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Geistiges Eigentum

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Gewerbliches Schutzrecht)
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Als geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) eines Menschen wird all jenes Wissen und Kulturgut bezeichnet, das dieser sich durch geistige Anstrengungen wie Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren zu eigen gemacht hat. Der Begriff findet sich in zahlreichen, durch die WIPO verwaltete internationalen Verträgen, und im Protokoll 28 des EWR-Abkommens.

Einführung

Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich gilt zunächst der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, was bedeutet, dass Ideen und die daraus resultierenden Produkte im Prinzip folgenlos nachgeahmt werden dürfen, obwohl viele Entwicklungen möglicherweise auf Arbeiten anderer aufbauen oder zumindest davon inspiriert oder beeinflusst sein können. Dazu wird argumentiert:

Ein generelles Nachahmungsverbot würde die wissenschaftliche, künstlerische und somit die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung behindern und zu Monopolbildungen führen.

Demgegenüber würde eine unumschränkte Nachahmungsfreiheit angeblich keine finanzielle Basis für kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen bieten, wenn eine originäre Leistung und Plagiat gleichgesetzt werden würden.

Geschichte

Antike

Erfindungen gab es schon in der Antike, wie z. B. die der archimedischen Schraube oder des Zahnrads durch Ktesibios. Jedoch war der Gedanke des Schutzes des geistigen Eigentums bis ins 14. Jahrhundert unbekannt, weil der Gesichtspunkt der Ideenverwertung in der handwerklichen Produktion weniger wichtig war. Dennoch soll der heutige Begriff Plagiat auf den römischen Dichter Martial zurückzuführen sein, der seinen Dichterkollegen Fidentius, nachdem dieser seine Gedichte fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als plagiarius (wörtlich: Menschenräuber, Sklavenhändler, Seelenverkäufer) beschimpft haben soll.[1]

Mittelalter

Im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.

Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und Autoren fürchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.

Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Schöpfungen.

Privilegienwesen und frühe Gesetze

Bereits im späten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jahrhundert, wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.

Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.

Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.

Umbruch im 18. Jahrhundert

Die Position von Schriftstellern in der entstehenden bürgerlichen Gesellschaft war umstritten, da literarische Betätigung zunächst nur als Nebenbeschäftigung akzeptiert war und ursprünglich nicht zum Lebensunterhalt dienen konnte. Dies hing zusammen mit der Vorstellung, dass Schreiben, besonders Dichtung, auf einen Akt göttlicher Inspiration zurückgehe und keine eigentlich persönliche Leistung darstelle. „Bis weit ins 18. Jahrhundert herrschte somit ein Bewusstsein vor, das dem Gelehrten die umfassende wirtschaftliche Verwertung seiner Werke verwehrte.“[2] Schriftsteller galt nicht als bürgerlicher Beruf, ihre Bezahlung war umstritten.

„Hiermit nicht genug, begann ab der Mitte des 18. Jahrhunderts eine Idee um sich zu greifen, die den Konflikt noch bedeutend verschärfen sollte und die Vorwürfe, denen die Schriftsteller mehr oder minder ausgesetzt waren, auf neue Höhepunkte trieb: die Idee des geistigen Eigentums […]. Damit war die Vorstellung vom ausschließlichen Verfügungsrecht des Autors über sein Werk und die Erwartung steter Teilhabe am Ertrag desselben auf das engste verbunden. Gleichzeitig bedeutete es die Abkehr von der noch immer weit verbreiteten Ansicht, daß der Nutzen eines einmal veröffentlichten Werks der Allgemeinheit zustehe. In den Augen vieler Zeitgenossen war die Lehre vom geistigen Eigentum des Autors an seinem Werk nicht mehr als der egoistische Versuch der Schriftsteller, die Nutznießung ihrer Werke zum Zwecke der Gewinnsteigerung und zu Lasten der Öffentlichkeit zu monopolisieren.“[3]

Mit der 1726 zunächst anonym erschienenen Schrift "Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher", sprach der Universalgelehrte Nikolaus Hieronymus Gundling dem Urheber das Eigentum an seinem Werk zu, das er nur durch Verträge, zum Beispiel an einen Verleger, abtreten könnte. Gundling beginnt hierbei mit der Entwicklung der Trennung von Sacheigentum an Manuskript und Buch, gegenüber dem Recht an den artikulierten Gedanken des Urhebers.[4] Gundling baut seine Argumentation in 25 Paragraphen interdisziplinär auf und stützt sich dabei auf historische, juristische sowie naturrechtliche, wirtschaftliche und standesethische Argumente. Diese Schrift gilt als erste monographische Schrift zum Geistigen Eigentum.[5]

Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen wie Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte[6] Rechtfertigungsstrategien für die Idee des geistigen Eigentums als eines natürlichen, angeborenen, und unveräußerlichen Rechtes. Sie stützten sich auf die ein Jahrhundert ältere Arbeitstheorie John Lockes, die besagte, dass einem Menschen das Ergebnis seiner zur Umgestaltung einer natürlichen Sache aufgewendeten Arbeit als Eigentum zustehe, und auf in der Zwischenzeit daraus erwachsene rechtswissenschaftliche Überlegungen, etwa Justus Henning Böhmers.[7] Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Verkörperungen des Werkes, etwa an Handschriften, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk oder an der Erfindung getrennt. Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.

Internationale Vereinheitlichung

Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gegründet.

Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründeten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die im gesamten Gebiet der EU gelten.

Begriff des „geistigen Eigentums“

Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff Immaterialgüterrecht verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter einer Theorie des geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann.

Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als ideologisch besetzt (Kampfbegriff) kritisiert,[8] weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“, „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.

Schien sich trotz gewisser Mängel der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen, so ist inzwischen keine klare Tendenz mehr zu erkennen. Zum einen nutzt die WIPO den Begriff des geistigen Eigentums. Zum anderen benennen sich Organisationen wieder um, wie beim Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (zuvor: „Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht“ und zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“).

Arten

Übersicht

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst:

Mit dem Begriff „Schutzrechte“ werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zusammengefasst. Die „gewerblichen Schutzrechte“ sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind.

Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.

Geistiges Eigentum und Sacheigentum

Das geistige Eigentum ist nicht mit dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzusetzen.

Gemeinsamkeiten

  • Die im Sachenrecht geltenden Grundsätze finden auch im Immaterialgüterrecht Anwendung:
    • geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es dem Inhaber erlaubt, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung dieses Gegenstands auszuschließen.
    • es können nur solche Rechte erworben werden, welche der Gesetzgeber geschaffen hat (Typenzwang), etwa Patentrecht oder Gebrauchsmuster, Urheberrecht oder Designs, Markenrecht. Gegenstand (welche Immaterialgüter sind schutzfähig) und Inhalt des Rechts sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Davon abweichende Rechte können vertraglich nicht vereinbart werden;
    • das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten für das Urheberrecht, z. B. dagegen: Schricker, § 31, Rn. 2);
    • die vermögensrechtliche Zuordnung knüpft an ein nach außen offenkundiges Ereignis an, etwa durch die Eintragung in ein öffentliches Register (Offenkundigkeits- oder Publizitätsprinzip). Das Urheberrecht entsteht allerdings bereits mit der Schöpfung des Werkes und nicht erst mit der Aufführung oder Veröffentlichung.
    • der Gegenstand, an dem das Immaterialgüterrecht besteht, muss hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz)
  • Sacheigentum kann in der Regel vollständig vom Rechteinhaber auf eine andere Person übertragen werden (abgeleiteter oder derivativer Rechtserwerb) und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (ursprünglicher oder originärer Rechtserwerb). Dies gilt grundsätzlich auch für geistiges Eigentum. Eine Ausnahme stellt jedoch das Urheberrecht in Deutschland dar, welches von einem Rechtsvorgänger nur im Wege des Erbrechts erworben werden kann.
  • Die Nutzung geistigen Eigentums und Sacheigentums kann gesetzlich beschränkt werden, z. B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht).

