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Hadrianische Teilung

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Die Hadrianische Teilung ist ein Begriff aus dem Sachenrecht und bezeichnet eine auf den römischen Kaiser Hadrian (117–138) zurückgehende Regelung des Eigentumserwerbs an Schatzfunden. Im Corpus iuris civilis wurde diese in Inst. 2. 1. 39[1] mit Wirkung vom 30. Dezember 533 kodifiziert. Das deutsche BGB hat sie in § 984 übernommen. Dort heißt es:

„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“

Entsprechende Bestimmungen enthalten u. a. Artikel 716 des französischen Code civil[2] und Artikel 351 Código Civil Español[3].

Hadrianische Teilung und Schatzregal

Handelt es sich bei den gefundenen Sachen um archäologische Funde, wird in allen deutschen Bundesländern (bis auf Bayern) § 984 BGB durch ein von Land zu Land verschieden ausgestaltetes, landesrechtlich begründetes Schatzregal überlagert. Nach diesem Schatzregal steht das Eigentum am denkmalwerten Schatz allein dem Staat zu. Die Hadrianische Teilung gilt nur noch in Bayern uneingeschränkt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Rolf Knütel in: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, 1999. books.google.de S. 570
  2. bei legifrance.gouv.fr
  3. bei noticias.juridicas.com
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