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Handlungsgehilfe

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Der Handlungsgehilfe, umgangssprachlich auch Handelsgehilfe, ist ein zur Leistung kaufmännischer Dienste in einem Handelsgewerbe Angestellter.

Ursprünglich bezeichnet der Ausdruck eine Hilfsarbeitskraft des kaufmännischen Sektors, heute ist er in Deutschland noch Berufsbezeichnung.[1] Sonst spricht man allgemein von kaufmännischer Angestellter.

Gesetzliche Regelung

Ebenso wie der Handlungslehrling ist der Handlungsgehilfe gesetzlich im sechsten Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. § 59 S.1 HGB enthält eine Legaldefinition. Demnach ist Handlungsgehilfe, „wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist.“

Rechte und Pflichten

Der Handlungsgehilfe muss in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung die ortsüblichen Dienste leisten und darf die übliche Vergütung beanspruchen, § 59 S.1 HS.2 HGB. Besonders geregelt ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, demzufolge der Handlungsgehilfe nur mit Einwilligung des Prinzipals (Arbeitgebers) für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf, §§ 60 f. HGB. Im Gegenzug trifft den Prinzipal eine Fürsorgepflicht, § 62 HGB.

Wirtschaftliche Bedeutung

Nur ein geringer Prozentsatz der Arbeitnehmer sind Handlungsgehilfen, die Vorschriften werden aber zum Teil durch Rechtsprechung und Literatur entsprechend für die übrigen Angestellten angewandt, etwa das Wettbewerbsverbot oder die Fürsorgepflicht.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Formal ist in Österreich noch die Gewerbeordnung 1859 in Kraft, die den Handlungsgehilfen als Hilfsarbeiter bzw. gewerbliches Hilfspersonal definiert, als Berufsbezeichnung kommt der Ausdruck aber nicht mehr vor. Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgränze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird (Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL. StF: RGBl. Nr. 227/1859 i.d.g. Fassung vom 14. August 2011 (ris.bka, pdf)
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