Unterschiede

  • Soweit geistiges Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht (droit moral) besteht ist es im Gegensatz zum Sacheigentum in der Regel nicht auf eine andere Person übertragbar (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht, s. §§ 12 ff., 29 UrhG, oder Erfinderpersönlichkeitsrecht, s. §§ 37, 63 PatG).
  • Immaterialgüter sind ubiquitär (allgegenwärtig). Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden (soweit Anmeldung erforderlich). Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache belegen ist.
  • Immaterialgüter können nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Erst durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen ständig und untrennbar durch ihrer Natur bewirkt wird.
  • Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften der Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub usw.) von Sachen finden hingegen im Immaterialgüterrecht keine Anwendung.
  • Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, denen die Rechtsordnung kein Immaterialgüterrecht zuweist. Dies sind z. B. im Urheberrecht gemeinfreie Werke, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde (geringe Schöpfungshöhe), oder Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist (Aufhebung der Schutzrechte, Freigabe). Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme.
  • Herrenlose Sachen können wieder Gegenstand des Eigentums werden. Gemeinfreie Werke und die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei.
  • Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und die Einschränkungen bei den zugeordneten Rechten sind erheblich umfangreicher und weitgehender als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.
  • Da die Nutzung von Immaterialgütern nur selten den Besitz eines Werkexemplars voraussetzt, kann, im Vergleich zum Sachgut, sehr viel leichter auf das Immaterialgut durch jedermann zugegriffen werden. Der Schutz von Rechten, die am Immaterialgut bestehen, stellt daher andere Anforderungen als der Schutz von Rechten am Sacheigentum.
  • Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass ein Immaterialgut unter verschiedenen Gesichtspunkten mehreren unterschiedlichen Immaterialgüterrechten zugleich unterliegt (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). Zusätzlich besteht sehr häufig noch ein Eigentumsrecht an der Verkörperung. Der Inhaber des Sacheigentums ist regelmäßig ein anderer als der Inhaber des Immaterialgüterrechts. Eine nicht-triviale Komplexität in den möglichen Rechtsansprüchen ist somit eher die Regel als die Ausnahme. Diese Vielfalt erfordert weiterhin die Ausgestaltung durch ähnlich vielfältige, unterschiedliche, gesetzliche Regelungen.

Lizenzen

Immaterialgüterrechte werden häufig lizenziert. Es können einfache Lizenzen oder ausschließliche Lizenzen durch den Rechtsinhaber erteilt werden. Die einfache Lizenz räumt dem Lizenznehmer nur das Recht ein, das Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen.

Eine ausschließliche Lizenz gibt nur dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher nur eine ausschließliche Lizenz vergeben. Wenn neben dem (ausschließlichen) Lizenznehmer auch noch der Lizenzgeber zur Nutzung berechtigt sein soll, spricht man auch von einer Alleinlizenz. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen. Die ausschließliche Lizenz wird als eine dingliche Übertragung eines Verwertungsrechts auf den Lizenznehmer eingestuft. Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz ist in der Regel in einem Verletzungsprozess aktivlegitimiert.

Geistiges Eigentum als Ware

Es gibt Unternehmen, die nur ihr geistiges Eigentum als Wirtschaftsgut vermarkten. Solche Unternehmen stellen keine Waren im eigentlichen Sinne her (fabless), sondern - im weitesten Sinne - Baupläne und lizenzieren sie an Herstellerunternehmen. Einige Beispiele:

Im Patentbereich werden Patentinhaber, welche ihr Monopolrecht in unangemessener Weise benutzen, gelegentlich als Patent-Troll bezeichnet. Dazu zählen insbesondere Patentinhaber, welche nicht selbst forschen oder Waren herstellen (non practicing entities). Aus wettbewerblicher Sicht wird deren Machtausübung überwiegend abgelehnt.[9]

Kritik

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Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturgütern und Austausch von Wissen entwickelt. Sowohl technische Erfindungen als auch Kunstwerke, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur befinden sich stets im Wandel und bauen dabei stets auf vorherige Innovationen auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Verbindungen oder Verfeinerungen älterer Ideen.[10]

Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolen auf Wissen vergleichbar sei und eine schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten könne.[11] Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z. B. Erfindern und Künstlern, zugute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z. B. Verbrauchern oder Verlagen notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen HIV, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind.

Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten für geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter verschärfen wollen.

Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen – oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder einzuführen. Diese Entlohnung könne durch einen öffentlichen Träger, ein Pauschalvergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Grundlage erfolgen.

