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Gesundheits- und Krankenpfleger

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Gesundheits- und Krankenpflegerin

Gesundheits- und Krankenpfleger ist ein Gesundheitsfachberuf im deutschen Gesundheitswesen. Das Berufsbild umfasst die eigenständige Pflege, Beobachtung, Betreuung und Beratung von Patienten und Pflegebedürftigen in einem stationären oder ambulanten Umfeld sowie die Dokumentation und Evaluation der pflegerischen Maßnahmen. Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung ärztlicher Anordnungen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen. Im Anschluss an die pflegerische Grundausbildung gibt es für nahezu alle spezialisierten Bereiche der Pflege weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen von schulischen Fachweiterbildungen zu einer erweiterten Berufsbezeichnung führen (Fachgesundheits- und Krankenpfleger). Weitere Qualifikationsmöglichkeiten bieten pflegewissenschaftliche, -pädagogische und -wirtschaftliche Studiengänge, für die in der Regel die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger vorausgesetzt wird.

Die Erlaubnis zum Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger wird nach einer dreijährigen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule und erfolgreichem Ablegen einer staatlichen Prüfung auf Antrag erteilt. „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwestern“ und „Kinderkrankenpfleger“ dürfen diese Berufsbezeichnungen weiterführen.

Berufsbezeichnung

Mit der Novellierung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) aus dem Jahre 1985 durch Beschluss des Bundestages im Juli 2003 trat am 1. Januar 2004 das vierte KrpflG der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Dabei wurde für die nach dem 1. Januar 2004 ausgebildete Pflegefachkräfte eine neue staatlich geschützte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger eingeführt, die die bisherigen Bezeichnungen Krankenschwester (welche noch aus dem alten christlichen Ordensschwesterwesen stammt) beziehungsweise Krankenpfleger ablöste. Der gesetzliche Schutz der ehemaligen Berufsbezeichnungen wurde dabei nicht aufgehoben, nach dem dritten KrpflG ausgebildete Pflegefachkräfte dürfen jedoch wahlweise die alte oder die neue Bezeichnung verwenden.[1]

Mit der Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger wird dem veränderten beruflichen Selbstverständnis der Pflege Rechnung getragen, die zunehmende Eigenständigkeit und Professionalisierung der Pflege betont und ein erweitertes Aufgabenspektrum der beruflichen Pflege in Richtung Gesundheitsvorsorge und Beratung zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig soll damit die „ideologisch geprägte“[2] Berufsbezeichnung der Krankenschwester abgelöst werden. Durch die angestrebte Zusammenführung der Krankenpflege mit der Kinderkrankenpflege und der Altenpflege zu einem generalistischen Pflegeberuf ist mit einer neuen Berufsbezeichnung zu rechnen[3]

Pflegerische Berufsbezeichnungen aus anderen Ländern wie der Schweiz (Diplomierter Pflegefachmann), Frankreich (Infirmier), Schweden (Sjuksköterska) oder dem angloamerikanischen Raum (Nurse) sind in der Regel akademische Ausbildungen und lassen sich mit dem deutschen Berufsbild des Gesundheits- und Krankenpflegers nicht gleichstellen.

Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ hat sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt. Traditionell werden weiterhin die Begriffe Krankenschwester bzw. Krankenpfleger verwendet, sowohl von Patienten als auch selbst von Trägern der entsprechenden Berufsbezeichnung.

Berufliche Tätigkeit und Arbeitsfelder

Neben Feuerwehrleuten und Piloten gehören die Gesundheits- und Krankenpfleger („Krankenschwestern“) konstant zu den drei vertrauenswürdigsten Berufen Deutschlands. 89 % der Bevölkerung spricht ihnen ein "sehr hohes" bzw. "ziemlich hohes" Vertrauen aus.[4][5]

