis zu 160.000 sich frei bildenden Kindern und Jugendlichen in Großbritannien (BBC). In einigen Ländern wie Irland, Italien und Spanien haben die Bildungsfreiheit und die Möglichkeit zum Hausunterricht sogar Verfassungsrang.[3] Spanien ist ein Sonderfall, da hier durch nationales Schulrecht eine Verpflichtung besteht, eine öffentliche Schule zu besuchen.[4]

Österreich

In Österreich gibt es keine prinzipielle Schulpflicht, sondern nur eine Unterrichtspflicht. Kindern müssen die allgemeinen Vorgaben über Bildung zugänglich gemacht werden. In welcher Form dies geschieht, bleibt den Erziehungsberechtigten vorbehalten.

Seit dem Provisorischen Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850[5][6] brauchen Lehrer für den häuslichen Unterricht kein besonderes Fähigkeitszeugnis, insbesondere dürfen also auch die Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) selbst unterrichten. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht muss von den Erziehungsberechtigten laut §11 SchPfl von 1985 beim Landesschulrat bzw. ab 2019 bei der Bezirksdirektion vor dem Beginn des Schuljahres angezeigt werden[7]. Dieser kann die Teilnahme innerhalb eines Monats untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Dagegen kann eine Berufung beim Landesschulrat bzw. ab 2019 bei der Bezirksdirektion erhoben werden.

Das Kind hat am Ende eines jeden Schuljahres eine Prüfung (Externisten-Prüfung) an einer öffentlichen Schule abzulegen, in der festgestellt wird, ob das Lehrziel der betreffenden Schulstufe (dem Lehrplan entsprechend) erfüllt wurde. Wenn das nicht der Fall ist, hat das Kind seine Schulpflicht in Zukunft an einer öffentlich-rechtlichen oder Privatschule zu erfüllen – Schüler von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht werden nach dem gleichen Prinzip geprüft.

Die Eltern sind darüber hinaus verpflichtet, ihr Kind während der Einschreibungszeit (das ist in der Regel in der ersten Woche des Januars im Anschluss an die Weihnachtsferien) in der Direktion jener Volksschule vorzustellen, die im Schulsprengel liegt, die zur Erfüllung der Unterrichtspflicht ab dem 1. September zuständig ist. Die rechtliche Begründung für diese Verpflichtung ist unklar. Die Zugehörigkeit jeder Ortschaft (Dorf, Weiler, Gemeinde, Stadt) zu einem Schulsprengel ist durch ein Landesgesetz geregelt. Die Einschreibungs-Termine sind „ortsüblich“ zu verlautbaren, dies bedeutet, dass in der Regel im Schaukasten der Schule die Termine kundgemacht werden.

Häuslicher Unterricht wird von ca. 0,5 Prozent der Erziehungsberechtigten pro Schuljahr in Anspruch genommen.


Schweiz

Ob und unter welchen Voraussetzungen Homeschooling in der Schweiz möglich ist, richtet sich nach dem kantonalen Recht. Das Bundesgericht hielt 2019 fest, dass aus dem Bundesrecht, namentlich aus der EMRK und der Bundesverfassung, kein Recht auf Homeschooling abzuleiten ist.[8] 2019 wurden rund 2'500 Kinder (0,2 % der Volksschulpflichtigen) zuhause unterrichtet.[9]

In den Kantonen Luzern, Zug, Schwyz und Zürich müssen Lehrpersonen ein Lehrdiplom besitzen, während sie in Bern und Aargau auch ohne dieses unterrichten dürfen.[10] Im Kanton Obwalden ist Homeschooling grundsätzlich erlaubt, muss aber vom Kanton bewilligt werden.


