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Geschäftsführung (Deutschland)

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Geschäftsführung ist ein Rechtsbegriff, mit dem entweder das Organ oder die Funktion der Leitung einer Gesellschaft beschrieben wird.

Allgemeines

Geschäftsführung ist ein gesetzlich auf Personengesellschaften und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) begrenzter unbestimmter Rechtsbegriff, der jedoch umgangssprachlich auch auf die Führung aller übrigen Arten von Gesellschaften ausgedehnt wird. Die Geschäftsführung ist einerseits als Organ einer Gesellschaft zu verstehen, andererseits wird mit dem Begriff auch die Funktion/Position bezeichnet. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich und ist nach innen mit der Leitung der Geschäfte betraut. Im Mittelpunkt des Begriffs „Geschäftsführung“ steht das entsprechende gesellschaftsrechtliche Organ, also der Vorstand (insbesondere bei der AG) und die Geschäftsführung (bei der GmbH).[1] Geschäftsführung betrifft allgemein das Handeln für die juristische Person; demgegenüber ist die „Vertretung“ nur ein Teil dieses Handelns, nämlich das rechtsgeschäftliche Handeln nach den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts.[2]

Organ

Im rechtlichen Sinne handelt ein Organ für juristische Personen, weil diese im natürlichen Sinne nicht handeln und entscheiden können. Aus Gesetzen (z.B. AktG, GmbHG) und/oder privatrechtlichen oder öffentlichen Satzungen ergibt sich, welche Organe es in einer Gesellschaft gibt, welche Aufgaben ihnen zugewiesen werden und wie sie handeln dürfen. Ist ein Organ mit der Leitung einer Gesellschaft betraut, handelt es sich um die Geschäftsführung oder den Vorstand. Ein Organ kann nur durch natürliche Personen handeln, was durch Gesetz oder Satzung nach innen und außen im Sinne der organschaftlichen Vertretungsmacht geregelt sein muss. Handlungen des Organs sind unmittelbar auch Handlungen der Gesellschaft (keine Stellvertretung), und Handlungen im Rahmen der Organtätigkeit durch geschäftsführende Personen verpflichten und berechtigen unmittelbar die Gesellschaft (Stellvertretung).

Geschäftsführungsorgane

Geschäftsführungsorgane sind in folgenden Rechtsformen gleichzeitig Gesellschafter (Selbstorganschaft, auch Eigenorganschaft genannt):

Bei der BGB-Gesellschaft steht nach dem Gesetz die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) regeln § 114, § 115 Handelsgesetzbuch (HGB) die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt, besitzt somit die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Für die Kommanditgesellschaft (KG) gelten die Vorschriften für die OHG entsprechend, jedoch sind Kommanditisten von Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB).

Für die folgenden Gesellschaften muss der Geschäftsführer nicht Gesellschafter sein (Fremdgeschäftsführer), er ist dann leitender Angestellter und wird „bestellt“ durch den Eigentümer oder das Eigentümer-Vertretergremium, etwa den Aufsichtsrat:

Funktion

Das Organ einer Gesellschaft kann im natürlichen Sinne nicht handeln, so dass letztlich natürliche Personen hierfür eingesetzt werden müssen. Erst durch sie wird ein Organ – und damit die Gesellschaft - handlungsfähig. Die durch ein Organ zur Führung bevollmächtigten Personen heißen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen. Das sind die Personen, die die Aufgabe der Geschäftsführung tatsächlich wahrnehmen. Sie sind gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft.

Im Gesellschaftsrecht obliegen dem Geschäftsführer acht klassische Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung.[4] Hieraus wird die Unterscheidung zwischen formalem und faktischem Geschäftsführer abgeleitet, die in der Fachliteratur und Rechtsprechung einen breiten Raum einnimmt. Formaler Geschäftsführer ist, wer als solcher im Handelsregister eingetragen ist (§ 39 Abs. 1 GmbHG), faktischer, wer von den acht klassischen Merkmalen mindestens sechs erfüllt[5] und nicht ausschließlich interne Aufgaben wahrnimmt. „Für die Stellung und Verantwortlichkeit als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft … über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus … durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.“[6]