Aufgabenbereiche und Tätigkeiten

Gesundheits- und Krankenpfleger betreuen und versorgen eigenverantwortlich Patienten oder Pflegebedürftige aller Altersgruppen in stationären Einrichtungen oder im Rahmen ambulanter Versorgung. Diese Aufgaben im Bereich der Grundpflege umfassen die Unterstützung des Patienten in allen alltäglichen Lebensbereichen, beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, der Positionsunterstützung oder der Körperpflege. Sie begleiten Schwerstkranke und Sterbende, versorgen Verstorbene und dienen als Ansprechpartner für Angehörige. Pflegefachkräfte planen die Pflege im Rahmen des Pflegeprozesses, dokumentieren die Durchführung und beurteilen den Erfolg der angewandten pflegefachlichen Maßnahmen. Die anfallenden pflegedienstbezogenen Abrechnungs-, Organisations- und Verwaltungsarbeiten werden mit Hilfe von Pflegeassistenzprogrammen erledigt, Material und Medikamentenvorräte überwacht und bestellt. Sie geben Auszubildenden, Pflegehelfern, Praktikanten und hauswirtschaftlichen Kräften Hilfestellungen und Anleitung.

Pflegefachkräfte sind Bindeglieder zwischen Ärzten, Therapeuten, Angehörigen und Patienten, führen im Rahmen der Behandlungspflege ärztliche Anordnungen eigenständig aus, bereiten die Patienten auf therapeutische und diagnostische Maßnahmen vor oder führen angeordnete erforderliche medizinische Behandlungen durch. Sie assistieren Ärzten bei der Durchführung therapeutischer Maßnahmen und übernehmen die psychische Betreuung des Patienten. Sie erfüllen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, koordinieren Termine mit anderen Fachabteilungen und den Mitgliedern des therapeutischen Teams, nehmen an Visiten und Besprechungen teil. Im Rahmen der Patientenbeobachtung ermitteln und dokumentieren sie die für die Therapie erforderlichen Daten wie Blutdruck, Puls und Temperatur und beurteilen Schlafverhalten, Atmung und Verhalten des Patienten.

Gesundheits- und Krankenpfleger beraten den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen über Pflegemaßnahmen, Gesundheitsförderung und leiten sie zur Selbsthilfe an. Sie helfen bei der Beschaffung benötigter Hilfsmittel, wirken bei der Kommunikation mit Krankenkassen und der Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit.

Dies umfasst insbesondere den:

1) Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

2) Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

  • Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung
  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Vorbereitung und Verabreichung von subcutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen
  • Vorbereitung und Anschluss von Infusionen
  • Blutentnahme aus der Vene und Kapillaren
  • Setzen von transuretralen Blasenkathetern
  • Durchführung von Darmeinläufen
  • Legen von Magensonden

3) Interdisziplinärerer Tätigkeitsbereich

  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen
  • Vorbereitung der Patienten und der Pflege bedürftigen Menschen auf die Entlassung
  • Gesundheitsberatung
  • Beratung während und nach einer physischen Erkrankung

Eignung

Es dürfen wegen der Verwendung von allergieauslösenden Produkten, etwa Einweghandschuhen aus Latex oder Desinfektionsmitteln keine Allergien auf diese Produkte vorliegen.[6] Durch Schichtarbeit mit Früh-, Spät-, Nachtschichten und Wochenenddiensten können zusätzliche körperliche Belastungen entstehen.[7] Ausbildungsbetriebe verlangen in der Regel ein ärztliches Gesundheitszeugnis. Die Arbeit mit kranken und sterbenden Menschen ist psychisch belastend. Manche Bildungseinrichtungen verlangen zusätzlich ein Führungszeugnis und/oder die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses.[8]

Arbeitsorte

Typische Arbeitsorte sind die Fachabteilungen in Allgemeinkrankenhäusern, Fachkrankenhäusern (beispielsweise für Psychiatrie), Sanatorien und Rehabilitationseinrichtungen, sowie in Dialysezentren, Pflegeheimen, Altenheimen und Hospizen und bei allgemeinen oder spezialisierten ambulanten Pflegediensten. Manche Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten auf selbstständiger Basis als Pflegeberater oder sind beim MDK, in Beratungsstellen, Gesundheitsämtern, Pflegestützpunkten und bei Kranken- oder Pflegekassen in beratenden oder gutachtenden Funktionen tätig. Im Case Management erstellen sie Hilfepläne und verknüpfen in der Übergangspflege ärztliche Betreuung, pflegerische Versorgung, soziale Unterstützung und die hauswirtschaftliche Hilfe. Einige Pflegefachkräfte sind als Unteroffizier im Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig, arbeiten in der Schifffahrt als Schiffspfleger oder als verbeamtete Gesundheits- und Krankenpfleger in Vollzugskrankenhäusern und Krankenstationen in Justizvollzugsanstalten.