Dänemark

In Dänemark unterliegen Kinder einer neunjährigen Unterrichtspflicht. Diese Pflicht kann auch mit Hausunterricht, oder in Privatschulen erfüllt werden, so lange der Unterricht inhaltlich dem der staatlichen Schulen ("Folkeskolen") entspricht.[11]


Deutschland

Da in Deutschland nicht Bildungspflicht, sondern Schulpflicht besteht und diese im Gegensatz z. B. zur österreichischen Unterrichtspflicht an einen Schulbesuch gebunden ist (Schulzwang, zwingender Schulbesuch), darf nur in Sonderfällen von dem Besuch einer Schule abgesehen und Hausunterricht erteilt werden. Die herrschende Rechtsprechung erlaubt Hausunterricht nur für Schüler, deren Eltern im Ausland arbeiten, oder für Schüler, die wegen Behinderung oder Krankheit nicht transportfähig sind („Krankenunterricht“). Auch hier sind der staatliche Lehrplan und examinierte Lehrkräfte die Grundlage des Unterrichts. In Einzelfällen gab es bereits Erzwingungshaft für Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder nicht zu einer staatlich anerkannten Schule schickten.

Nach einer Schätzung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen werden in Deutschland zwischen 40 und 80 Kinder aus religiösen Gründen nicht zur Schule geschickt. Insgesamt wird die Zahl der Kinder, die zu Hause unterrichtet werden, derzeit auf 500 bis 3000 geschätzt.

In den USA wird die Philadelphia-Schule von Helmut Stücher als Hausunterrichts Vertreter in Deutschland gesehen.[12] Die Auseinandersetzung zur Existenz der Schule wurde in der Politik zeitweise sehr hart geführt[13].

Im Jahre 2002 kam es zu Verfahren und Einsätzen gegen die Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme. Im Winter 2003 folgte ein Verfahren gegen eine Familie aus Hessen, die für sich in Anspruch nahm, bibeltreue Christen zu sein und ihre fünf schulpflichtigen Kinder von der Schule abgemeldet hatte. Den Eltern der Zwölf Stämme wurden die Kinder entzogen, da ihre Religion körperliche Züchtigung vorschrieb und diese international geächtet ist. Es wurden Buß- und Zwangsgelder von über 130.000 Euro gegen die Glaubensgemeinschaft verhängt, jedoch nie bezahlt. Im November 2004 versuchten Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, den Konflikt mit den Behörden durch einen Kompromiss zu lösen, etwa durch das Angebot an das zuständige Kultusministerium, durch den Besuch eines Schulpsychologen einen Eindruck vom Leistungsstand der Kinder zu erhalten. Das EGMR hat in 2018 den Entzug der Kinder durch die Behörden gerechtfertigt und eine Lehrerin wurde für die Züchtigung der Kinder zur Rechenschaft gezogen.[14]

Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung Vernor Muñoz äußerte sich in seinem in Berlin veröffentlichten Bericht vom 6. März 2007 besorgt darüber, dass die restriktive deutsche Schulpflicht die Inanspruchnahme des Rechtes auf Bildung mittels alternativer Lernformen wie Heimunterricht kriminalisiere.[15]

Im Januar 2010 gewährte ein US-Gericht der deutschen Familie Romeike Asyl, da sie aufgrund ihres christlichen Glaubens in Deutschland verfolgt worden sei. Der Richter war der Ansicht, die deutsche Regierung versuche Hausunterricht auszumerzen, was eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts sei.[16] Dieses Urteil wurde im Mai 2013 durch das Board of Immigration Appeals in Ohio aufgehoben.[17] Eine Verfolgung liege in Deutschland nicht vor.[18] Der Oberste Gerichtshof in Washington bestätigte diese Entscheidung im Februar 2014. Der US-Hausschulverband HSLDA versucht nunmehr, eine Gesetzesänderung zu erreichen.[19] Unabhängig von der Rechtsprechung, wonach in Deutschland keine Christenverfolgung bestehe, wird in Einzelfällen immer wieder Eltern wegen dieser Thematik das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen,[20] oder die Eltern werden deswegen inhaftiert.[21] Eine neue Dimension erlangte in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt, wonach einer Familie im Dezember 2013 wegen Gefährdung des Kindeswohls die Ausreise nach Frankreich untersagt und somit deren Ausreisefreiheit (nicht aber deren Freizügigkeit[22]) eingeschränkt worden ist.[23]

