Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Höchstpersönliches Recht

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein höchstpersönliches Recht kann nicht durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden.[1] Insbesondere ist es nicht vererblich.[2] Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte muss der Rechtsinhaber selbst vornehmen, das heißt, er kann sich dabei nicht von einem Dritten stellvertreten lassen.[3]

Privatrecht

Zu den höchstpersönlichen Rechten zählt im Privatrecht insbesondere der Name eines Menschen, der durch die Abstammung von den Eltern kraft eigener familienrechtlicher Regeln übertragen wird. Folglich erlischt das Namensrecht mit dem Tod einer Person.[2] Auch die Mitgliedschaft in einem Verein und das damit verbundene Mitgliedschaftsrecht ist höchstpersönlich und erlischt daher mit dem Tod des Mitglieds.[2] Gleiches gilt für Ansprüche auf die Gewährung von Unterhalt, denn dieser ist nur so lange zu zahlen, wie der Unterhaltsberechtigte lebt (§ 1568 BGB, § 1615 BGB). Zu den höchstpersönlichen Familienrechten zählt auch die Elterliche Sorge; deshalb können beispielsweise die Erben nach dem Tod des Vaters dessen Vaterschaft nicht mehr im Nachhinein anerkennen.[2] Die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Entsprechendes gilt für das Verlöbnis und das Begründen einer Lebenspartnerschaft.

Der Anspruch auf ein Schmerzensgeld war im deutschen Recht ursprünglich als höchstpersönlicher Anspruch ausgestaltet. Er konnte nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 nur auf einen Dritten übertragen oder vererbt werden, wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig gemacht worden war.[4] Heute ist auch der Schmerzensgeldanspruch ohne Einschränkungen übertragbar und vererblich; er kann gepfändet werden, und er ist verpfändbar.[5] Nach österreichischem Recht ist der Anspruch dagegen auch heute noch ein höchstpersönlicher Anspruch (§ 1325 ABGB). Er kann abgetreten werden, seine Vererblichkeit und Pfändbarkeit ist aber eingeschränkt.[6]

Der Nießbrauch ist das einer bestimmten Person (dem Nießbraucher) zustehende unveräußerliche und unvererbliche Recht, aus einem fremden Gegenstand (bewegliche Sachen, Grundstück, Recht, Vermögen usw.) im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sämtliche Nutzungen zu ziehen, § 1030 ff. BGB. Im österreichischen Recht wird der Nießbrauch entsprechend als Dienstbarkeit der Fruchtnießung und im schweizerischen Recht als Nutznießung geregelt.

Der Arbeitnehmer ist höchstpersönlich zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, § 613 BGB. Das deutsche Bundesarbeitsgericht hatte deshalb zuletzt 2011 befunden, auch alle Ansprüche auf Befreiung von der Arbeitspflicht gingen aus diesem Grunde beim Tod des Arbeitnehmers unter. Versterbe ein Arbeitnehmer, so erlösche deshalb zugleich sein erworbener, aber noch nicht genommener Urlaubsanspruch, und die Erben hätten keinen Anspruch auf eine Umwandlung in eine Abgeltung.[7] Diese langjährige Praxis hat der Europäische Gerichtshof im Juni 2014 für mit dem Europarecht unvereinbar erklärt. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“. Die Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers können daher gegenüber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch für den wegen Todes nicht genommenen Urlaub geltend machen.[8]

Die Errichtung eines Testaments kann vom Erblasser nur persönlich vorgenommen werden (§ 2064 BGB) und ist deshalb ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.[9][10]

Im Schweizer Recht stellt die familienrechtliche Anfechtungsklage nach Art. 256 ZGB ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar.[11]

Öffentliches Recht

Im Öffentlichen Recht sind vor allem die Grundrechte als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet. Nur der jeweilige Grundrechtsträger kann daher gegenüber den Grundrechtsadressaten sich auf seine jeweilige grundrechtlich verbürgte Rechtsposition berufen.[12] Die Grundrechtsträgerschaft „dürfte mit der Befruchtung der Eizelle beginnen“[13], sie endet grundsätzlich mit dem Tod.[14] Ob die Menschenwürde auch über den Tod des Betroffenen hinaus geschützt sei, ist im Einzelnen umstritten.[13]

Zu den höchstpersönlichen öffentlichen Rechten zählt insbesondere das Wahlrecht;[15] die Staatsbürger müssen ihre Stimme selbst abgeben (aktives Wahlrecht, § 14 BWahlG), und sie können auch ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen (passives Wahlrecht, § 15 BWahlG) ebenfalls nur selbst wahrnehmen. Weder die Wähler noch die Gewählten können sich bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten lassen.

