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Hasskriminalität

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Als Hasskriminalität (englisch: hate crimes) werden politisch motivierte Straftaten bezeichnet, bei denen das Opfer des Delikts vom Täter vorsätzlich nach dem Kriterium der wirklichen oder vermuteten Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder auch biologischem Geschlecht (26 Staaten schließen das Geschlecht als Opfermerkmal mit ein)[1] gewählt wird und sich die Tat gegen die gewählte Gruppe als Ganze bzw. in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.[2] So können beispielsweise antisemitisch, rassistisch, sexistisch[3] oder ausländerfeindlich motivierte Straftaten unter den Begriff fallen, ebenso Straftaten gegen Mitglieder anderer gesellschaftlicher Gruppen wie Obdachlose, Behinderte, Schwule, Lesben und Transgender oder Frauen.[3] Der Begriff stammt aus den USA und hat in verschiedenen Ländern der Welt eigenständige strafrechtliche Relevanz (z. B. in Großbritannien).

In der US-amerikanischen Fachdebatte wird aufgrund der terminologischen Unklarheit das Phänomen als bias crime (vorurteilsgeleitete Straftat, Vorurteilskriminalität) bezeichnet, da gerade das Vorurteil (und nicht der Hass) leitendes Motiv der Handlungen darstellt. Allerdings hat sich der Begriff hate crime in den Medien, der Politik und Bevölkerung so durchgesetzt, dass eine Umbenennung kaum möglich erscheint.[4]

Im Einzelfall kann es schwierig sein, eine Straftat eindeutig als hate crime einzustufen, da die subjektiven Motive hinter einer Straftat schwer nachzuweisen sind. Die Tat kann aber auch, z. B. als Kriegsverbrechen, den Charakter eines Hassverbrechens annehmen, wenn sie sich etwa gegen den Angehörigen einer z. B. ethnisch definierten Gruppe richtet, der das Opfer angehört oder als angehörig zugeschrieben wird.

Von den hier zugeordneten Gewaltverbrechen, der gefährlichen Drohung und Sachbeschädigungen zur Einschüchterung ist meist die Hate Speech (Hassrede) abzugrenzen, die nach unterschiedlichen Bedingungen oft durch die Meinungsfreiheit geschützt ist.

Besondere Auswirkungen

Ein Handbuch der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz Ontario in Kanada fasst die besonderen Auswirkungen von Hate Crimes folgendermaßen zusammen[5] (ergänzt durch Informationen der American Psychological Association):[6]

  • Auswirkungen auf das Individuum: Es wird spezifisches psychologisches und emotionales Leid zugefügt, welches Rückwirkungen auf die Identität und das Selbstwertgefühl des Opfers haben. Opfer von Hate crimes können stärker von psychologischen Nachwirkungen und Krankheiten betroffen sein, als Opfer vergleichbarer Gewalttaten. Durch entsprechende Unterstützung können die Folgewirkungen nach dem Trauma gemindert werden. Zusätzlich ist der Grad der Gewalttätigkeit oft viel extremer als bei anderen Taten.
    Hate Crimes werden von den Opfern seltener angezeigt als vergleichbare nicht-bias-motivierte Verbrechen, selbst wenn der Täter bekannt ist. Dies ist oft begründet durch die traumatische Erfahrung, die Angst vor Vergeltung oder dem Glauben, dass die Strafverfolgungsbehörden selbst Vorurteile haben und keine Unterstützung bieten würden.
  • Auswirkungen auf die Zielgruppe: Hier gibt es – egal ob beabsichtigt oder nicht – einen generell einschüchternden Effekt, weil sich die Mitglieder der Community durch das Ereignis verletzbarer fühlen. Das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit kann verloren gehen und es kann sogar die psychischen Gesundheit der Mitglieder beeinträchtigt werden.
  • Auswirkungen auf andere gefährdete Gruppen: Auf Gruppen, die ebenfalls einen Minderheitsstatus haben oder sich mit der betroffenen Gruppe identifizieren, hat es ähnliche Auswirkungen, besonders wenn die Motivation auf Ideologien oder Lehren basieren, die eine größere Anzahl von Gruppen betreffen.
  • Auswirkungen auf die Gemeinschaft als Ganzes: Hate crimes können zur Aufspaltung der Menschen in einer Gesellschaft führen, die vorher in Harmonie und Gleichberechtigung miteinander lebten. Jedes Hate Crime ist ein Angriff auf eine multikulturelle Gesellschaft.