Im April 2010 wurde von insgesamt über 5400 Mitzeichnern eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, mit der eine Straffreiheit für Eltern erreicht werden sollte, die ihre Kinder zuhause unterrichten. Das Petitionsverfahren wurde im November 2011 negativ abgeschlossen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG werde nach Auffassung des Petitionsausschusses mit der in Deutschland bestehenden Schulpflicht dem Erziehungsauftrag des Staates nachgekommen, ohne das Erziehungsrecht der Eltern zu stark einzugrenzen. Trotz der Tatsache, dass es innerhalb der EU außer in Deutschland nur noch in Bulgarien und Malta ein striktes Hausschulverbot gebe, stehe das Hausschulverbot im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).[24]

Das Hausschulverbot wurde 2019 bestätigt durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Beschwerde der Familie Wunderlich wurde abgewiesen und die Maßnahmen des Staates als rechtmäßig eingestuft.[25]


USA

Seit etwa den 1980er Jahren erfuhr der Hausunterricht in den USA (homeschooling) eine gewisse Wiederbelebung. Als Ursachen dafür gelten pädagogische Erwägungen (s. John Holt u. a.) und weltanschauliche Gründe (oft eine religiöse Ablehnung der Inhalte staatlicher Lehrpläne, die aus verfassungsrechtlichen Gründen weltanschaulich neutral sein müssen).

Heimunterricht war in vielen US-Bundesstaaten Gegenstand teils erbitterter Debatten unter anderem zwischen Schul- und Rechtsvertretern und interessierten Eltern. Es ist heute in allen Bundesstaaten frei möglich. 2009 wurden in den USA etwa 1,1 Millionen Kinder zu Hause unterrichtet. Dies war eine Verdopplung verglichen mit 1999. 83 % der Familien unterrichten ihre Kinder aus religiösen oder moralischen Gründen selbst.[26] Von 1999 stieg der Anteil des Hausunterrichts von 1,7% auf 3% im Jahre 2012.[27] Für den Anstieg werden u. a. die Möglichkeiten des Internets verantwortlich gemacht, in sogenannten homeschool cooperatives kann online gelernt werden.

In den einzelnen Staaten der USA gibt es für den Hausunterricht unterschiedliche Regelungen. In fast allen Staaten muss der Schüler gemeldet werden, nur 11 Staaten haben dazu keine Regelung. In 13 Staaten müssen die Eltern eine Mindestausbildung (College- oder High School Diplom) vorweisen. Zwei Staaten überprüfen das Straftatenregister der Eltern. In vielen Staaten werden die Kinder regelmäßig überprüft und müssen einen Test ablegen. Den Eltern wird dabei der Stoff vorgegeben, der im Hausunterricht gelehrt werden muss. 22 Staaten überprüfen die Leistung der Schüler nicht, 20 Staaten haben strengere Vorgaben für die Tests, die restlichen führen Tests durch, können aber den Hausunterricht nicht beeinflussen. In 21 Staaten ist damit auch eine Impfplicht verbunden.[28]

Ermöglicht wird das homeschooling in den USA nicht zuletzt durch den Schulbuchmarkt, der in großem Umfang Materialien bereitstellt, die komplette Curricula enthalten und auch von nicht geschulten Lehrkräften effizient verwendet werden können. Diese Materialien enthalten sowohl den Lehrstoff eines Schuljahres als auch Arbeitsblätter mit Übungen, die Schülern die Aneignung dieses Stoffes ermöglichen. Im Schulsystem der Vereinigten Staaten steht an der Stelle der Didaktik das Instruktionsdesign; dort ist der Gebrauch solcher vollständig durchentwickelter Unterrichtsmedien die Regel.