Höchstpersönliche subjektive öffentliche Rechte sind typisch für das Sozialrecht. Beispielsweise endet der Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tod des Versicherten, § 102 Abs. 5 SGB VI. Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene werden bis zu deren Tod geleistet, § 73 Abs. 6 SGB VII. Diese Ansprüche sichern die Existenz des einzelnen und können daher nicht vererbt werden. Eine besondere praktische Bedeutung hat die persönliche Meldepflicht von Arbeitslosen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Sie müssen sich persönlich bei der Behörde arbeitslos melden, § 141 SGB III.

Verfahrensrecht

Dem materiellen Recht folgt das Verfahrensrecht. Höchstpersönliche Ansprüche müssen von dem Rechtsträger selbst im Verwaltungsverfahren oder im Prozess bei Gericht geltend gemacht werden (Prozessführungsbefugnis). Insbesondere eine gewillkürte Prozessstandschaft ist bei höchstpersönlichen Ansprüchen und Rechten ausgeschlossen, weil sie nicht übertragbar sind. Wer die Verletzung eines Grundrechts in einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, muss davon unmittelbar und selbst betroffen sein.

Von der höchstpersönlichen Geltendmachung ist die Vertretung im Verfahren zu unterscheiden. Im ersten Fall geht es um die Stellung als Partei im Verfahren, im zweiten darum, wer tatsächlich im Prozess oder im Verwaltungsverfahren für den Kläger oder Antragsteller handelt. Der Betroffene kann sich deshalb beispielsweise durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Christian Grüneberg. In: Palandt. BGB. 67., neubearbeitete Aufl. München. 2008. ISBN 978-3406565915. § 399 BGB Rn. 6.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Wolfgang Edenhofer. In: Palandt. BGB. 67., neubearbeitete Aufl. München. 2008. ISBN 978-3406565915. § 1922 BGB Rn. 36.
  3. Helmut Heinrichs. In: Palandt. BGB. 67., neubearbeitete Aufl. München. 2008. ISBN 978-3406565915. Einführung vor § 164 BGB Rn. 4.
  4. Zum alten Recht vgl. Arndt Teichmann. In: Othmar Jauernig. Bürgerliche Gesetzbuch. 5. Auflage. München. 1990. ISBN 3-406-34435-6. § 847 BGB Ziff. 4.
  5. Helmut Heinrichs. In: Palandt. BGB. 67., neubearbeitete Aufl. München. 2008. ISBN 978-3-406-56591-5. § 253 BGB Rn. 23.
  6. Eintrag „Schmerzensgeld“. In: Munzinger Online/Brockhaus – Enzyklopädie in 30 Bänden. 21. Auflage. Aktualisiert mit Artikeln aus der Brockhaus-Redaktion. Abgerufen am 28. Juli 2012.
  7. Mehrfache BAG-Entscheidung, zuletzt Urteil vom 20. September 2011, 9 AZR 416/10.
  8. Europäischer Gerichtshof: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Pressemitteilung Nr. 83/14 zu dem Urteil in der Rechtssache C-118/13 Presse und Information Gülay Bollacke ./. K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG vom 12. Juni 2014.
  9. Wolfgang Edenhofer. In: Palandt. BGB. 67., neubearbeitete Aufl. München. 2008. ISBN 978-3-406-56591-5. § 2064 BGB Rn. 1.
  10. Höchstpersönlichkeit. In: Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten. Erbrecht A–Z. Ohne Datum. Abgerufen 28. Juli 2012.
  11. Absolute Höchstpersönlichkeit der Anfechtungsklage (PDF; 33 kB). In: Departement des Innern. GER 10/2007. Abgerufen 28. Juli 2012.
  12. Bodo Pieroth und Bernhard Schlink: Grundrechte. Staatsrecht II. 25. Aufl. 2009. ISBN 978-3-8114-9709-2. Rn. 120.
  13. 13,0 13,1 Hans D. Jarass. In: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 7. Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51428-6. Art. 1 GG Rn. 6 mit weiteren Nachweisen.
  14. Hans D. Jarass. In: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 7. Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51428-6. Art. 19 GG Rn. 8 mit weiteren Nachweisen.
  15. Michael Sachs: Verfassungsrecht II: Grundrechte. 2. Auflage. 2003. ISBN 3-540-00003-8. B. 38 Rn. 6.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Höchstpersönliches Recht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.