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Grenzwert (Rechtswissenschaft)

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In der Rechtswissenschaft und in den Bereichen des Arbeitsschutzes, des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes verwendet man den Begriff Grenzwert für

Grenzwerte sind also rechtliche Festlegungen, die in der Regel auf wissenschaftlichen Erkenntnissen über Schädlichkeit und Gefährlichkeit von Störgrößen beruhen.

Zustandekommen von Grenzwerten

In manchen Fällen spielen neben der Schädlichkeit von Störgrößen auch Kosten-Nutzen-Überlegungen oder politische Prioritäten eine Rolle für die Festlegung von Grenzwerten. So etwa müssen in Deutschland Lärmgrenzwerte, die beim Neubau oder Ausbau von Straßen einzuhalten sind und auf Erkenntnissen hinsichtlich der Schädlichkeit von Lärm, etwa der Verursachung von Herz- und Kreislauferkrankungen, beruhen, nicht an bestehenden Straßen eingehalten werden. Dort ist erst bei einem viel höheren Wert eine Sanierung vorgesehen (16. Straßenlärmschutzverordnung).

Neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Stoffen oder Störgrößen oder Neubewertungen können zu einer Verschärfung also Absenkung von Grenzwerten oder zu einer Erhöhung von Grenzwerten führen. So erhöhte z. B. das CONTAM-Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf einen Vorschlag aus den Codex Alimentarius hin den Grenzwert für das Schimmelpilzgift Aflatoxin in Lebensmitteln.[1]

Arbeitsschutz

Im Bereich des Arbeitsschutzes zum Beispiel bewertet die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) schon seit den 1950er Jahren die Arbeitsstoffe bezüglich ihrer krebserzeugenden, keimzellverändernden, fruchtschädigenden und sensibilisierenden Wirkung. Sie stellt Grenzwerte auf und erarbeitet analytische Methoden zu deren Kontrolle. Daraus entstehen die MAK- und BAT-Werte-Listen als Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsschutzmaßnahmen. MAK steht dabei für Maximale Arbeitsplatz-Konzentration und BAT für Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte.

Die DFG definiert die Liste wie folgt: „Die MAK- und BAT-Werte-Liste enthält Vorschläge für die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Aerosol in der Luft am Arbeitsplatz oder in biologischem Material, die nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch dann, wenn sie dem Stoff langfristig täglich acht Stunden ausgesetzt sind, die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt. Außerdem klassifiziert die Senatskommission die Arbeitsstoffe entsprechend ihrer krebserzeugenden, keimzellverändernden, fortpflanzungsgefährdenden, sensibilisierenden oder hautresorptiven Wirkung.“[2]

Diese Empfehlungen werden durch Rechtsetzung, nämlich die Gefahrstoffverordnung, deren heutige Rechtsgrundlage das auf EU-Recht beruhende Arbeitsschutzgesetz ist, rechtlich verpflichtend, d. h. Betriebe oder Behörden müssen dafür sorgen, dass die maximal zulässigen Konzentrationen des Stoffes in der Atemluft nicht überschritten werden. Die rechtsrelevanten Grenzwerte der Gefahrstoffverordnung, deren Basis die DFG-Vorschläge sind, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und heißen Arbeitsplatzgrenzwert und biologischer Grenzwert.[3][4]

Aufgrund niedriger Grenzwerte existieren für zahlreiche Stoffe am Arbeitsplatz keine oder nur bedingt geeignete Messverfahren, da dies bei der Ableitung von Grenzwerte ohne Relevanz ist.[5]

Zur Ermittlung der Grenzwerte zur Gefährdung durch physische Arbeitsbelastung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten ist die Leitmerkmalmethode anwendbar.

Umweltschutz

Grenzwerte im Immissionsschutz dienen unter anderem zur Limitierung von Schadstoffen in der Atmosphäre.[6] Sie werden mit dem Ziel festgelegt, schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.[7][8]

Verbraucherschutz

Trinkwasser

Lebensmittel

§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,

3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3) geändert worden ist, nicht entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,

c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,

2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot

a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder

b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.

Entsprechende Ermächtigungen im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch gibt es auch für Futtermittel, Kosmetik und Bedarfsgegenstände.

Radioaktivität

Grenzwerte für die Belastung durch Radioaktivität finden sich zum Beispiel in § 5 der Strahlenschutzverordnung.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Verkehrsrecht gelten Grenzwerte für die Intoxikation mit Alkohol während des Führens von Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund, in Deutschland z. B. die folgenlose Trunkenheitsfahrt mit Kraftfahrzeugen (§ 316 StGB) ab einschl. 1,6 Promille (0,8 mg/l), die Gefährdung des Straßenverkehrs ab einschließlich 0,3 Promille (§ 315c StGB) und das Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG).

Tertiärer Bildungsbereich

Bei der Bewerbung um Studienplätze (Hochschulzugang mit Numerus clausus) gibt es Grenzwerte für die Zulassung.

Einzelnachweise

  1. Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums CONTAM über den potenziellen Anstieg des Gesundheitsrisikos für Verbraucher durch eine mögliche Anhebung der zulässigen Höchstwerte für Aflatoxine in Mandeln, Haselnüssen und Pistazien und daraus hergestellten Produkten, EFSA, März 2007.
  2. DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  3. DGUV: Arbeitsplatzgrenzwerte.
  4. BAuA: TRGS 903 Biologische Grenzwerte.
  5. Bianca Oeffling, Nils Lamm, Maria Hesse, Jörg Feldmann: 5. Symposium „Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Probenahme – Analytik – Beurteilung“. In: Gefahrstoffe – Reinhalt. Luft. 78, Nr. 11/12, 2018, ISSN 0949-8036, S. 480–483.
  6. Franz Joseph Dreyhaupt (Hrsg.): VDI-Lexikon Umwelttechnik. VDI-Verlag Düsseldorf 1994, ISBN 3-18-400891-6, S. 587.
  7. DIN EN 16450:2017-07 Außenluft; Automatische Messeinrichtungen zur Bestimmung der Staubkonzentration (PM10; PM2,5); Deutsche Fassung EN 16450:2017. Beuth Verlag, Berlin, S. 8.
  8. VDI 3459 Blatt 1:2017-11 Terminologie in der Energie- und Abfallwirtschaft; Grundlagen. Beuth Verlag, Berlin, S. 28.
  9. Aktuelle Grenzwerte der Trinkwasserverordnung
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