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Gläubigerversammlung

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Die Gläubigerversammlung ist im deutschen Insolvenzverfahren das Gremium, das die Rechte der Gläubiger gegenüber Insolvenzgericht, Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner wahrnimmt. Sie dient damit der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht berufen und geleitet und tagt nicht öffentlich (§ 74 Insolvenzordnung (InsO)). Bei Abstimmung ist die Stimmenmehrheit zunächst nach den Forderungsbeträgen zu berechnen (§ 77 InsO). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag nicht angenommen.

Im österreichischen Insolvenzrecht hat die Gläubigerversammlung eine ähnliche Stellung.

Die Gläubigerversammlung existiert im schweizerischen Recht unter anderem im Konkurs- als auch im Nachlassverfahren.[1],[2] Im Gegensatz zu den Befugnissen im Konkurs besitzt die Gläubigerversammlung im Nachlassverfahren grundsätzlich keine Beschlusskompetenz.[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. zur Gläubigerversammlung im Konkurs Hunziker/Pellascio, S. 223 ff.
  2. zur Gläubigerversammlung im Nachlassverfahren Hunziker/Pellascio, S. 319 f.
  3. Hunziker/Pellascio, S. 319
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