Ausbildung

Ausbildungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ist mindestens ein Schulabschluss mit Mittlere Reife oder ein Hauptschulabschluss mit einer mindestens zweijährigen, erfolgreich beendeten Berufsausbildung oder eine Ausbildung als Krankenpflegehelfer oder eine mindestens einjährige landesrechtlich geregelte Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegehelfer. Ein Mindestalter für den Ausbildungsbeginn ist rechtlich nicht vorgeschrieben.[1] Aufgrund der hohen psychischen Anforderungen werden Unter-16-jährige jedoch oft im Bewerbungsverfahren zurückgestellt, um zum Beispiel erst ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren zu können.

Ausbildungsdauer und Inhalte

Die Ausbildungsdauer und deren Inhalte werden durch das KrPflG[9] und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) bundesweit festgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie gliedert sich in 2100 Theoriestunden in der die theoretischen Grundlagen für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden und 2500 Praxisstunden. Teil der Ausbildung ist eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase in der theoretischen und praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.[10] Dadurch soll eine gemeinsame theoretische und praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in den ersten beiden Jahren ermöglicht werden. Das dritte Jahr gilt dabei als Differenzierungszeitraum, in dem die Auszubildenden die jeweils spezifische theoretische und praktische Ausbildung erhalten. Diese besondere Aufteilung zwischen den ersten beiden und dem dritten Jahr wurde mit der Novellierung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen 2004 als Teil erster Reformen eingeführt.

In Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden zwölf Themenbereiche definiert, in denen den Schülern entsprechende Ausbildungsinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln sind:

  1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten
  2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten
  3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten
  4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren
  5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten
  6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten
  7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten
  8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
  9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten
  10. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu erfüllen
  11. Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen
  12. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten[11]

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen von Pflegepädagogen oder Dozenten aus anderen Bereichen durchgeführt und umfasst folgende Wissensgrundlagen:

Der Unterricht beschränkt sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern beinhaltet Demonstration und Einübungen zahlreicher Handlungsabläufe aus der praktischen Pflege (Grundpflege und Behandlungspflege): Körperpflege des Patienten, Verbände anlegen, Prophylaxe und Pflege von Druckgeschwüren, allgemeine Wundversorgung, Medikamente fachgerecht verabreichen und Essen anreichen sind nur einige Beispiele.

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung gliedert sich nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 B KrPflAPrV in einen allgemeinen Bereich und einen Differenzierungsbereich. Im allgemeinen Bereich sollen die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den Fachgebieten Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Geriatrie, Gynäkologie, Neurologie, Pädiatrie, Psychiatrie, und der Entbindungs- und Neugeborenenpflege und die ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten vermittelt werden. Im Differenzierungsbereich sollen entsprechende Kenntnisse innerhalb der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden, die in entsprechenden spezifischen stationären Einrichtungen, beispielsweise in Chirurgie, Psychiatrie oder Pädiatrie und Kinderchirurgie während des dritten Ausbildungsjahres stattfinden.

Prüfung

Die Ausbildung endet mit jeweils drei schriftlichen, drei mündlichen und einer praktischen Prüfung. Sollte eine dieser Prüfungen nicht erfolgreich (bis Note 4,0) abgeschlossen werden, so hat man die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen. Nach erfolgreichem Abschluss erlangt man die Erlaubnis zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“.[12] In der Umgangssprache, beispielsweise in Stellenangeboten, wird häufig der Zusatz „examiniert“ verwendet oder die staatliche Prüfung als „Examen“ bezeichnet.