Begriffsherkunft aus dem US-amerikanischen Strafrecht

Der Begriff Hate Crimes wurde im Rahmen der Bürgerrechtsbewegungen in den USA entwickelt. Es ist damit zunächst ein soziales Konstrukt, welches den unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen strafrechtlichen Schutz vor Übergriffen garantieren sollte. Kritiker sehen darin deshalb einfach die Erweiterung des Bürgerrechtsparadigmas in die Welt des Verbrechens und Strafrechts.[7] Trotz aller Kritik ist der Begriff seit den 1980er Jahren erfolgreich in den USA und besitzt heute in fast allen Bundesstaaten juristische Relevanz. Dabei war ein Modell-Gesetzentwurf von besonderer Bedeutung: 1981 veröffentlichten die Anti-Defamation League, National Gay and Lesbian Task Force Foundation, das National Institute for Prejudice and Violence sowie Southern Poverty Law Center einen Gesetzentwurf, welcher vier Kernelemente beinhaltete:

  1. Der Schutz vor Vandalismus von Institutionen,
  2. die Straferhöhung bei Verbrechen, die lediglich aufgrund bestimmter Merkmale des Opfers begangen werden,
  3. die Möglichkeit einer Zivilklage des Opfers gegen den Täter bei entsprechenden Handlungen,
  4. die Schaffung einer einheitlichen Datensammlung auf Bundesstaaten- und Bundesebene sowie ein spezialisiertes Training für Polizisten im Zusammenhang mit solchen Delikten.

Mit diesem Modell-Gesetzentwurf hatten die Initiatoren Erfolg. Nicht nur bestätigte das Oberste Gericht der USA das Gesetz 1993, auch haben fast alle Bundesstaaten mindestens einen der vier Abschnitte bis heute übernommen. Für den zentralen Aspekt der Strafverschärfung existieren heute drei Formen:

  1. Das Strafmaß der zugrunde liegenden Straftat wird verdoppelt, teilweise auch verdreifacht.
  2. Die Straferhöhung resultiert aus einer Umwandlung des Verbrechenstyp von z. B. Vergehen (misdemeanor) zu Verbrechen (felony).
  3. Hassverbrechen werden als eigenständiger Straftatbestand geführt.[8]

Hasskriminalität im deutschen Rechtssystem

Das deutsche Strafrecht kennt keine gesondert als Hassdelikte zu qualifizierenden Straftaten. Die Begriffsdefinition kann in Deutschland nur indirekt Relevanz in der Rechtsprechung annehmen, wenn sie teilweise oder gänzlich zur Klassifizierung einer Straftat nach bestimmten Merkmalen herangezogen wird, beispielsweise zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder der niedrigen Beweggründe bei Mord. Gegen die direkte Anwendung des Begriffs hate crimes in Deutschland spricht zunächst, dass ein Hassdelikt im Allgemeinen als schwerer zu ahnden aufgefasst wird als ein anders motiviertes Verbrechen. Daneben wird die richterliche Beurteilung der Motivation des Täters als Abgleiten in ein Gesinnungsstrafrecht betrachtet. Zuletzt ist die Frage, ob die Androhung eines erhöhten Strafrahmens entsprechende Taten verhindern kann: Dem Strafrecht als Ultima ratio sollten solche symbolischen Lern-Botschaften widersprechen; da gerade Jugendliche die Taten begehen, würden diese entgegen dem Erziehungsgedanken unverhältnismäßig bestraft; erhöhte Ausgrenzungs- und Desintegrationserfahrungen wären damit gefördert.[8]

Zur Erkennung und Behandlung dieser Straftaten ist es erforderlich, neben den Gerichten auch die Polizei speziell zu schulen. Aufgrund einer defizitären Praxis[9] bei der Erfassung der Opfer und des Ausmaßes rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 vereinbart, rechtsextremistisch orientierte Straftaten als „politisch motivierte Kriminalität“ zu erfassen. In diesem Rahmen wurde auch eine Erfassungsmöglichkeit unter dem Oberbegriff „Hasskriminalität“ geschaffen, die als spezielle Untergruppe „fremdenfeindliche“ und „antisemitische“ Straftaten erfasst. Hierdurch wollte man gewährleisten, dass diese Straftaten klarer definiert und von den zuständigen Polizeidienststellen zentral gemeldet werden.[10]

Die Bundesregierung definiert Hasskriminalität als politisch motivierte Straftaten, deren zu vermutendes Motiv beim Täter in der

„politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, [im] äußeren Erscheinungsbil[d] oder [im] gesellschaftlichen Status“[11]

des Opfers begründet ist.

