Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
Abkürzung: KastrG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 453-16
Datum des Gesetzes: 15. August 1969
(BGBl. I S. 1143)
Inkrafttreten am: 15. Februar 1970
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 4. November 2016
(BGBl. I S. 2460, 2463)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. November 2016
(Art. 3 G vom 4. November 2016)
GESTA: C101
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund.

Eine Kastration ist im Sinne des Gesetzes die gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebs gerichtete Behandlung, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 KastrG).

Eine Kastration ist auch dann nicht strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung bestimmter Sexualstraftaten erwarten lässt (§ 2 Abs. 2 KastrG). Das Gesetz wendet sich damit insbesondere an Sexualstraftäter.

Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen, bei Minderjährigen der oder die sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter (§ 3, § 4 Abs. 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschließt.

Die tatsächliche Freiwilligkeit ist zugleich der Kernpunkt der Kritik, wenn der Täter nur dadurch die Haftzeit verkürzen und eine anschließende lebenslange Sicherungsverwahrung vermeiden kann.[1]

Literatur

  • Kastration: Fragwürdige Freiheit. In: Der Spiegel. Nr. 9, 1970, S. 163–165 (23. Februar 1970, online).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stefan Mayr: Um der Sicherungsverwahrung zu entgehen – Sexualstraftäter lässt sich die Hoden entfernen. Süddeutsche Zeitung vom 9. Dezember 2008. Abgerufen am 21. März 2015.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.