Reformen und Entwicklungen

Erste Regelungen zur Krankenpflegeausbildung in der Bundesrepublik gab es 1957. Bis dahin hatte die Krankenpflegeausbildung an Krankenpflegeschulen anderthalb Jahre gedauert.[13]Die jetzt dreijährige Ausbildung gliederte sich in einen zweijährigen Lehrgang an einer Krankenpflegeschule, der 400 Stunden theoretischen und im Übrigen praktischen Unterricht umfasste, und einer sich anschließenden einjährigen praktischen Täigkeit.[14] Eine Änderung des Krankenpflegegesetz der BRD trat 1965 in Kraft. Der Lehrgang an der Krankenpflegeschule wurde auf drei Jahre verlängert, das praktische Jahr entfiel. Der Theorieanteil der Ausbildung betrug nun 1200 Stunden.[15] Die nächste Änderung erfolgte am 4. Juni 1985.[16] Die Anzahl der Unterrichtsstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht wurden auf 1600 erhöht, für die praktische Ausbildung waren 3.000 Stunden vorgesehen.[17]

Bereits seit geraumer Zeit gibt es verschiedene Überlegungen, die Ausbildung zu reformieren, z. B. die Pflegeausbildung von Krankenhausschulen an Fachhochschulen oder an Berufsschulen zu verlagern. Jedoch hat sich bisher kein Vorschlag durchsetzen können. Mit der Novellierung des Krankenpflegegesetzes im Jahre 2004 hat es zwar eine kleine Reform gegeben, die die Ausbildung praxisorientierter gestalten soll, aber die Diskussion um eine tiefgreifendere Reform geht weiter.

Im März 2012 schlug eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe Eckpunkte zur Vorbereitung des Entwurfs eines neuen Pflegeberufegesetzes vor. Danach soll die Altenpflegeausbildung, die Gesundheits- und Kranken- bzw. Kinderkrankenpflegeausbildung zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt werden und daneben eine neue akademische Ausbildung eingeführt werden.[18] Die Bundesregierung teilte im Dezember 2012 auf eine kleine Anfrage im Bundestag mit, dass sie an einen Gesetzesentwurf arbeite, in dem daran festgehalten werde, dass für den Zugang zu der Ausbildung ein mittlerer Bildungsabschluss (10 Schuljahre) ausreiche. Soweit es Bestrebungen seitens der EU gebe, als Zugangsvoraussetzung eine 12-jährige allgemeinbildende Schulbildung zu verlangen, wie dies bereits in 24 EU-Ländern der Fall ist[19], setze sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene weiter dafür ein, dass es bei der bisherigen europäischen Regelung, die eine 10-jährige Schulbildung verlange, bleibe.[20]

Ausbildung in der Schweiz

In der Schweiz kann der Beruf Pflegefachfrau/-mann entweder an einer Höheren Fachschule oder an einer Fachhochschule erlernt werden.

Ausbildung an einer Höheren Fachschule

Die Dauer der Ausbildung an einer Höheren Fachschule beträgt 3 Jahre und erfolgt teils an der Schule und teils in der Praxis. Der Abschluss nennt sich "Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF" und ist eidgenössisch anerkannt. Für diese Ausbildung ist eine abgeschlossene 3-jährige Lehre, eine FMS oder eine Matura Voraussetzung. Ausserdem muss man eine Eignungsabklärung erledigen. Ausnahmen gelten für jene, die schon einen Abschluss als Fachangestellte/r Gesundheit haben. Diese Ausbildung ist möglich an

  • Berner Bildungszentrum Pflege
  • BGS-Bildungszentrum Gesundheit und Soziales, Chur
  • ZAG, Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich[21]

Ausbildung an einer Fachhochschule

An der Fachhochschule ist die Ausbildung zur Pflegefachkraft als Vollzeitstudium über 3 Jahre möglich zu belegen und wird mit einem "Bachelor of Science in Pflege abgeschlossen". Als Voraussetzung zu dieser Ausbildung muss eine Matura (Gymnasial, Fachmittelschule, Berufsmittelschule) abgeschlossen sein und ausserdem ein Praktikum im Gesundheitswesen absolviert werden (Ausnahme: Berufserfahrung in diesem Bereich)[22] Eine Ausbildung zur Pflegefachkraft FH ist möglich an:

  • BFH, Berner Fachhochschule, Fachbereich Gesundheit
  • FHS St. Gallen, Hochschule für Angewandt Wissenschaften
  • ZHAW, Zürcher Hochschule für Angewandt Wissenschaften, Departement Gesundheit[21]

Weiterbildung und berufliche Alternativen

Berufliche Anpassung

Umgangssprachlich werden in der Pflege Weiterbildungen, die der beruflichen Anpassung die ergänzende Bildungsmaßnahmen im beruflichen oder allgemeinbildenden Bereich darstellen, oft als Fortbildung bezeichnet. Sie sollen den Erhalt der Qualifikation durch Anpassung an berufliche Neuerungen sichern und können einen Zeitraum wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen umfassen. Da sie teilweise auch im Interesse der Arbeitgeber liegen, werden sie zum Teil von diesen finanziert oder direkt am Arbeitsplatz angeboten, auch wenn sie grundsätzlich dem Eigeninteresse und der Verantwortung der Pflegefachkraft obliegen. Typische Qualifizierungslehrgänge aus dem Bereich der Anpassungsweiterbildung sind beispielsweise Bobath-Kurse, Kinästhetik, Praxisanleitung, Transkulturelle Pflege, EDV-Kurse, Arbeitsorganisation, Hygiene, Kommunikation und Gesprächsführung, Palliative Pflege, Pflegeplanung und -dokumentation, Evaluation oder Validation.

Berufliche Qualifikation

Die in der Pflege als Weiterbildungen oder Fachweiterbildungen bezeichneten Aufstiegsweiterbildungen haben das Ziel einer Zusatz-Qualifizierung, entweder um sich beruflich weiterzuentwickeln oder um aufzusteigen. Die Weiterbildung dauert in der Regel berufsbegleitend zwei Jahre und endet, im Gegensatz zu einer Anpassungsfortbildung, immer mit einer Prüfung und führt zu einer neuen Berufsbezeichnung beziehungsweise einer erweiterten Berufsbezeichnung. Diese Form der Weiterbildung setzt in der Regel die Durchführung an einer schulischen Einrichtung mit einer staatlichen Anerkennung voraus. In einigen Bundesländern gibt es gesetzliche Grundlagen für Weiterbildungen. Beispiele für Aufstiegsweiterbildungen sind Fachweiterbildung für Anästhesie und Intensivpflege, Gerontopsychiatrie, Häusliche Intensivpflege, Onkologische Pflege, Operationsdienst, Psychiatrie oder zur Hygienefachkraft, Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit, als Qualitätsmanager im Gesundheitswesen, Auditor, Wundmanager, Fachwirt in der Alten- und Krankenpflege oder Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen sowie für Notfallmedizin.

Hochschulbildungsgänge

Liegt eine den Zulassungsvoraussetzungen entsprechende Fachhochschul- oder Hochschulreife vor, können Pflegefachkräfte auch eine akademische Aus- und Weiterbildung anstreben. An Fachhochschulen werden Studiengänge im Bereich der Pflegewissenschaften, des Pflegemanagements und der Pflegepädagogik, sowie Gesundheitsmanagement und betriebswirtschaftliche Studiengänge im Gesundheitswesen, Gesundheits- oder Medizininformatik angeboten. Die Studiengänge enden je nach Ausprägung mit dem akademischen Grad des Diplom-Pflegewirts, Bachelors oder Masters, an Universitäten ist die Promotion im Bereich Pflegewissenschaften zum „Dr. rer. cur.“ (rerum curae) möglich.