Gesetzesinitiative 2012

Der Bundesrat verabschiedete am 2. März 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung,[12] das eine härtere Bestrafung von Täter ermöglichen sollte, die aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Motiven gehandelt haben. Dazu sollte § 46 Strafgesetzbuch, der die Grundsätze der Strafzumessung verbindlich vorgibt, entsprechend ergänzt werden. Nach Auffassung des Bundesrats müsse das Strafrecht „ein klares Signal setzen, dass die Gesellschaft nicht bereit ist, entsprechende Gewalttaten – oftmals gegen ihre schwächsten Mitglieder – zu tolerieren.“ Einen eigenen Straftatbestand „Hassverbrechen“ sollte es hingegen nicht geben. In den Bundestag brachten zudem die Fraktionen der SPD und des Bündnis '90/Die Grünen Gesetzentwürfe ein. Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2012 mit den Stimmen der Unionsfraktion und der FDP-Fraktion abgelehnt.[13][14] Ein solches Gesetz trat also nicht in Kraft.

Gesetzesinitiative 2014

Am 27. August 2014 verabschiedete das Bundeskabinett der Großen Koalition einen Gesetzentwurf gegen Hasskriminalität. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Delikte, die aufgrund von Rassismus oder „sonstigen menschenverachtenden Beweggründen“ begangen wurden, schärfer zu ahnden. Dazu solle § 46 Strafgesetzbuch, der die Grundsätze der Strafzumessung verbindlich vorgibt, entsprechend ergänzt werden. In der Begründung zum Gesetzentwurf verweist die Bundesregierung darauf, dass als „sonstige menschenverachtende Beweggründe“ das 2001 beschlossene Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) als Bezugspunkt herangezogen werden könne.[15][16]

Häufigkeit von Hasskriminalität in Deutschland

Eine EU-Studie hat Hasskriminalität in Deutschland und anderen EU Ländern analysiert. Für 2006 identifizierte die Studie 18.142 Fälle von Hasskriminalität, wovon 17.597 von rechtsextremen Ideologien motiviert waren; die Studie beobachtete 14 % Wachstum über ein Jahr.[17] Im Vergleich gab es in 2006 in den USA 7.722 Fälle von Hasskriminalität.[18] Die Häufigkeit von Hasskriminalität und Rechtsextremismus werde von der deutschen Bevölkerung unterschätzt.[19] Oft wird von Ermittlungsbehörden, Justiz oder Medien das Hassmotiv nicht thematisiert. So wurde 2016 ein antisemitischer versuchter Totschlag in Nürnberg im Urteil und in der Pressearbeit von Justiz und Polizei als unpolitisches Trunkenheitsdelikt bagatellisiert. Auch weite Teile der Berichterstattung thematisierten das Motiv nicht. Der Täter, der das Opfer ins U-Bahn-Gleisbett stieß und durch Tritte gegen Kopf und Finger daran hinderte, wieder zum Bahnsteig hinaufzusteigen, erklärte bei seiner Festnahme: „Ich habe das gemacht, weil er ein Jude ist. Das nächste Mal mache ich es richtig“ und „Ich hasse alle Juden.“ Pressevertreter rechtfertigten dies damit, dass man Nachahmungstäter abhalten wolle - ein Standpunkt, der aus juristischer Sicht bezweifelt wird, denn Nachahmungstäter werden durch schuldangemessen harte Bestrafung und entsprechende Berichterstattung darüber abgeschreckt.[20][21][22]

Hasskriminalität im britischen Rechtssystem

Im Vereinigten Königreich wurde festgestellt, dass Hassverbrechen schwerwiegendere psychologische Verletzungen bei den Opfern hervorrufen als Delikte mit einer vorurteilsfreien Motivation, weil sie den Menschen in seinen Menschenrechten und seiner Identität angreifen.