Geschäftsführungsbefugnis

Als Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet man den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Geschäftsführer im Innenverhältnis das Recht und die Pflicht hat, den Ablauf einer Gesellschaft durch Anordnungen zu steuern. Davon unabhängig ist die ihm meist parallel zugebilligte Vertretungsmacht. Sie besagt, in welchem Umfang er eine Gesellschaft nach außen rechtsgeschäftlich berechtigen und verpflichten kann. Durch den Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) ist der Umfang der Gesellschaftstätigkeit bei der GmbH festgelegt. Innerhalb dieser Grenzen ist der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Geschäftszweck zu erreichen. Das GmbHG hat die Geschäftsführungsbefugnis nicht zentral geregelt, sondern einzelne Aufgaben sind über das gesamte Gesetz verstreut. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch Weisungen der Gesellschafterversammlung beschränkt werden (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

Gemäß § 77 Abs. 1 AktG liegt die Geschäftsführungsbefugnis beim Vorstand der Aktiengesellschaft (AG). Der Aufsichtsrat darf die Geschäftsführungsbefugnis einzelner Vorstandsmitglieder einschränken. Bei der OHG erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis auf Handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB). Nach der dispositiven Regelung in § 114 HGB ist jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung befugt. Die Geschäftsführungsbefugnis besagt lediglich, dass jemand für die Gesellschaft handeln darf, nicht aber, dass er es auch kann. Ergibt sich die Geschäftsführungsbefugnis aus einer Gesellschafterstellung, spricht man von organschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis.[7]

Geschäftsführer

Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird und die zur Erreichung erforderlichen Handlungen festgelegt und vollzogen werden. Dazu müssen die Geschäftsführer alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Aufgaben der Gesellschaft zu erfüllen.[8]

Ein Geschäftsführer ist die Person, die damit beauftragt ist, für ein Unternehmen, einen Verein, einen Verband oder eine sonstige Organisation wie eine Partei die rechtsgeschäftlichen Interessen wahrzunehmen. Als parlamentarischer Geschäftsführer leitet er z. B. die Geschäfte einer Parlamentsfraktion. Die Mitglieder des hauptamtlichen Führungskreises von Kammern und Verbänden führen häufig die Bezeichnung „Geschäftsführer“, ohne mit Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Die Leitung der Körperschaft liegt in diesem Fall beim Hauptgeschäftsführer.

Im Gesellschaftsrecht ist die Bezeichnung dem Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorbehalten. Bei der Aktiengesellschaft (ebenso bei der Genossenschaft) spricht das Gesetz hingegen vom Vorstand. Bei Personengesellschaften spricht das Gesetz zwar von der Geschäftsführung (etwa § 115 HGB für die oHG), damit ist jedoch nicht die Vertretungsbefugnis gemeint, diese ist vielmehr gesondert geregelt (etwa § 125 HGB). In der Umgangssprache wird die Unterscheidung jedoch häufig nicht durchgehalten.

Der (GmbH-) Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt (gegebenenfalls gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, die Alleinvertretungsbefugnis ist ein Sonderfall, der jedoch häufig im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung vorgesehen ist und entsprechend in dem Handelsregister eingetragen wird). Er hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen. Detaillierte Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung enthält das GmbH-Gesetz in den §§ 35 - 52 GmbHG. Zahlreiche weitere Rechte und Pflichten des Geschäftsführers finden sich über das GmbH-Gesetz verstreut, etwa die Insolvenzantragspflicht.

Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt und abberufen. Der Geschäftsführer kann zugleich (auch alleiniger) Gesellschafter sein. Im Rahmen der Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführers ist die Organstellung vom Anstellungsvertrag bei der GmbH zu unterscheiden. Die Abberufung als Organ führt nicht die gleichzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der GmbH herbei.

Anstellungsvertrag

Ein Geschäftsführer wird oftmals nur auf bestimmte Zeit angestellt. Grundlage ist meist ein Werkvertrag im Arbeitsrecht, sonst entstünde bei mehrmaliger Verlängerung ein Konflikt mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. In diesem Fall ist der Geschäftsführer kein leitender Angestellter. Dieser Werkvertrag beinhaltet Leistungsziele, im Gegenzug kann der Vertragspartner aber auch frei über die inhaltliche und zeitliche Gestaltung seiner Arbeit bestimmen. Die Regel in mittelständischen Unternehmen sind Fünfjahres-Verträge, es können aber auch kürzere oder längere Laufzeiten vereinbart werden. Es ist Usus, dass zum Beginn des letzten Jahres einer Vertragslaufzeit ein Signal der Eigentümer kommt, ob ein Geschäftsführer-Vertrag regulär verlängert werden wird, um dem Geschäftsführer Gelegenheit zu geben, sich gegebenenfalls zeitig ein neues Wirkungsfeld zu suchen. Analog zu den Kündigungsmodalitäten für leitende Angestellte wird eine Kompensationszahlung im Fall der vorzeitigen Kündigung des Werkvertrages vereinbart.

