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Gewässerverschmutzung

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Giftige Ableitungen einer Industrieanlage
Illegale Altölentsorgung
Verschmutze Binnenalster

Gewässerverschmutzung oder auch Wasserverunreinigung ist die Verschmutzung von Oberflächengewässern (Flüssen, Seen, Meeren) und Grundwasser mit teilweise giftigen Substanzen. Die Gewässerverunreinigung, also die absichtliche und gesetzeswidrige Gewässerverschmutzung, ist ein Straftatbestand. Die Vorschrift dient zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und im Speziellen dem Gewässerschutz.

Überblick

Bei Gewässerverschmutzung werden meist direkte und indirekte Quellen der Belastung unterschieden. Eine direkte Verschmutzung ist jedes unmittelbare Einbringen von Belastungen in ein Gewässer, zum Beispiel Abwässer von Fabriken oder Siedlungsabwässer, die über die Kanalisation abgeleitet werden. Indirekte, oder auch diffuse, Belastungen gelangen nur mittelbar in das Gewässer, Beispiele wären Grundwasserbelastung durch auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebrachten Dünger oder Pestizide, Reifenabrieb, Auftausalze und Öl in Straßenabwässern oder Luftschadstoffe, die mit dem Regen ins Gewässer eingewaschen werden. Zusätzlich zu dieser permanent wirkenden Verschmutzung können Gewässer durch Unglücksfälle und Katastrophen, wie etwa einen Großbrand in einem Industriebetrieb oder einen Verkehrsunfall eines Tanklastwagens, verschmutzt werden. Obwohl diese sehr große öffentliche Aufmerksamkeit erregen und im betroffenen Gewässer starke akute Auswirkungen besitzen können, spielen sie in der langfristigen Bilanz der Verschmutzung kaum eine Rolle. Überschlägig wird angenommen, dass in Deutschland grob etwa die Hälfte der Gewässerbelastung auf direkte Einleitungen und die andere Hälfte auf diffuse Quellen zurückgeht, die Bilanz ist aber, je nach betrachtetem Schadstoff und Gewässer, individuell verschieden.

Indirekte Gewässerbelastungen sollen vor allem durch die großräumige Begrenzung von Emissionen vermindert werden. Eine große Rolle spielen auch Auflagen und Einschränkungen der Landnutzung, zum Beispiel Begrenzung der Düngermenge, um Überdüngung zu verhindern, Einrichtung von Gewässerrandstreifen, ohne Nutzung, als Pufferzone oder Versickerung von Oberflächenwässern, um diese durch eine Bodenpassage zu filtern, bevor sie das Gewässer erreichen. Zum Schutz des Trinkwassers werden besondere Wasserschutzgebiete mit verschärften Auflagen ausgewiesen. Jeder Landnutzer ist selbstverständlich verpflichtet, hier alle Normen und gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Eine rechtliche Verantwortung für die dadurch verursachte Gewässerverschmutzung ist dann normalerweise nicht gegeben.

Direkte Gewässerbelastungen gelten rechtlich als sogenannte „Benutzungen“ des Gewässers, der Verursacher ist also ein Gewässerbenutzer, im rechtlichen Sinne. Sie sind gesetzlich erlaubt, wenn der Verursacher eine „Befugnis“, im deutschen Recht normalerweise in Form einer „Erlaubnis“, dazu besitzt. Diese ist im Regelfall mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen, zum Beispiel bestimmten Grenzwerten für im Abwasser enthaltene Schadstoffe. Eine solche, erlaubte, Gewässerbenutzung ist zwar eine Verschmutzung des Gewässers, sie gilt aber nicht als Gewässerverunreinigung im rechtlichen Sinne, auch dann nicht, wenn sie nachweisbare ökologische Schäden verursacht.

Ausmaß der Gewässerverschmutzung

Weil heute in Deutschland und anderen EU-Staaten fast alle Städte und Dörfer eine Kläranlage haben, geht dort die Verschmutzung zurück, und die Gewässergüte steigt. Allerdings ist die Filtereffektivität von Kläranlagen bei bestimmten Stoffklassen begrenzt, z. B. bei den durch Abwässer in die Flüsse gelangten endokrinen Disruptoren.

Zu den verschmutztesten deutschen Gewässern zählen die Elbe und Saale.[1] Weltweit sind in bedrohlichem Ausmaß unter anderem der Río Matanza-Riachuelo in Argentinien, das Nigerdelta und der Citarum-Fluss auf der Insel Java belastet.[2][3][4]

Laut einem 2018 veröffentlichten Bericht der Europäische Umweltagentur, sind zwei Drittel der europäischen Gewässer in keinem guten ökologischen Zustand.[5][6]

Meere

Hauptartikel: Plastikmüll in den Ozeanen
Plastikmüll an einem einzigartigen schwarzen Sandstrand auf Maui