Seit der Einführung des Begriffs der Hassdelikte werden feindselige, vorurteilsbehaftete Verbrechen gegenüber einer Person oder Gruppe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit gesondert erfasst und verfolgt.[23] Viele Formen des „Hate Speech“ sind hingegen von der Meinungsfreiheit geschützt,[24] jedoch nicht so weit wie in den Vereinigten Staaten.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Hodge P. Jessica: Gender-motivated hate crimes. In: Routledge International Handbook of Crime and Gender Studies. London / New York 2013.
  2. Fragen zur polizeilichen Lagebilderstellung von Anschlägen gegen Flüchtlingsunterkünfte, BT-Drs. 18/7000, Antwort zu Frage Nr. 22 Buchst. b, Seite 17
  3. 3,0 3,1 2014 Hate Crime Statistics. Abgerufen am 14. Januar 2017.
  4. Jack McDevitt, Jennifer Williamson: Hate Crimes: Gewalt gegen Schwule, Lesben, bisexuelle und transsexuelle Opfer. In: Heitmeyer, Wilhelm / Hagan, John (Hrsg.): Internationales Handbuch der Gewaltforschung. Wiesbaden, 2002, S. 1000–1019.
  5. Province of Ontario, Ministry of Ontario: Crown Policy Manual. Hate Crime and Discrimination (PDF; 123 kB). Attorneygeneral.jus.gov.on.ca, 21. März 2005.
  6. Diane Elmore: The Psychology of Hate Crimes (PDF; 137 kB). Apa.org, 29. September 2009.
  7. James B. Jacobs, Kimberlly Potter: Hate crimes. Criminal law and identity politics. New York/Oxford, 1998.
  8. 8,0 8,1 Marc Coester: Das Konzept der Hate Crimes aus den USA unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsextremismus in Deutschland. Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2008.
  9. Mark Holzberger: Cilip 68 (Nr. 1/2001) - Mark Holzberger: Registrierung rechtsextremistischer Straftate. In: cilip.de. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 68 (1/2001), 8. Mai 2001, abgerufen am 14. Januar 2017.
  10. Politisch motivierte Kriminalität (PDF) S. 268.
  11. Bundestagsdrucksache 16. Wahlperiode, Drucksache Nr. 13035 – BT-Drs. 16/13035 S. 1, vollständiges wörtliches Zitat: „Dem Themenfeld ‚Hasskriminalität‘ werden politisch motivierte Straftaten zugeordnet, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder ihres gesellschaftlichen Status richtet. Auch wenn die Tat nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt wird, erfolgt ihre Zuordnung zum Themenfeld ‚Hasskriminalität‘. Straftaten mit fremdenfeindlichem Hintergrund sind Teilmenge der ‚Hasskriminalität‘.“ [doppelte Anführungszeichen in einfache umgewandelt]
  12. Bundesrat geht gegen Hasskriminalität vor. Bundesrat, abgerufen am 2. März 2012.
  13. Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestags-Drucksache 17/11061.
  14. Deutscher Bundestag: Stenografischer Bericht 198. Sitzung v. 18. Oktober 2012, S. 23955.
  15. Folgen der NSU-Affäre: Bundesregierung will Hasskriminalität härter bestrafen. In: Spiegel Online. 27. August 2014, abgerufen am 14. Januar 2017.
  16. Queer.de:Bundeskabinett beschließt Gesetz gegen Hasskriminalität
  17. EU Xenophobia Report: Racism On the Rise in Germany. In: Spiegel Online. 28. August 2007, abgerufen am 14. Januar 2017.
  18. Hate Crime in the U.S. 19. November 2007, abgerufen am 14. Januar 2017.
  19. ONLINE Interview with Racism Expert: 'Awareness of Ethnic Discrimination Is Low in Germany'. In: Spiegel Online. 29. August 2007, abgerufen am 14. Januar 2017.
  20. DPA-RegiolineGeo: Prozesse: Mann auf U-Bahn-Gleise geschubst: 49-Jähriger vor Gericht. In: Focus Online. 26. September 2016, abgerufen am 14. Januar 2017.
  21. Nürnberg – Mann auf Gleise geschubst: Fünf Jahre Haft für 49-Jährigen. In: sueddeutsche.de. 28. September 2016, abgerufen am 14. Januar 2017.
  22. Judith Werner: Nürnberg: Nur Suff und Totschlag. In: juedische-allgemeine.de. 14. Januar 2017, abgerufen am 14. Januar 2017.
  23. Home Office: Hate crime – Hatred is the targeting of individuals, groups and communities because of who they are. Abgerufen am 30. September 2009.
  24. Nicholas Randall, Anthony Looch: 'Free speech' defeats incitement law. In: independent.co.uk. 9. Juli 2009, abgerufen am 14. Januar 2017.
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