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Schlagstock

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Schlagstock
Datei:Batong2.jpeg
Angaben
Waffenart: Schlagstock
Bezeichnungen: Knüppel, Gummiknüppel, Baton, Tonfa
Verwendung: Militärwaffe, Polizeiwaffe
Einsatzzeit: bis aktuell
Verbreitung: Weltweit
Gesamtlänge: ab ca. 40 cm
Griffstück: Holz, Aluminium, Hartgummi, Kunststoff, GfK, CfK
Besonderheiten: verschiedene Formen, Längen und Ausstattungen
Listen zum Thema
Alter Schlagstock der österreichischen Bundesgendarmerie

Der Schlagstock ist eine einfache Schlagwaffe und vermutlich eine der ältesten Nahkampfwaffen überhaupt. Schlagstöcke gehören in die Kategorie der Schlag- und Wuchtwaffen, da sie bei ihrer Verwendung nicht in den Körper eindringen.

Beschreibung

Grundsätzlich ist er ein langes zylindrisches oder konisches Instrument, welches mit einer Hand geführt wird, um damit auf Menschen oder Dinge einzuschlagen (Blankwaffe). Ursprünglich oft aus Holz, werden Schlagstöcke heutzutage auch zum Beispiel aus Kunststoffen, Gummi oder Aluminium hergestellt.

Spezielle Arten von Schlagstöcken, die zusätzlich noch einen Quergriff haben, werden Tonfa genannt. Weniger ausgereifte Formen des Schlagstocks werden als Keule bezeichnet.

Einsatzgebiete

Polizei

Schlagstöcke im Polizeieinsatz

Heutzutage werden Schlagstöcke (auch als Gummiknüppel bzw. (Einsatz-)Mehrzweckstock[1] bezeichnet) vor allem von der Polizei verwendet. Diese setzt Schlagstöcke – überwiegend aus Hartgummi – bei Großeinsatzlagen wie etwa Demonstrationen zur Verteidigung eines Geländes (meist durch speziell ausgebildete Einheiten) oder als Waffe zur Sicherung von Beamten bei der Festnahme eines Verdächtigen ein. Im Falle von Demonstrationen bzw. gewalttätigen Märschen kommt der Schlagstock oft in Verbindung mit Wasserwerfern, Tränengas und Gummigeschossen zum Einsatz. Der Vollgummischlagstock wurde aber im Laufe der Zeit im deutschen Polizeieinsatz verboten, da er bei einem Schlag z. B. auf einen Arm seinen kompletten Impuls überträgt und zu schwereren Verletzungen wie Knochenbrüchen oder Knochensplitterbrüchen geführt hat. Heute werden lediglich gummiummantelte Holzkerne verwendet, die beim Schlag auf einen Knochen zurückfedern und somit einen Teil der Schlagenergie wieder reflektieren.

Folter

Tonfa-Schlagstock aus Gummi.

In früheren Zeiten (besonders während der Zeit der NS-Diktatur) wurden Schlagstöcke auch in Deutschland als Folterinstrumente verwendet. Ihr Einsatz kann zu schweren innerlichen Verletzungen führen, die oftmals von außen her nicht erkennbar sind. Es gibt Berichte auch noch heute (2006), dass von Polizeien und Militärs v. a. in ehemaligen Sowjetrepubliken, in Staaten Süd- und Mittelamerikas und Ostasiens weiter Schlagstöcke zu „Verhör“- und Folterzwecken eingesetzt werden.

Strafvollzug

Auch heute noch werden in vielen Gefängnissen Schlagstöcke als einzige Waffe für Justizbeamte in den Zellenblocks erlaubt, da sich Gefangene damit nicht selbst töten können.

Erziehung

Auch die früher in Schulen verwendeten Rohrstöcke zur physischen Bestrafung von Schülern werden zuweilen als Schlagstöcke bezeichnet. Diese Form der Züchtigung ist heutzutage meist verboten, jedoch zum Beispiel in den USA an manchen Schulen erlaubt.

Sport

Wie bei vielen anderen Waffen wird der Schlagstock auch in Sportarten genutzt. Hier sind es besonders die traditionellen, asiatischen Kampfsportarten, wie etwa Tonfajutsu oder Combat Arnis (bzw. Escrima), die Schlagstöcke im sportlichen Kampf verwenden.

BDSM

Im Bereich BDSM werden Schlagstöcke mitunter von Tops eingesetzt. Schlagstöcke werden im sadomasochistischen Bereich auch als Ersatz für Dildos und im Rahmen von Rollenspielen zusammen mit Uniformen eingesetzt.

Arten

Weblinks

 Commons: Schlagstock – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Vgl. Mehrzweckstock-Einsatz-VwV des Landes Niedersachsen, RdErl. d. MI vom 11. Juli 2002 – 24.56-02434-322 – (Nds. MBl. 2002 S. 707)VORIS – 21024 – und Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2000 – IV C 3 - 5204 – (MBl. NRW. S. 126), 2.7 S. 3
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