Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Gutschein

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Person mit Geschenkgutschein

Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. Jeder Gutschein ist eine Urkunde. Gutscheine können rechtlich als Wertpapier oder als Beweisurkunde interpretiert werden.

Situation in Deutschland

Barauszahlung

Das Amtsgericht Northeim hatte im Urteil vom 26. September 1988[1] eine Verpflichtung zur Auszahlung des Anspruches in Geld verneint, zumindest für den Fall, dass keine besonderen Absprachen, die Barauszahlung betreffend, zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen wurden.

Allerdings ist es „rechtsdogmatisch unglücklich“, gerade bei Gutscheinen, die dem Gläubiger die freie Wahl der Art der Leistung des Schuldners lassen, die Barauszahlung eben von dieser freien Wahl auszuschließen. Schließlich hat der Schuldner selbst bei Barauszahlung einen zinslosen Kredit durch den Gläubiger erhalten und der Schuldner ist ja auch zur Leistung in Form von Geld fähig. (Anders wäre es, von einem Metzger eine Leistung in Form von Brötchen zu fordern.)

Verjährung

Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre). Danach kann sich der Beschenkte den Wert des Gutscheins abzüglich eines Schadenersatzes für die verlorene Gewinnmarge auszahlen lassen. Möglich ist aber mit der Rechtsprechung durchaus, eine kürzere "Gültigkeit" dergestalt mit dem Gutschein zu verbinden, dass nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr die Leistung, wohl aber der gezahlte Betrag verlangt werden kann.[2] Der Herausgeber des Gutscheins kann nach der Verjährung die gezahlte Umsatzsteuer, die er an das Finanzamt für den Gutschein abführen musste, zurückfordern.[3]

Situation in der Schweiz

In der Schweiz verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf[4] oder zehn[5] Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.[6] Der Ablauf der Gültigkeitsdauer führt allerdings dazu, dass die abgemachte Leistung nicht mehr geschuldet ist. Das investierte Geld bekommt man zurück, falls diese Forderung nicht selbst schon verjährt ist. Bestimmungen des nationalen und internationalen Konsumentenschutzes bleiben vorbehalten.

Gutscheine können Einschränkungen aufweisen, wie zum Beispiel "Nicht kumulierbar mit anderen Rabatten". Solche Einschränkungen sind verbindlich, sofern sie auf dem Gutschein vermerkt sind.

Situation in Österreich

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2012 ist eine Befristung von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam.[7] Ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 1478 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch nach 30 Jahren.

Internet

Ein Gutschein kann auch online in Form eines elektronischen (E-)Gutscheins verwendet werden. In der Regel sind die Gutscheine dann jedwede Art von Zahlen- und/oder Buchstabencode (Online Couponing). Diese Arten von Gutscheinen können beim Online-Shopping eingegeben werden und man bekommt die entsprechenden Nennwerte für die Bestellung gutgeschrieben. Viele Unternehmen haben sich ab ca. 2008/2009 dafür entschieden, Gutscheincodes herauszugeben. Es gibt viele Internet-Websites, die diese Angebote und Gutscheine gesammelt online anbieten (Gutscheinportale), sowie z.B. auch Facebook-Gruppen, die Ermäßigungen für Studenten oder Nimm 2-Zahl-1 Gutschein Angebote anbieten.

Literatur

  • Martin Zwickel, Vertragsbeziehungen, Leistungsstörungen und Gestaltungsmöglichkeiten beim Gutscheingeschäft. In: NJW 2011, Nr. 38, S. 2753-2758.

Weblinks

Deutschland

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gutschein aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.