Kritik

Für den Hausunterricht werden ähnliche Kritiken angeführt, wie für Unschooling.

Literatur

  • Bernice Zieba: Kinder brauchen keine Schule – Das Handbuch für Homeschooling, Tologo Verlag, Leipzig 2015, ISBN 3-937797-31-9.
  • Jan Edel: Schulfreie Bildung – Die Vernachlässigung schulfreier Bildungskonzepte in Deutschland. Monsenstein und Vannerdat, Münster 2007, ISBN 3-86582-511-7.
  • Jan Edel: Nur Schule? – Mut zu neuen Bildungswegen. VTR, Nürnberg 2005, ISBN 3-937965-20-3.
  • Ralph Fischer, Volker Ladenthin (Hrsg.): Homeschooling – Tradition und Perspektive. Ergon, Würzburg 2006, ISBN 3-89913-482-6.
  • Liv Haym: Schulflucht. Autobiografischer Roman. Drachen-Verlag, Klein Jasedow 2012, ISBN 978-3-927369-60-3.
  • Johannes Heimrath: Tilmann geht nicht zur Schule – Eine erfolgreiche Schulverweigerung. Drachen Verlag, Wolfratshausen 1991, ISBN 3-927369-02-0.
  • Olivier Keller: Denn mein Leben ist Lernen. Arbor Verlag, Freiburg 1999, ISBN 3-924195-44-7.
  • Ulrich Klemm: Lernen ohne Schule. Argumente gegen Verschulung und Verstaatlichung von Bildung. AG SPAK Bücher, Neu-Ulm 2001, ISBN 3-930830-22-1.
  • Volker Ladenthin, Ralph Fischer: Homeschooling. In: Handbuch Schule. Theorie-Organisation-Entwicklung. Bad Heilbrunn 2009, S. 373–376.
  • Volker Ladenthin: Homeschooling – Fragen und Antworten. Aufsätze und Interviews. Bonn 2010.
  • Thomas Mayer, Thomas Schirrmacher (Hrsg.): Wenn Kinder zu Hause zur Schule gehen – Dokumentation. VTR, Nürnberg 2004, ISBN 3-933372-87-9.
  • Stefanie Mohsennia: Schulfrei – Lernen ohne Grenzen. 2. aktualisierte Auflage. Anahita Verlag, Königslutter 2010, ISBN 978-3-937797-12-0.
  • Georg Pflüger: Lernen als Lebensstil. Verlag deutsche Fernschule, Wetzlar 2004, ISBN 3-927009-01-6.
  • Raimund Pousset: Schafft die Schulpflicht ab! Wie Bildung gelingen kann. 2. überarbeitete und ergänzte Aufl. VTR, Nürnberg 2011, ISBN 978-3-941750-47-0.
  • Johannes Reich: „Homeschooling“ zwischen elterlichem Erziehungsrecht, staatlicher Schulpflicht und Kindeswohl. Rechtliche Rahmenbedingungen und soziale Wirklichkeit des elterlich erteilten häuslichen Privatunterrichts in Erfüllung der Schulpflicht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Jahrgang 113, 2012, Nr. 11, S. 567–609
  • Thomas Schirrmacher: Bildungspflicht statt Schulzwang. VKW/ VTR, Bonn/ Nürnberg 2005, ISBN 3-937965-27-0.
  • Thomas Spiegler: Home Education in Deutschland. Hintergründe – Praxis – Entwicklung. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-531-15729-0.
  • Martine Millman, Gregory Millman: Homeschooling. A Family’s Journey. Tarcher, New York 2008, ISBN 978-1-58542-661-4.
  • André Stern: …und ich war nie in der Schule. Zabert Sandmann Verlag, München 2009, ISBN 978-3-89883-228-1.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Abschied vom Schulzwang, Nexus-Magazin
  2. Hausunterricht-Verbot „Wie in einer Diktatur“. In: FAZ.net, 8. März 2010, abgerufen am 8. März
  3. Staatenschulgesetzessynopse (Memento vom 27. Oktober 2007 im Internet Archive)
  4. Detalle de sentencia. Tribunalconstitucional.es. Abgerufen am 2. April 2016.