Geschäftsführergehalt

Die Verpflichtung der Gesellschaft, ihm für seine Dienste ein Gehalt zu zahlen, folgt aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Geschäftsführer(anstellungs)vertrag. Die „BBE Studie GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen“, herausgegeben von der Agentur BBE Media und dem deutschen Steuerberaterverband, listet die durchschnittlichen Jahresbruttogehälter und -tantiemen von GmbH-Geschäftsführern. Auszüge davon wurden für das Erhebungsjahr 2008 in Spiegel Online veröffentlicht, nach Branchen in Dienstleister, Einzelhandel, Großhandel, Handwerk und Industrie getrennt. Die Gehältererhebung dient laut BBE dazu, verlässliche Orientierungswerte dafür zu schaffen, welches Gehalt angemessen ist.[9]

Steuerlich findet beim Gesellschafter-Geschäftsführer eine Angemessenheitsprüfung des Gehaltes durch das Finanzamt statt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer könnte rein zivilrechtlich sein Gehalt beliebig festlegen. Steuerlich wird es jedoch als Betriebsausgabe nur bis zu der Höhe akzeptiert, in der das Geschäftsführergehalt auch einem fremden Dritten gezahlt worden wäre. Zugrunde gelegt wird dabei der Maßstab des „Fremdüblichen“. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer kann – mit steuerlicher Anerkennung – nur ein Gehalt innerhalb dieser Grenzen beziehen.

Bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Geschäftsführergehaltes ist zu unterscheiden zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und dem Geschäftsführer einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, KGaA). Der Geschäftsführer einer GmbH erzielt mit seinem Geschäftsführergehalt stets Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 EStG). Sein Gehalt ist somit dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und auf einer Lohnsteuerkarte einzutragen. Sozialversicherungspflichtig ist er aber unabhängig von der Höhe des Gehaltes nicht, wenn er zugleich Anteile an der GmbH hält und einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Der GmbH-Geschäftsführer kann unter gewissen Umständen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein, also statt ein Gehalt zu beziehen, seiner GmbH Rechnungen über seine Geschäftsführerleistungen stellen.[10] Für den Geschäftsführer einer Personengesellschaft, der nicht zugleich persönlich haftender Gesellschafter ist gilt dies ebenso. Ist der Geschäftsführer einer Personengesellschaft aber zugleich auch persönlich haftender Gesellschafter, dann erzielt er nicht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus jeweils der Einkunftsart, der die Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Geschäftsführergehalt in diesem Fall als eine besondere Form der Gewinnverteilung zu verstehen ist. In Frage kommen hierbei sämtliche Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG), mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit. Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft kann in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht schon allein deswegen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein, weswegen sein Geschäftsführergehalt auch nicht umsatzsteuerbar ist. Da der Steuergegenstand i.S.d. § 2 GewStG die Gesellschaft ist, unterliegt das Geschäftsführergehalt des GmbH-Geschäftsführers nicht der Gewerbesteuer. Ebenso wenig wird das Gehalt eines Geschäftsführers einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer einer Personengesellschaft an der Gesellschaft beteiligt, so ist sein Geschäftsführergehalt Teil des Gewinnes und darf somit die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer nicht mindern.

Abberufung

Mit der Abberufung eines Geschäftsführers befasst sich die Judikatur und Fachliteratur sehr intensiv. Ausgehend vom GmbH-Recht unterscheidet man zwischen ordentlicher und außerordentlicher Abberufung aus wichtigem Grund. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter widerrufen werden. Die Satzung kann gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG diese freie Abberufbarkeit auf wichtige Gründe beschränken. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG insbesondere dann vor, wenn es zu groben Pflichtverletzungen kommt oder der Geschäftsführer sich als unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erweist. Dieselben Gründe nennt auch § 84 Abs. 3 AktG für die Abberufung (Widerruf) des Vorstands einer AG und fügt noch den sachlich gerechtfertigten Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung hinzu.