Die wohl schärfste Kritik des „geistigen Eigentums“ wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne Mehrkosten allen nützlich sein könne, niemandem vorenthalten werden dürfe:

„Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen – nicht länger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. Hätte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ernähren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden wären, die für Cäsars eigene Tafel zu zahlen waren, hätte man Cäsar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand hätte verhungern müssen. Das bürgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit zu rationieren.“

Eben Moglen: dotCommunist Manifesto

In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff „geistiges Eigentum“ grundsätzlich ablehnen.[12] Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa in kurzer Zeit viele Unterstützer gefunden, was zu der Gründung mehrerer nationaler Piratenparteien geführt hat. Im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay stieg die Zahl der Unterstützer so stark an, dass es in Europa zu einer parlamentarischen Beteiligung kam.[13]

Häufig richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:

Strittige Einzelaspekte

Englischsprachiger Cartoon von der Hauptseite der Pirate Bay, der das Urheberrecht kritisiert.
  • Dauer von Schutzfristen, welche die Notwendigkeiten ökonomischer Anreizsetzung überschreite und deutlich über typischen gewerblichen Amortisationsfristen liege
  • Weiterbestehen der Nutzungsverbote für andere, auch wenn der geistige Eigentümer selbst keine Nutzung (mehr) betreibt
  • Umfang und Aufwand legislativer und exekutiver Staatstätigkeit zur Sicherung geistigen Eigentums, womit Etatismus begünstigt werde
  • Hemmung und Benachteiligung der Wirtschaftstätigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Rechtsrisiken
  • Erschwerte Möglichkeit für kleinere und mittlere Unternehmen an gegenseitigen Lizenzvereinbarungen größerer Unternehmen teilzunehmen
  • Verrechtlichung der Gesellschaft und Anwachsen von Rechtsstreitigkeiten im Fall der Ausweitung von Immaterialgüterrechten
  • Im Urheberrecht: Privatkopie und technische Kopierschutz-Maßnahmen
  • Im Patentrecht: Schutz biotechnischer Erfindungen, Software sowie die Standardisierung patentierter Verfahren. Weiter kritisiert wird, dass der Patentschutz auch dann besteht, wenn der Rechtsinhaber ein Patent innehat, dieses aber nicht nutzt. Ein solches Verhalten diene insbesondere der ungestörten Weiterverwertung bestehender Produkte und Abschottung gegen den Geschäftsbereich des eigenen Unternehmens bedrohende Produkte und sei somit kontraproduktiv zum ursprünglichen Sinn und Zweck der Patentgesetze als Innovations-Förderungsmaßnahme. Ebenso werde die Freiheit des Wettbewerbs damit eingeschränkt.
  • Im Markenrecht: Reichweite der Verwechslungsgefahr
  • Die vielerorts nur nationale bzw. regionale Geltung der Erschöpfung, die Grauimporte verbiete
  • Die Unterbindung von freiem Wettbewerb z. B. im Softwaremarkt durch Schutz für Trivialpatente
  • Überforderung von Gerichten und anwachsende Zufälligkeiten in der Rechtsprechungspraxis durch die zunehmende Komplexität des Immaterialgüterrechts
  • Die Einschränkung von Individualrechten und Datenschutz bei der Verfolgung von mutmaßlichen Verstößen gegen Immaterialgüterrechte
  • Durchsetzung und häufiger Missbrauch durch Abmahnungen gegenüber Privatpersonen bis hin zu damit verbundenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit
  • Allgemein das Verhältnis einzelner Eigentumsrechte zu fremden Eigentumsrechten oder sonstigen Grundrechten Dritter im Rahmen der Sozialbindung.[14]
  • Der Begriff Geistiges Eigentum verwirrt unverwandte Themen (nämlich Copyright, Patente und Handelsmarken); der Gebrauch des Begriffes werde von denen gefördert, die daraus Nutzen ziehen.[15][16]

Globalisierung

Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum nütze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungs- und Schwellenländer auszubeuten bzw. übe eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese Länder jedoch setzten in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile für ihre eigene Wirtschaft sähen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und wegen internationalen politischen Drucks, z. B. über die WTO.

Dieser Druck werde teils auch durch fremdenrechtliche Reziprozitätsklauseln ausgeübt. Das bedeute, ein Angehöriger eines fremden Staats erhalte nur insoweit Schutz, als sein Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewähre. Reziprozitätsklauseln wirkten wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (ein Inländer könne den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass ein Ausländer ähnlichen Schutz erhalte), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlasse. Abhilfe schafften hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehe.