  5. RGBl. 309/1850: Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850, wirksam für sämtliche Kronländer der Monarchie, wodurch ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht erlassen und vom Tage seiner Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. in: Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, 101. Stück, Ausgegeben und versendet am 3. August 1850, S. 1271 (Online bei ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)
  6. Leo von Thun und Hohenstein: Vortrag des Ministers des Cultus und Unterrichtes, betreffend das provisorische Gesetz über den Privatunterricht. In: Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien. 1, Carl Gerold, Wien 1850, S. 534 (Vortrag vom 6. Juni 1850, Online in der Google Buchsuche).
  7. ADVOKAT Unternehmensberatung: § 11 SchPflG (Schulpflichtgesetz 1985), Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht - JUSLINE Österreich. Abgerufen am 26. August 2019.
  8. Urteil 2C_1005/2018 vom 22. August 2019.
  9. Jörg Krummenacher: Aus Misstrauen gegenüber dem Staat: Immer mehr Eltern unterrichten ihre Kinder privat. In: NZZ, 16. September 2019
  10. Es geht auch ohne Schule in Zentralschweiz am Sonntag Nr. 18 vom 3. Mai 2009 auf bildungzuhause.ch
  11. §76 des Dänischen Grundgesetz von 1953 legt eine Unterrichtspflicht für 9 Jahre fest, wobei der Unterricht inhaltlich dem der staatlichen Schulen entsprechen muss.
  12. J.D: HOMESCHOOLING IN GERMANY AND THE UNITED STATES.. Arizona Journal of International and Comparative Law., 2010.
  13. Schulboykott: Mit harten Bandagen gegen Verweigerer. In: Spiegel Online. 2005-04-22 (https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/schulboykott-mit-harten-bandagen-gegen-verweigerer-a-352548.html).
  14. Claudia Becker: Zwölf Stämme: Sekten-Eltern scheitern vor Gericht für Menschenrechte. 2018-03-22 (https://www.welt.de/vermischtes/article174810499/Zwoelf-Staemme-Sekten-Eltern-scheitern-vor-Gericht-fuer-Menschenrechte.html).
  15. Vernor Muñoz – Bildungsbericht – Abs. 62+93 – deutsch/englisch (PDF)
  16. Amerika gewährt deutscher Familie Asyl. FAZ, 27. Januar 2010
  17. Homeschooling: US-Gericht untersagt Asyl für deutsche Schulverweigerer. Spiegel Online, 15. Mai 2013
  18. USA: Kein Asyl für deutsche Schulverweigerer, kath.net, 18. Mai 2013
  19. idea.de
  20. derblauebrief.net
  21. Hessische Schulboykotteure: Drei Monate Gefängnis für Heimunterricht. In: Spiegel Online. 18. Juni 2008, abgerufen am 9. Juni 2018.
  22. BVerfGE 6, 32, 35; BVerfGE 72, 200, 245.
  23. Schulverweigerer dürfen nicht nach Frankreich ziehen. Welt Online, 23. Januar 2014, abgerufen am 13. August 2014.
  24. epetitionen.bundestag.de (PDF)
  25. HUDOC - European Court of Human Rights. Abgerufen am 7. August 2019.
  26. The Economist, 7. August 2009, zitiert in Wayne Besen: Zombie Zealots Coming of Age. truthwinsout.org, 23. Februar 2010
  27. The NCES Fast Facts Tool provides quick answers to many education questions (National Center for Education Statistics). Abgerufen am 23. September 2019 (english).
  28. Lena Groeger: Homeschooling Regulations. In: ProPublica. 27. August 2015, abgerufen am 7. September 2019 (english).
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