Regelungen im Einzelnen

Bei den verschiedenen Rechtsformen von Gesellschaften ist die Geschäftsführung unterschiedlich geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Geschäftsführung der AG erfolgt durch ihren Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG), wobei dieser die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat (§ 93 Abs. 1 AktG) und die Beschränkungen aus Satzung, Geschäftsordnung, Aufsichtsrat und Hauptversammlung beachten muss (§ 82 Abs. 2 AktG).

Genossenschaft

Bei Genossenschaften besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen (§ 24 Abs. 2 GenG) und wird durch die Generalversammlung gewählt und abberufen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Geschäftsführung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). Die geschäftsführenden Gesellschafter sind, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 714 BGB).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG), bei mehreren Geschäftsführern ist gemeinschaftliche Vertretung erforderlich, wenn nichts anderes geregelt wurde (§ 35 Abs. 2 GmbHG). Der Geschäftsführer kann aus dem Gesellschafterkreis stammen (§ 6 Abs. 3 GmbHG), muss aber nicht.

Kommanditgesellschaft

Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft steht nur den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) zu (§§ 161, § 164 HGB). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 Abs. 1 HGB), was jedoch im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. Bei einer GmbH als Komplementärin (GmbH & Co. KG) kann die Geschäftsführung der KG durch einen Fremdgeschäftsführer wahrgenommen werden.[11]

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Bei der KGaA setzt sich der Vorstand aus den Komplementären zusammen (§§ 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 278 Abs. 2 AktG), während die Kommanditisten wie Aktionäre einer Aktiengesellschaft behandelt werden (§ 278 Abs. 3 AktG) und nur mit ihrem gezeichneten Kapital haften.

OHG

Wurde im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der oHG mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB), jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, und zwar einzeln (§§ 114, § 115 HGB; Einzelgeschäftsführung). Für ungewöhnliche Geschäfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen, erforderlich. Das gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft, wenn nichts anderes vorgesehen ist (§ 6 Abs. 3 PartGG).

Verein

Beim rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen privatrechtlichen Verein ist der Vorstand nach § 26 BGB gesetzliches Vertretungsorgan und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er wird nach § 27 BGB durch die Mitgliederversammlung gewählt. Diesem Vereinsrecht sind auch die Regelungen für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und GmbH) nachgebildet.

Selbstorganschaft oder Fremdorganschaft

Für bestimmte Rechtsformen wird gesetzlich vorgeschrieben, wer die Geschäftsführung oder den Vorstand im Rahmen der Handlungsorganisation übernehmen darf. Bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und der GbR rekrutiert sich das Geschäftsführungsorgan ausschließlich aus dem Kreis der persönlich haftenden Gesellschafter. Bei dieser so genannten Selbstorganschaft geht das Gesetz davon aus, dass die mit ihrem Privatvermögen Haftenden zum eigenen Schutz auch dazu berechtigt sein müssen, die Geschicke ihrer Gesellschaft selbstverantwortlich zu führen. Es ist ein zwingendes Prinzip bei Personengesellschaften.[12] Selbstorganschaft liegt vor, wenn das Leitungsorgan ein Mitgliederorgan ist, die Zugehörigkeit zu diesem Organ also unmittelbar auf der Mitgliedschaft beruht.[13] Die gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis liegt also ausschließlich bei den persönlich haftenden Gesellschaftern.

Für alle anderen Rechtsformen gilt die Fremdorganschaft, bei der die Funktion der Geschäftsführung von der Gesellschafterfunktion unabhängig sein kann (aber nicht muss). So sind bei der GmbH deren Gesellschafter auch zur Geschäftsführung befugt (§ 6 Abs. 3 GmbHG), doch ist diese Vorschrift nicht zwingend. Hier – und insbesondere bei der AG - wird die Trennung von Eigentum und Leitungsbefugnis deutlich.[14] Während bei AG, KGaA und Verein der Vorstand keinerlei Weisungen unterliegt (§ 76 Abs. 1 AktG), ist die Geschäftsführung einer GmbH an die Weisungen der Gesellschafter gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

Ordnungsgemäße Geschäftsführung

Im AktG und GmbHG wird die Rechtsfigur der „ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ benutzt. Bei Kapitalgesellschaften war es dem Gesetzgeber ein besonderes Anliegen, die Pflichten der geschäftsführenden Organe näher zu bestimmen. Die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem Geschäftsführer einer GmbH bzw. den Mitgliedern des Vorstands einer AG aufgrund ihrer Organstellung obliegen, umfassen auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Die genannten Bestimmungen regeln allein die Pflichten des Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds aus seinem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Sie dienen jedoch nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsleitung zu schützen. Eine Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung führe nur zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft, nicht der Gläubiger. Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer AG ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern.[15] Eine Außenhaftung des Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds komme nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht. So hafteten Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied persönlich, wenn sie den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt haben. Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehört es, wenn der Geschäftsführer Verbindlichkeiten begründet, „für die das Geschäftsvermögen aufkommen kann.“[16]