Die meisten Übereinkommen enthielten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutze damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen könnten. Dies sei vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „Forum Shopping“ betreibe und sich die restriktivste Auslegung aussuchen könne.

Bei der Harmonisierung setze sich darüber hinaus meist das weitestgehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nehme man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgemeinheit darstelle, so verschiebe sich dieser zugunsten des Inhabers.

Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung

Der Begriff geistiges Eigentum sei ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abhingen. Im praktischen Recht spiele er keine Rolle. Da würden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiere also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda.

Unabhängig von seiner Rechtswirkung habe der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, solange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibniz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung habe sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität bezogen.

Rechtsquellen

Internationale Verträge

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Gewerblicher Rechtsschutz

Regionales Recht

Europäische Patentorganisation (EPO)

Eurasische Patentorganisation (EAPO)

Europäische Union (EU)

Deutschland

Rechtsgrundlage ist Art. 14 GG, wobei Art. 1 Abs. 2 GG sich auch auf den Art. 27 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention bezieht. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte und den zuständigen gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) bestimmen:

Siehe auch

Literatur

  • Georg Benkard: Europäisches Patentübereinkommen. 1. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2002.
  • Georg Benkard: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz. 10. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006.
  • Otto Depenheuer, Karl-Nikolaus Peifer (Hrsg.): Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? 2008, ISBN 978-3-540-77749-6.
  • Erwin Dichtl, Walter Eggers (Hrsg.): Markterfolg mit Marken. Verlag C. H. Beck, München 1995.
  • Volker Emmerich: Unlauterer Wettbewerb. 8. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2009.
  • European Patent Office: Scenarios for the future. München 2007.
  • Karl-Heinz Fezer: Markenrecht. 4. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-53530-7.
  • André Gorz: Wissen, Wert und Kapital. Zur Kritik der Wissensökonomie. Rotpunktverlag, 2004, ISBN 3-85869-282-4.
  • Horst-Peter Götting: Die Komplexität von Schutzrechten am Beispiel des geistigen Eigentums. In: Comparativ. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2006, ISSN 0940-3566 Bd. 16, 5/6, S. 146–156.
  • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3.
  • Maximilian Haedicke: Patente und Piraten. Geistiges Eigentum in der Krise. Verlag C. H. Beck, München 2011.
  • Maximilian Haedicke: Urheberrecht und die Handelspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika. Verlag C. H. Beck, München 1997.
  • Dietrich Harke: Urheberrecht – Fragen und Antworten. Köln 1997.
  • Dietrich Harke: Ideen schützen lassen? Patente, Marken, Design, Werbung, Copyright. DTV, München 2000, ISBN 3-423-05642-8.
  • Uwe Andreas Henkenborg: Der Schutz von Spielen – Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts. Herbert Utz Verlag, München 1995, ISBN 3-8316-8061-2.
  • Carla Hesse: The rise of intellectual property, 700 B.C.– A.D.2000: an idea in the balance. In: Daedalus. Spring 2002, S. 26–45. (PDF, 741 KB)
  • Jeanette Hofmann (Hrsg.): Wissen und Eigentum: Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter. (PDF; 2,9 MB) Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-682-5. (Schriftenreihe 522)
  • Stefan Hans Kettler: Wörterbuch Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch / Dictionary of Intellectual Property and Unfair Competition Law, English-German, German-English. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-56187-0.
  • Frank A. Koch: Internetrecht. R. Oldenbourg Verlag, München 1998, ISBN 3-486-57801-4.
  • Helmut Köhler, Joachim Bornkamm: Wettbewerbsrecht. 29. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2011.
  • Bruce A. Lehman, Ronald H.Brown (Hrsg.): Intellectual Property and the National Information Infrastructure. 1995. (Volltext) (PDF; 210 kB)
  • Isabella Löhr: Die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte. Neue Strukturen der internationalen Zusammenarbeit 1886–1952. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2010, ISBN 978-3-525-37019-3.
  • Peter Lutz: Verträge für die Multimediaproduktion. VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim 1996.
  • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5. (Inhaltsverzeichnis)
  • Claudius Marx: Deutsches und europäisches Markenrecht. Neuwied 1996.
  • Sabine Nuss: Copyright & Copyriot: Aneigungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus. Westfälisches Dampfboot, 2006, ISBN 3-89691-647-5.
  • Ansgar Ohly: Geistiges Eigentum? In: Juristenzeitung. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, ISSN 0022-6882, S. 545–554.
  • Louis Pahlow: „Intellectual Property“, „propriété intellectuelle“ und kein „Geistiges Eigentum“? Historisch-kritische Anmerkungen zu einem umstrittenen Rechtsbegriff. In: UFITA. 2006/III, S. 705–726.
  • Matthias Pierson, Thomas Ahrens, Karsten Fischer: Recht des geistigen Eigentums. Verlag UTB, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-8252-4231-2.
  • Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7534-5.
  • Sascha Sebastian: Geistiges Eigentum als europäisches Menschenrecht – Zur Bedeutung von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK für das Immaterialgüterrecht. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (GRUR Int) 2013 (Heft 6), S. 524-534.
  • Thomas P. Schmid: Urheberrechtliche Probleme moderner Kunst und Computerkunst in rechtsvergleichender Darstellung. München 1995.
  • Frank Schmiedchen, Christoph Spennemann: Nutzen und Grenzen geistiger Eigentumsrechte in einer globalisierten Wissensgesellschaft: Das Beispiel öffentliche Gesundheit. 2007.
  • Ingrid Schneider: Das Europäische Patentsystem. Wandel von Governance durch Parlamente und Zivilgesellschaft. Campus Verlag: Frankfurt/M. 2010.
  • Gerhard Schricker, Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2010.
  • Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. 2. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 1998.
  • Hannes Siegrist: Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte: kulturelle Handlungsrechte in der Moderne. In: Wissen und Eigentum. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, S. 64–80.
  • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 3. Auflage. Verlag C. H. Beck, 2008.
  • Marcus von Welser, Alexander González: Marken- und Produktpiraterie, Strategien und Lösungsansätze zu ihrer Bekämpfung. Wiley-VCH, 2007, ISBN 978-3-527-50239-4.
  • Jürgen Weinknecht: Urheberrecht im Internet. (Volltext)
  • Zeitschrift für Geistiges Eigentum.