Berufliche Alternativen

Mit oder ohne Einarbeitungszeit und zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen können Gesundheits- und Krankenpfleger auch in anderen verwandten Berufen arbeiten, beispielsweise als Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Stomatherapeut, Study Nurse, Medizinischer Fachangestellter, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Operationstechnischer Assistent, Diabetesberater, Gesundheitsberater, Sozialmedizinischer Assistent, Arbeitsmedizinischer Assistent (Werkspfleger), Telemedizinischer Assistent oder Medizinischer Dokumentar. Erleichterte Ausbildungsvoraussetzungen ermöglichen zum Beispiel auch die verkürzte Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der Wechsel in die Selbstständigkeit ist beispielsweise über eine Ausbildung zum Heilpraktiker oder durch die Gründung eines Pflegedienstes oder den Betrieb eines Pflegeheimes möglich.

Verdienst/Einkommen

In staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Landeskrankenhäusern, Universitätskliniken, Kreiskrankenhäusern, erfolgt die Bezahlung nach besonderen Teilen von Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bzw. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder:

  • TVöD, Anlage E, Besonderer Teil Krankenhäuser
  • TVöD, Anlage F, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Kr-Anwendungstabelle
  • TV-L, Kr – Pflegepersonal im Öffentlichen Dienst der Länder

Die Eingruppierung von Gesundheits- und Krankenpflegern erfolgt mindestens in Entgeltgruppe 7a.[23]Im Jahr 2013 liegt das Grundgehalt damit bei mindestens 2160 Euro/Monat.[24] Das Grundgehalt wird durch teilweise abgabenfreie Zuschläge wie Ortszulage, Schichtzulage, Tarifzulage, Psychiatriezulage, Zuschläge für Feiertags-, Samstags- und Nachtarbeit ergänzt.

Kirchliche Arbeitgeber bezahlen meistens einen an TVöD/TVL angelehnten Tarif.

Bei privaten Arbeitgebern wie Krankenhauskonzernen (z. B. Asklepios-, Helios- oder Sana-Kliniken) gibt es oft Haustarifverträge, die vom TVöD abweichen können. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich. Die meisten Krankenhäuser zahlen noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung (Betriebsrente), z. B. in die Kirchliche Zusatzversorgungskasse, die ZVK oder VBL.

Geschichte

Bis zum Jahr 1955 erhielten nach Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst Krankenschwestern 5 % weniger Gehalt als Krankenpfleger. Begründet wurde das mit der körperlich schwereren Arbeit der Pfleger, die aber in der Praxis nicht erkennbar war. Den Vertrag hatte die Gewerkschaft ÖTV mit abgeschlossen. Trotzdem unterstützte der ÖTV-Bezirk Hamburg eine Reihe von Krankenschwestern, um auf gerichtlichem Wege diesen Unterschied aufzuheben. Die Stadt Hamburg zahlte nach dem positiven Gerichtsurteil an alle bei ihr beschäftigten Krankenschwestern den vollen Lohnausgleich rückwirkend für zwei Jahre. Im nächsten Tarifvertrag wurde der Unterschied aufgehoben.[25]

In Österreich gilt der Beruf bei weiblichen Pflegekräften als Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung und der dazu ergangenen Berufsliste.[26][27]

Beschäftigungsstruktur

Im Jahr 2007 waren in Deutschland 638.787 Menschen als Gesundheits- und Krankenpfleger sozialversicherungspflichtig beschäftigt, die Frauenquote betrug 86,3 %. 3,5 % der Beschäftigten sind Ausländer. Während die Zahl der Beschäftigten unter 25 Jahren in den Jahren von 1999 bis 2007 von 8,0 % auf 6,0 % und die der zwischen 25- und 35-Jährigen im gleichen Zeitraum um 9 Prozentpunkte auf 23,4 % gesunken ist, ist inzwischen über die Hälfte der Gesundheits- und Krankenpfleger 35 bis 50 Jahre alt. Die Gruppe der über 50-Jährigen ist von 1999 bis 2007 von 12,2 % auf 20,6 % gestiegen.[28]