Geschäftsfähigkeit

Bei juristischen Personen ist mit deren Rechtsfähigkeit auch die Geschäftsfähigkeit ihrer Organe gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Organe verfügen jedoch über keinen eigenen Willen und sind deshalb nicht selbst handlungsfähig. Diese Handlungsfähigkeit wird erst durch mit natürlichen Personen besetzte Organe erreicht. Diese natürlichen Personen müssen auch selbst unbeschränkt geschäftsfähig sein, so schreibt es § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG für die GmbH vor. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers beendet nicht nur dessen Organstellung, sie führt gemäß § 105 Abs. 1 BGB auch zur Nichtigkeit der von ihm abgegebenen Willenserklärungen.[17] Da Geschäftsfähigkeit und ihr Erlöschen keine eintragungspflichtigen Tatsachen im Handelsregister sind, gewährt auch die Einsicht ins Handelsregister keine Schutzwirkung.[18]

Geschäftsleiter

Bankaufsichtsrechtlich wird vom Geschäftsleiter gesprochen, wenn es um die Eignung zum Führen von Kreditinstituten geht.[19] Nur bei Kreditinstituten muss ein Geschäftsleiter nach § 33 KWG (und den hierzu ergangenen Auslegungen) besondere Qualifikationen nachweisen, um die Funktion als Vorstand oder Geschäftsführer eines Kreditinstitutes ausüben zu dürfen. Neben der Zuverlässigkeit (Formular, Behördenführungszeugnis, Auszug Gewerbezentralregister) ist der BAFin auch die fachliche Eignung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.[20] Geschäftsleiter können also nicht autonom durch die hierfür zuständigen Organe eines Kreditinstituts (Aufsichtsrat, Hauptversammlung) berufen werden, sondern bedürfen der Zustimmung der BAFin. Hierbei wird von der so genannten Eingriffsaufsicht Gebrauch gemacht.

Einheitliche Leitung

Der Begriff der „einheitlichen Leitung“ wird zwar im Aktienrecht häufig benutzt, aber nicht definiert. Für die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter „einheitlicher Leitung“ werden in § 18 Abs. 1 AktG zwei Vermutungsregelungen aufgestellt:

  • Besteht eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 1 AktG, so wird (widerlegbar) vermutet, dass eine einheitliche Leitung vorliegt.
  • Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG wird die einheitliche Leitung unwiderlegbar vermutet,
    • wenn das abhängige Unternehmen einen Beherrschungsvertrag zugunsten des herrschenden Unternehmens unterzeichnet hat oder
    • eine Eingliederung vorliegt, wonach eine Aktiengesellschaft in eine andere aufgenommen wird, die mindestens 95 % des Kapitals der aufgenommenen Gesellschaft hält.

Hinweise, wie der Gesetzgeber den Begriff der „einheitlichen Leitung“ verstanden wissen will, ergeben sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum AktG 1965. „Als Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung muss es bereits angesehen werden, wenn die Konzernleitung die Geschäftspolitik der Konzerngesellschaften und sonstige grundsätzliche Fragen ihrer Geschäftsführung aufeinander abstimmt. Diese Abstimmung setzt kein Weisungsrecht voraus. Sie kann sich vielmehr auch in der lockeren Form gemeinsamer Beratungen vollziehen oder aus einer personellen Verflechtung der Verwaltungen ergeben. Eine gesetzliche Festlegung der an die einheitliche Leitung zu stellenden Anforderungen erscheint aber angesichts der vielfältigen Formen, die die Wirtschaft für die Konzernleitung herausgebildet hat, nicht möglich.“[21] In diesem Sinne liegt „einheitliche Leitung“ vor, wenn oberste Führungsaufgaben (mindestens eine im Bereich der betrieblichen Funktionen Beschaffung, Produktion, Finanzierung, Absatz, Organisation oder Personal) bei mehreren Unternehmen vom selben Personenkreis wahrgenommen werden. Einheitliche Leitung stellt dann nach § 18 AktG ein konstituierendes Merkmal eines Konzerns dar.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

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