Weblinks

Wiktionary: geistiges Eigentum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. http://www.b-i-t-online.de/daten/iwp-06-02-auszug.pdf
  2. Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 32. (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59)
  3. Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 35. (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59)
  4. Information zu Gundling auf der Seite der Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Universität Halle-Wittenberg, abgerufen am 12. Mai 2012
  5. Lück, Heiner: Nicolaus Hieronymus Gundling und sein „Rechtliches und Vernunfft-mäßiges Bedencken… Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“, in: Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums, Mohr Siebeck, Tübingen 2008; S. 11, S. 20ff.
  6. Johann Gottlieb Fichte: Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. Königsberg 1791 ((online)).
  7. Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 49. (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59)
  8. Richard Stallman: Did You Say „Intellectual Property“? It’s a Seductive Mirage
  9. D. P. Majoras (FTC): A Government Perspective on IP and Antitrust law. Vortrag 4. Juli 2006 am Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb e.V. - FIW mwN.
  10. Vgl. speziell im Bereich der Wissenschaft etwa Niklas Luhmann: Die Wissenschaft der Gesellschaft. 6. Auflage. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-518-28601-3.
  11. Vgl. exemplarisch Michele Boldrin, David K. Levine: Against Intellectual Monopoly. Cambridge University Press, New York u. a., 2008, ISBN 978-0-521-87928-6.
  12. Piratenpartei: „Geistiges Eigentum gibt es nicht“ (Interview). auf: hingesehen.net, 25. Mai 2009.
  13. Schwedische Piratenpartei schafft Sprung ins Europaparlament. auf: heise.de, 7. Juni 2009.
  14. siehe BVerfGE 50, 290 „Mitbestimmung der Arbeitnehmer“ 1 BvR 532/77 OS 4: „Je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, seine Nutzung und Verfügung also nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjektes angewiesen sind, um so weiter geht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung.“ mwN
  15. Sagten Sie „geistiges Eigentum“? Eine verführerische Illusion von Richard Stallman (gnu.org)
  16. Zu vermeidende Wörter (oder mit Sorgfalt zu verwendende), weil sie voreingenommen oder verwechselbar sind Übersetzung aus dem Englischen (gnu.org)
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