Im offenen Meer macht sich die Gewässerverschmutzung an vielen Stellen schon mit bloßem Augen bemerkbar, unter anderem als Müllstrudel. Dabei handelt es sich um ozeanische Wirbel, in denen sich aufgrund der Meeresströmungen riesige Müllteppiche angesammelt haben. Der größte davon befindet sich im Nordpazifik.[7] Weitere Ursachen sind Ölverschmutzungen, chemische und radioaktive Altlasten in den Meeren und das weitverbreitete Einleiten ungeklärter Abwässer in das Meer.[8]

Zusätzlich zu dem Eintrag von Schadstoffen und Müll durch ins Meer mündende natürliche und künstliche Zuflüsse ist der marine Schiffsverkehr ein großer Belastungsfaktor. Diesem Umstand wurde durch die Verabschiedung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen. Bei Havarien von Schiffen – insbesondere Tankern – oder Gas- und Ölbohrplattformen ist das Gefährdungspotenzial entsprechend noch höher.

Rechtliches

Normative Grundlage in Deutschland

In § 324 StGB wird der Tatbestand definiert:[9]

  1. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Unter einem Gewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der Begriffsbestimmung in §330d StGB ein oberirdisches Gewässer (z. B. Flüsse, Bäche oder Binnenseen), das Grundwasser und das Meer.[10] Dagegen werden Leitungswasser, in künstlichen Behältnissen gefasstes Wasser und Abwasser von dieser Definition ausgeschlossen.

Eine nachteilige Verschlechterung stellt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinne dar. Ein Unterfall davon ist die Verunreinigung, die äußerlich erkennbare Veränderungen wie Trübungen und Ölspuren umfasst. Es reicht bereits aus, wenn die Eigenschaften nur vorübergehend nachteilig verändert werden. Ebenso muss nicht unbedingt die Wasserqualität beeinflusst werden, schon eine faktische Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten kann ausreichen, z. B. bei Hindernissen oder scharfkantigen Gegenständen in einem Badesee. Eine gewisse Erheblichkeit ist hier notwendig.

Das Tatbestandsmerkmal unbefugt weist auf die Rechtswidrigkeit hin. Es wird nicht erfüllt, wenn eine wirksame behördliche Genehmigung für die Verunreinigung vorliegt.

Neben der vorsätzlichen Begehung wird auch die fahrlässige bestraft, allerdings mit einem geringeren Strafmaß. Ebenso wird der Versuch geahndet. Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§78 StGB Abs. 3 Nr. 4).[11] Die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Fall einer Umweltstraftat (§330 StGB) gelten entsprechend.[12]

Strafrechtliche Relevanz

Gewässerverunreinigungen sind hinter dem Unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen (§326 StGB)[13] das zweithäufigste Umweltdelikt. Das deutsche Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2003 insgesamt 4415 Fälle und damit 14 weniger als im vergangenen Jahr erfasst. Zwar ist der Trend seit Jahren rückläufig, jedoch muss von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die geringe Aufklärungsquote von ca. 20 % trübt zudem die Erwartungen an eine umfassende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform.

Andere Staaten

Österreich regelt das Delikt in den §§ 180 (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt) und 181 StGB (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt),[14] die Schweiz in Art. 70 GSchG.[15]

Auf europäischer Ebene wurden besondere Maßnahmen gegen die gefährlichsten Stoffe in Oberflächen- und Grundwasser und im Meerwasser auf Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie eingeleitet.

2018 wurde Italien zu einer jährlichen Geldbuße von 60 Millionen Euro verurteilt. Dies weil 74 italienische Gemeinden ihre Abwässer immer noch gänzlich ungereinigt oder zu wenig gereinigt in Flüsse oder ins Meer lassen.[16]

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Gewässerverschmutzung – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. nachhaltigkeit.info.
  2. nzz.ch.
  3. worstpolluted.org (PDF).
  4. telegraph.co.uk.
  5. Europas Gewässer in schlechtem Zustand orf.at
  6. EEA Report No 7/2018 eea.europa.eu, abgerufen am 6. Juli 2018.
  7. Eine unerkannte Bedrohung – Müllteppiche im Pazifik. 4. Oktober 2008, archiviert vom Original am 5. Dezember 2010; abgerufen am 14. Januar 2010.
  8. Judith S. Weis: Marine pollution: What everyone needs to know. Oxford Univ. Press, Oxford 2015, ISBN 978-0-19-999668-1.
  9. § 324 StGB.
  10. § 330d StGB.
  11. § 78 StGB.
  12. § 330 StGB.
  13. § 326 StGB.
  14. Harald Rossmann: Wasserrecht – LVA 811.304. (PDF) Niederösterreichische Landesakademie, archiviert vom Original am 6. März 2007; abgerufen am 10. Dezember 2009.
  15. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. August 2008). (PDF; 190 kB) Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 10. Dezember 2009.
  16. Franco Battel: Fäkalien im Mittelmeer - EU büsst Italien wegen fehlender Kläranlagen. In: srf.ch. 31. Mai 2018, abgerufen am 27. September 2018.
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