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Geschäftsfähigkeit

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In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das notwendige Maß an Einsicht für die Teilnahme am Rechtsverkehr hat. Die volle Geschäftsfähigkeit ist an die Volljährigkeit gekoppelt und kann durch so genannte Entmündigung entzogen werden.

In Ländern des romanischen Rechtskreises sind Minderjährige grundsätzlich an einen von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden, haben jedoch die Möglichkeit, den Vertrag durch Klageerhebung anzufechten. Der deutsche Rechtskreis unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen, deren Verträge bis zur Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam sind. Dem in vielen englischsprachigen Ländern vorherrschenden common law schließlich ist eine umfassende gesetzliche Stellvertretung und somit auch allgemeine Geschäftsfähigkeit unbekannt, stattdessen wird kasuistisch auf die Schutzwürdigkeit des Minderjährigen im Einzelfall abgestellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Lehre von den necessaries, derzufolge ein Jugendlicher bei Verträgen über Dinge, die seiner Lebensführung angemessen und dienlich sind, nur einen angemessenen Preis statt des vertraglich vereinbarten zu zahlen hat.

Rechtslage in einzelnen Staaten

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Geschäftsfähigkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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