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Haager Friedenskonferenzen

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Die Haager Friedenskonferenzen wurden aufgrund der Anregung des russischen Zaren Nikolaus II. und auf Einladung der niederländischen Königin Wilhelmina 1899 und 1907 in Den Haag einberufen und sollten der Abrüstung und der Entwicklung von Grundsätzen für die friedliche Regelung internationaler Konflikte dienen. Der Anlass dieser Entwicklung hin zu den Konferenzen war das Ergebnis einer pazifistischen Bewegung im 19. Jahrhundert, die mit der Aufklärung begonnen hatte.

Delegierte zur Zweiten Haager Friedenskonferenz

Im Jahr 1899 tagten vom 18. Mai bis zum 29. Juli Juristen und Politiker aus insgesamt 26 Staaten. An der zweiten Konferenz vom 15. Juni bis zum 18. Oktober 1907 waren Vertreter aus insgesamt 44 Staaten beteiligt, um eine internationale Rechtsordnung auszuarbeiten und Normen für friedliche Lösungen bei internationalen Streitfällen zu erreichen. Sie konnten sich auf keine Abrüstungsschritte einigen und scheiterten bei der Einführung einer obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit wegen des Erfordernis der Einstimmigkeit an der deutschen Ablehnung, der sich auch Österreich-Ungarn, die Türkei und einige kleinere Staaten anschlossen. Dennoch kam es zur Errichtung des Schiedsgerichtshofs in Den Haag. Auf einer ursprünglich für 1914, dann für 1915 geplanten dritten Friedenskonferenz wollte man über die obligatorische Gerichtsbarkeit nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden und Fragen einer internationalen Exekutive erörtern, die dann im Völkerbund als kollektive Sicherheit erstmals institutionalisiert wurde. In den zwei Konferenzen entwickelten die Teilnehmer ein umfassendes Programm zur Friedenssicherung und Verhaltensregeln im Konfliktfall und arbeiteten Normen für die Land- und Seekriegführung aus. Der ständige Schiedsgerichtshof verfügt über ein internationales Büro in Den Haag. Der Internationale Gerichtshof als höchstes Rechtsprechungsorgan baut auf dem Schiedsgerichtshof auf. Deutschland, das maßgeblich für das Scheitern der Haager Friedenskonferenzen in der Frage der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit verantwortlich gewesen war, hat sich nach 1945 im Bonner Grundgesetz (Art. 24 Abs. 3) dazu verpflichtet, sich bei zwischenstaatlichen Streitigkeiten der Rechtsprechung des Haager Gerichtshofes zu unterwerfen.

Siehe auch

Literatur

  • Jost Dülffer: Regeln gegen den Krieg? Die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 in der internationalen Politik. Ullstein verlag, Frankfurt 1981, ISBN 3-550-07942-7.
  • Walther Schücking: Der Staatenverband der Haager Konferenzen. Verlag Duncker & Humblot, München und Leipzig 1912

Weblinks

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