Literatur

  • Claudia Bischoff: Frauen in der Krankenpflege. Zur Entwicklung von Frauenrolle und Frauenberufstätigkeit im 19. und 20. Jahrhundert. 4., aktualisierte Neuausgabe. Campus, Frankfurt am Main / New York, NY 2008, ISBN 978-3-593-38726-0.
  • Manfred Engl: Beschäftigungskompass Gesundheits- und Krankenpfleger/in. Beschäftigungsmöglichkeiten und -alternativen. Edition Aumann, 2011, ISBN 978-3-942230-01-8.
  • Nicole Menche: Pflege Heute, Lehrbuch. 4., vollständig überarbeitete Auflage. Urban und Fischer, München 2007, ISBN 978-3-437-26771-0 / ISBN 978-3-437-28140-2 (kleine Ausgabe).

Weblinks

 Commons: Gesundheits- und Krankenpfleger – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Liechtenstein:

International:

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege / Krankenpflegegesetz – KrPflG), § 5, online verfügbar unter Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). (PDF; 119 kB) Bundesministeriums der Justiz, , S. 8, abgerufen am 23. Dezember 2009.
  2. Monika Stöhr, Nicole Trumpetter: Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen: Analyse und Vorschläge für den Unterricht. In: Angelika Warmbrunn (Hrsg.): Werkstattbücher zu Pflege heute. 10, Elsevier,Urban&FischerVerlag, 2006, ISBN 3-437-27620-4, S. 22.
  3. Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe. 1. März 2012. (PDF) Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der Pflegeberufe“, abgerufen am 13. April 2012.
  4. Reader’s Digest European Trusted Brands Survey 2013
  5. Diesen Berufen vertrauen die Deutschen ZWP, abgerufen am 17. Mai.2013.
  6. AOK, Allergien im Beruf
  7. ausbildungnet, Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  8. Pflege Deutschland, Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und zur Krankenpflegerin
  9. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege / Krankenpflegegesetz – KrPflG, §§ 3 und 4 , online verfügbar unter Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). (PDF; 119 kB) Bundesministeriums der Justiz, , S. 2, abgerufen am 23. Dezember 2009.
  10. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV). (PDF; 69 kB) Bundesministeriums der Justiz, , abgerufen am 14. Januar 2010.
  11. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV). (PDF; 69 kB) Bundesministeriums der Justiz, , S. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1), abgerufen am 14. Januar 2010.
  12. Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege / Krankenpflegegesetz – KrPflG), § 5, online verfügbar unter Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). (PDF; 119 kB) Bundesministeriums der Justiz, , S. 2, abgerufen am 23. Dezember 2009.
  13. Erste Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 28. September 1938, Reichsgesetzblatt Teil I S 1310.
  14. Krankenpflegegesetz vom 15. Juli 1957, BGBl. I S. 716.
  15. Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965, BGBl. I S. 1438.
  16. Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985, BGBl. I S. 893.
  17. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl. I S. 1973.
  18. Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Pflegeberufe, Eckunkte zur Vorbereitung eines neuen Pflegegesetzes vom 1. März 2012 (PDF; 388 kB)
  19. Vorschlag der europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems vom 19. Dezember 2011, S. 11. (PDF; 263 kB)
  20. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Rawert, Petra Crone, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/11608 (PDF; 95 kB) – vom 11. Dezember 2012, Drucksache 17/11802 (PDF; 143 kB)
  21. 21,0 21,1 Aus- und Weiterbildung. auf: pflege-berufe.ch
  22. Weiterbildung im Gesundheits-und Sozialbereich.
  23. Einen guten Überblick über die Eingruppierungen bietet Anlage 2 zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Pflegepersonal – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – PEGP.BAT-KF) Anlage 2 zum BAT-KF Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst.
  24. oeffentlicher-dienst.info Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder 2013 - Pflegepersonal.,Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Krankenhäuser., Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
  25. Jahresbericht 1955 und 1956 des ÖTV-Bezirks Hamburg
  26. Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006. RIS, abgerufen am 12. November 2010.
  27. Gesamtliste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit. (PDF; 54 kB) Österreichische Sozialversicherung, abgerufen am 12. November 2010.
  28. Berufe im Spiegel der Statistik 1999–2007. Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 14. Januar 2010.
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